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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
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85 Handelsblatt tür den deutschen Gartenbau usw No. 9 „Schriftliche Abstimmungen der Mitglieder des Ver bandes zu den Anträgen der Hauptversammlungen sind gültig, falls dieselben zwei Tage vor Eröffnung der Haupt versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind“. B e g r ü n d u n g. (1. Allgemeines). Die Gruppe Niederrhein nimmt an. dass das neue Verbandsstatut in dem in No. 32, Jahrgang XX des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw. ver öffentlichten Wortlaute als Antrag zur ausserordentlichen Hauptversammlung im April 1906 gestellt wird. Da die Gruppe die vorstehende Fassung der 88 5 und 6 vor der des neuen Statuts als günstiger ansieht, desgleichen die Zusätze zu den §§ 25 und 42 als nötig erachtet, und, damit eine eventuelle Annahme der vorgeschlagenen Fassung Rechtsgültigkeit habe, hat die Gruppenversammlung am 11. Februar beschlossen, obige Anträge zu stellen. (2. Zu § 5). Die vorgeschlagene Fassung des § 5 ist im Wesentlichen von der des neuen Statuts dadurch ver schieden, dass im ersten Abschnitte die Worte fehlen: „Beide bilden jedoch lediglich Abteilungen des Verbandes und sind selbst nicht rechtsfähig“. Dass die Gruppen, sowie die Landes- oder Provinzialverbände Abteilungen des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands sind, ist selbst redend, desgleichen, dass dieselben als solche nicht ohne weiteres rechtsfähig sind. Würden die im Fortfall ge brachten Worte beibehalten werden, so wäre jedoch auch den -genannten Abteilungen des Verbandes die Möglichkeit genommen, Rechtsfähigkeit zu erlangen, und das dürfte so wenig im Interesse des Verbandes, als auch dieser Ab teilungen sein. Abgesehen von vielem Andern, dürfte diese Be stimmung den korporativen Anschluss bereits bestehender, Rechtsfähigkeit besitzender Vereinigungen zur Unmöglichkeit machen. Die Fassung des zweiten Abschnittes des § 5 garantiert die Selbständigkeit der Gruppen bezw. der Landes- oder Provinzialverbände in ihren inneren Angelegenheiten in weniger misszuverstehender Form. Ausserdem ist den Abteilungen frei gestellt, sich ihren Verhältnissen entsprechende Satzungen aufzustellen, sowie den sich event. anzuschliessenden beste henden Vereinen, ihre frühere Statuten, sofern selbe nicht mit dem Verbandsstatut kollidieren, beizubehalten. Dass dies auf den korporativen Anschluss fördernd wirken würde, braucht nicht hervorgehoben zu werden. (3. Zu § 6). Die vorgeschlagene Fassung enthält ge naue Angaben, worauf sich die vom Hauptvorstande und Ausschüsse zu beschliessende Geschäftsordnung zu beziehen hat und gewährleistet die Selbständigkeit der Gruppen, der Landes- bezw. Provinzialverbände in erhöhtem Masse. (Zu § 25). Wir erachten es als dringend nötig, dass das Statut über die Frist betrf. der Einladungen zu den Ausschusssitzungen eine Bestimmung enthält. (Zu § 42). Dieser Zusatz soll verhüten, dass die von Berlin -weit entfernt wohnenden Mitglieder, die ohne diese Bestimmung in Zukunft auf die Beschlüsse der Hauptver sammlungen des Verbandes durchaus keinen Einfluss mehr besitzen würden, sich vom Verbände ab trennen sollen; dass der Erfolg der Reorganisation des Verbandes, statt korpora tiven Anschlusses bestehender Vereinigungen an den Verband nicht eine korporative Sprengung desselben sein soll. II. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dass die Auskunftsstelle des Verbandes beibehalten wird, und dass von derselben auch an ausländische Firmen Auskünfte, eventl. zu erhöhten Preisen, erteilt werden. Begründun g. Die Gruppe betrachtet die Auskunftsstelle als eine Wohlfahrtseinrichtung des Verbandes und glaubt den von Kollegen erteilten Auskünften vor anderen den Vorzug geben zu müssen. Die Ausdehnung auch auf ausländische Firmen wünscht die Gruppe, weil hier im Grenzgebiet Schwindelfirmen, die im Inlande keine Waren bekommen, solche vom Auslande zu erhalten suchen, nach Erhalt zu jedem Preise verkaufen und dadurch reelle Geschäfte schwer schädigen. Antrag von Alb. Schluß und Andr. Schroeter«Kiel«Hassee, Zu der nochmaligen Beratung und endgültigen An nahme des im vorigen Jahre in Danzig beschlossenen neuen Statuts bitten wir, die Hauptversammlung in Berlin möge folgende Aenderung beschliessen : Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen ist jedes Verbandsmitglied berechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Vertreter der einzelnen Gruppen und zwar mit so viel Stimmen, als die betr. Gruppe Mitglieder zählt. Die Mitglieder des Hauptvorstandes und des Ausschusses haben für ihre Person nur eine Stimme. Die Vertreter werden zu Beginn eines jeden Jahres in den betr. Gruppen versammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; nicht anwesende Mitglieder können ihre Abstimmung schriftlich einreichen. Der Ausschuss besteht in Zukunft nur aus 4 Mitgliedern und werden diese sowie der Vor stand in den Hauptversammlungen auf 3 Jahre gewählt. Alljährlich scheiden dann turnusgemäss 3 Mitglieder aus. Begründung. Durch die Bestimmungen des im vorigen Jahre in Danzig beschlossenen neuen Statuts ist die Hauptversamm lung vollständig entrechtet. Denn der Ausschuss ist fortan der einzige und höchste Machthaber im Verbände und alles ist ihm unterstellt, denn er richtet ja eben sogar über die Tätigkeit und Beschlüsse der Hauptversammlung, welche doch sonst in allen Korporationen, .Vereinen und Gesell schaften die höchste Instanz ist und auch sein muss, denn sie vertritt die Meinung und das Urteil der gesamten Mitglieder. Da nun unser Verband ein räumlich zu weit ver breiteter ist, so dass es nicht allen Mitgliedern, selbst bei bedeutenden pekuniären Opfern, möglich ist, auf den Haupt versammlungen selbst erscheinen zu können, so wählen sie sich in ihren betr. Gruppen alljährlich je einen Ver treter, welcher bei Abstimmungen so viel Stimmen vertritt, als die betr. Gruppe Mitglieder zählt. Der erweiterte Ausschuss wird dadurch, und zur Verbilligung, überflüssig und braucht hinfort nur aus 4, allerhöchstens 7 Mitgliedern zu bestehen. Dieser Ausschuss hat in notwendigen Fällen den Vorstand zu ergänzen, resp. dessen Tätigkeit zu kontrollieren, Kassenrevisionen vorzunehmen, etwaige Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern zu schlichten, falls nicht das Urteil der Hauptversammlung als höchste Instanz angerufen wird ; sowie innerhalb eines Jahres etwa notwendig werdende Ergänzungswahlen zum Vorstande provisorisch bis zur nächsten Hauptversammlung auszuführen. Durch ein solch vereinfachtes Vertretersystem und ver einfachten Wahlmodus würde gegen das bis jetzt bestehende Verfahren bedeutend gespart werden und auch sonst ge sündere Verhältnisse geschaffen, als durch das neue System der Reformkommission. Wie hiernach die einzelnen §8 inhaltlich zu ändern sind, wird der Hauptversammlung detailliert vorgelegt werden. Antrag der Verbandsgruppe Vogtland und Umgebung. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, der Verband möge auch korporative Mitgliedschaft zulassen. Begründung. Die Gruppe glaubt, dass der Verband in der jetzigen Organisation der persönlichen Mitgliedschaft niemals auf die gewünschte Höhe kommen wird. Schon der Name Verband entspricht nicht seiner Zusammensetzung, er ist ein V e r e i n. Geben -wir demselben eine Organisation,
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