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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
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drucken lassen; solche Muster werden von den kaiserlichen Oberpostdirektionen auf Ersuchen abgegeben. Die bisherigen Formulare zu Zollinhaltserklärungen können einstweilen weiter verwandt werden. 2. Zu den den Paketen und Wertkästchen nach dem Aus lande beizugebenden Zollinhaltserklärungen sind im allgemeinen Formulare auf gewöhnlichem Papier zu verwenden: jedoch kann ein Exemplar der Zollinhaltserklärungen (das für Zwecke der Warenverkehrsstatistik bestimmte Doppel) auf einem grünen Formulare ausgefertigt werden. Bei Paketen mit Wertangabe und bei Wertkästchen muss vom 1. Januar 1907 ab ein Exemplar auf einem Formular von grüner Farbe ausgestellt sein. 3. In den Zollinhaltserklärungen, gleichviel auf welchem Formular sie ausgestellt sind, genügen im allgemeinen folgende Angaben: Zahl, Art der Verpackung und Bezeichnung der Sendungen; allgemeine Angabe der Gattung der Waren ; Roh gewicht und Gesamtwert. Weitergehende Angaben (genaue Be zeichnung des Inhalts, Reingewicht der ganzen Sendung oder jeder Warengattung, Wert jeder Warengattung usw.) sind nur in den Zollinhaltserklärungen auf Formularen von gewöhnlichem Papier, und in diesen nur dann erforderlich, wenn und soweit die Zollvorschriften des Bestimmungslandes solche Angaben vor schreiben. Die Zollinhaltserklärungen auf grünen Formularen sind in deutscher Sprache auszufertigen; die Angaben brauchen mit den zugehörigen, für die ausländischen Behörden bestimmten Zollinhaltserklärungen auf gewöhnlichem Papier nicht überein stimmen. Für die richtige Ausfertigung der Zollinhaltserklärungen übernimmt die Postverwaltung, wie bisher, keine Verantwortung, vielmehr fallen die aus mangelhafter oder unrichtiger Abfassung entstehenden Folgen lediglich dem Absender zur Last. Darüber, in welcher Sprache die Zollinhaltserkläruugen auf gewöhnlichem Papier auszustellen sind, und über die besonderen Zollvor schriften der fremden Länder erteilen die Postanstalten Auskunft. Veredlungsverkehr für Cycaswedel. Die Erfurter Handelskammer erstattete, wie wir aus ihren „Mitteilungen“ entnehmen, auf Veranlassung der Zollbehörde folgendes Gutachten: Das Gesuch um zollfreie Zulassung des Veredlungsverkehrs für Cycaswedel können wir nur dringend befürworten. Schon bei Vorbesprechung des neuen Zolltarifs im Reichsamte des Innern wurde darauf hingewiesen, dass der von der Mehrheit der deutschen Gärtner angeregte hohe Zoll satz von Mk. 250.— für 100 kg für den bisher zollfreien Artikel Cycaswedel die schwerste Schädigung eines blühenden Industrie zweiges bedeuten würde. Es muss zugegeben werden, dass die Masseneinfuhr der sehr billigen Cycaswedel auf den Preis der von den deutschen Gärtnern unter Glas gezogenen drückt und den Absatz erschwert, und es ist dem Verlangen nach einem Zoll seitens der deutschen Gärtner die Berechtigung nicht abzu sprechen. Dass aber dieser hohe Zoll auch diejenigen Cycas wedel mittrifft, welche in Deutschland präpariert und dann wieder exportiert werden, ist eine Nebenerscheinung, welche von den deutschen Gärtnern kaum beabsichtigt sein dürfte, aber die Geschäfte, die in diesem Veredelungsverkehr einen recht bedeutenden Umsatz und entsprechenden Gewinn erzielt haben, aufs schwerste schädigt. Auch diejenigen Industrien, welche die zu dieser Bearbeitung erforderlichen Farben oder Lackpräparate liefern, werden selbstverständlich in Mitleidenschaft gezogen. Durch zollfreie Zulassung von Cycaswedeln für den Veredelungs verkehr zur Wiederausfuhr würde keinerlei Benachteiligung der deutschen Gärtner oder anderer Erwerbszweige eintreten. Eine Entscheidung in dieser Sache ist vorerst noch nicht getroffen. Bestätigung des Auftrages bei Blumen- und Pflanzen- bestellungen. Auf eine gerichtliche Anfrage erstattete die Berliner Handels kammer folgendes Gutachten: Eine allgemeine Verkehrssitte, wonach bei Blumen- und Pflanzenbestellungen, auch wenn kein Fixgeschäft vorliegt, sofortige Bestätigung des Auftrags oder sofortige Zusendung erforderlich ist, kann nicht festgestellt werden. Die Bestätigung solcher Aufträge, die nicht sofort geliefert werden können, geschieht wohl vielfach, aber durchaus nicht allgemein. Keine Ermässigung des Paketportos. Die Handelskammer zu Berlin hatte vor einiger Zeit an den Staatssekretär des Reichspostamts eine Eingabe gerichtet, in der um die Einführung eines sogenannten Warenbriefes als Versand mittel für kleinere Warenmengen bis zum Gewicht von 1 kg oder um die Herabsetzung des Portos für Pakete bis zu 1 kg Gewicht gebeten wurde. Die Eingabe wurde damit begründet, dass es zurzeit an einem einfachen und billigen Versandmittel für kleinere Warenmengen im Gewicht von 251 bis 1000 g fehle, und dass die Aufgabe als Paket kleine Sendungen durch das hohe Paketporto von 50 Pfg. auf Entfernungen von über 10 Meilen unverhältnis mässig belaste. Es wurde vorgeschlagen, das Porto für Waren briefe bis-zum Gewicht von 1 kg im Stadtverkehr auf 15 Pf, im übrigen auf 30 Pf. zu bemessen; die Bestellgebühr sollte durch weg 5 Pf. für jedes Stück betragen. Der Handelskammer ist nun vom Staatssekretär des Reichspostamts der Bescheid zu- gegangen, dass dem Anträge nach dem Ergebnis der angestellten eingehenden Ermittelungen aus technischen und finanziellen Gründen zurzeit nicht entsprochen werden kann. Handel Schwedens mit Deutschland 1904. Aus Deutschland wurden u. A. nach Schweden eingeführt: Klee und nicht besonders genannte Grassamen für 1 531 000 Kr., Pflaumen für 705 000 Kr., Kartoffeln für 759 000 Kr.; von Schweden nach Deutschland eingeführt : Früchte, Beeren und Gemüse, nicht besonders genannt, frisch, für 1 741 000 Kr. Zolltarifentscheidungen in Australien. Samendüten aus Papier in Formen von Umschliessungen mit Schildchen (flaps), wie sie von Samenhändlern gebraucht werden und auf denen der Name des Händlers usw. aufgedruckt ist, sind als Papiergegenstände für- Anpreisungszwecke oder als fertige Papierwaren das Pfund mit 3Pce. oder 25 v. H. vom Wert, je nachdem welcher Zollsatz jeweils der höhere ist, zu verzollen. Selleriesamen in Blechdosen sind als Oelhändlerwarcn, nicht anderweit genannt, mit 15 v. H. v. Wert zu verzollen. Ein- und Ausfuhr-Handel Belgiens mit Deutschland 1905. Die Beteiligung Deutschlands an der Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Handelsartikel wird in der belgischen Statistik für das Jahr 1905 (und 1904) nach dem Werte in tausend Franken u. A. wie folgt, angegeben: Einfuhr von Sämereien in Belgien 2590000 Fres. (1904: 1 976000 Fres.), Ausfuhr von Gemüse nach Deutschland 10 021000 Fres., (1904: 9 339 000 Fres.), Früchte 422 000 Fres., (1904 : 6014000 Fres.) Sämereien 25 038 000 Fres., (1904: 30 317 000 Fres.), Lebende Pflanzen und Blumen : 2 927 000 Fres., (1904: 2 546 000 Fres.). Gehilfenbewegung. Die Lohnbewegung in Berlin. Lieber die bereits in voriger Nr. d. Hdlsbl. erwähnte all gemeine Gärtner - Versammlung vom 6. März veröffentlicht der „Vorwärts“ folgenden Bericht: „Die Gärtnergehilfen und Gartenarbeiter der Handels gärtnereien Berlins und der Vororte hielten am 6. März eine öffentliche Versammlung ab, die von zirka 1200 Personen besucht war. Der Geschäftsführer des Allgemeinen Deutschen Gärtner vereins, Georg Schmidt, hielt ein Referat über die der zeitigen Arbeits- und Lohnverhältnisse und begründete die von der Ortsverwaltung Gross-Berlin bereits aufgestellten Forderungen, die er zur Annahme empfahl. "Wenig glimpflich kamen in dem Referat die „Christlichen“ weg, die bekanntlich im Vorjahre, trotz ihrer kaum 60 Mitglieder im ganzen Bezirke, mit den Arbeit gebern einen Lohntarif bis 1. April 1907 abgeschlossen haben,, laufend auf einen Minimallohn von ganzen 16,20 M. pro Woche nebst Verlängerung der Arbeitszeit in Privatgärtnereien um 1—11/2 Stunden pro Tag. (A n m. d. Red.: Diese unwahre Be hauptung wird hier zum so und so vielten Male wiederholt.) Auch die Diskussionsredner geisselten diese Verräterei in der ge bührender Weise. Dabei wurden Beispiele angeführt, wonach in einzelnen Betrieben, deren Inhaber jenen Tarif anerkannt haben, oder gar der Tarifkommission angehören, noch nicht einmal diese jämmerlichen Abmachungen gehalten werden. (A n m. d. Red.: Warum gibt mann hier keine Beweise bekannt ?) Ein „ehemaliger“ Christlicher gab einige recht interessante Aufschlüsse über Vor gänge im christlichen Lager. Im allgemeinen wird man sich von den christlichen Quertreibereien dieses Jahr nicht mehr beirren lassen, man ist vielmehr entschlossen, alle gesetzlich erlaubten Mittel anzuwenden, um die aufgestellten Forderungen diesmal durchzudrücken ; dieselben lauten: Die Arbeitszeit beträgt vom 1. März bis 31. Oktober elf Stunden täglich, ausschliesslich der Pausen. Vom 1. November bis 28. Februar nur 10 Stunden täglich, ausschliesslich der Pausen und ohne Lohnabzug. — Als Niedrigstlohn für Gärtnergehilfen wird pro Woche 22 M. in bar bezahlt. Ueberstunden an den Wochentagen sind mit 45 Pf. pro Stunde zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen (in Blumen- oder Dekorationsgeschäften) unver meidlich gewordene Ueberstunden sind mit 55 Pf. pro Stunde zu bezahlen. — An Sonn- und Feiertagen dürfen nur die natur notwendigen Arbeiten verrichtet werden. (Unternaturnotwendigen Arbeiten sind solche zu verstehen, die an dem vorhergehenden Wochentag weder verrichtbar noch bis zum nächsten Wochentag aufschiebar sind). Der Sonntagsdienst ist so zu regeln, dass die Ge hilfen jeden zweiten Sonntag vollständig von der Arbeit befreit werden. — Die Auszahlung des Arbeitslohnes geschieht wöchentlich
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