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Ro. 10. Steglitz-Berlin, den 10. Ilärz 1906. XXL Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Bandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Düs „Bandelsblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend jeder Woche. Fbonnementspreis für Richt-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Nh. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Nh., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann In Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Bandelsgärtner Deutsthlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des König!. Amtsgerichts zu Leipzig. Entscheidung des Landgerichts zu Leipzig über die Gültigkeit der Eintragung unseres Statuts. B. F. 4./06. 2 A. Reg. 1003/06. Ausferti g u n g. Beglaubigte Abschri f t. In Sachen betreffend den am 6. November 1905 erfolgten Eintrag der Statutenänderung des Verbandes der Handelsgärtnef Deutschlands in dem bei dem Königlichen Amtsgericht Leipzig geführten Genossenschaftsregister wird der Beschluss des Königlichen Amtsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 1905 — Bl. 231 ff. — auf die Beschwerden 1. des Gärtnereibesitzers Wilhel m S t o f fr e g e n in Dortmund, 2. des Vorstandes des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, vertreten durch den Vorsitzenden Hein r ich K o h 1 m a n n slehne r in Britz b. Berlin aufgehoben, und das Amtsgericht wird angewiesen, von der in Aussicht genommenen Löschung jenes Eintrags abzusehen. Gebühren bleiben für die Rechtsmittel äusser Ansatz. Aussergerichtliche Kosten der Rechtsmittel werden nicht erstattet. Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands mit dem Sitze in Leipzig ist ein Personenverein, der gemäss den Bestimmungen des sächsischen Gesetzes vom 15. .Juni 1868 durch Eintrag in das Genossenschaftsregister des Königlichen Amtsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 1888 juristische Persönlichkeit erlangt hat. Für . den Verband galt bisher das Statut vom 6. August 1892 mit verschiedenen, die §§ 3, 39 und 47 betreffenden Abänderungen. Von der am 31. Juli 1905 und an dem folgenden Tage in Danzig abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung des Verbandes wurde ein neues Statut beraten und angenommen. Dieses wurde vom Vorstände durch die Eingabe vom 18. September 1905 — Bl. 215 ff. — dem Registergericht überreicht und von diesem, nachdem es die Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern gefunden hatte — Bl. 227 — am 6. November 1905 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Mit der Eingabe vom 14./16. November 1905 — Bl. 228 — wendete sich das Verbandsmitglied C. F. Krause hi Neuhaldensleben an das Registergericht und führte aus, dass die Beschlussfassung über die Statutenänderung bezw. das neue Statut insofern unter Verletzung der in § 47 des bisherigen Statuts enthaltenen Bestimmungen erfolgt sei, als die Abänderungsanträge nicht in der dort vorgeschriebeneil Weise sechs Wochen vor der Hauptversammlung in dem Verbandsorgan, dem Handelsblatt für den deutschen Gartenbau, veröffentlicht worden seien. Diesem Bedenken pflichtete der Registerrichter bei, und er verfügte durch den Beschluss vom 8. Dezember 1905 — Bl. 231 —, dass der am 6. November 1905 erfolgte Eintrag der Statutenänderung bezw. des neuen Statuts, dessen Beschlussfassung in ungültiger Weise erfolgt sei, von amtswegen zu löschen sei, dass die Löschung jedoch nicht vor dem 30. Dezember 1905 bewirkt werden solle, um dem Verbandsvorstande Gelegenheit zu geben, diese Verfügung im Beschwerdewege anzufechten. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts richten sich die Beschwerden des Gärtnereibesitzers Wilhel m Stoffregen in Dortmund, des Vorsitzenden der Kommission, die mit der Neubearbeitung der Statuten betraut war und diese der Hauptverhandlung zur Entschliessung vorgelegt hatte, — Bl. 260 — und des Vorstandes des Verbandes — Bl. 262 ff. —