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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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§ 53. Die dem Verbände bereits angehörenden und die neu beitretenden Verbandsmitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt sowohl zur Anerkennung des Statuts als auch der Ge schäftsordnung für die Landes- bezw. Provinzialverbände und Orts gruppen. II. Die Hauptversammlung wolle beschliessen : Nach er folgter Genehmigung und Eintragung des Statuts wird der Sitz des Verbandes von Leipzig nach Dresden verlegt. Begründung. Die Eintragung des Statuts bei dem Kgl. Amtsgericht in Dresden rechtfertigt sich durch den derzeitigen Wohn ort des zweiten Vorsitzenden. Findet auf der Hauptver sammlung eine Neuwahl des Vorstandes statt, so wird dieser Antrag event. hinfällig. III. Die Hauptversammlung wolle beschliessen : Der Vor stand erhält die Vollmacht, nach erfolgter Genehmigung und Eintragung des Statuts dasselbe ganz oder in einzelnen Teilen event. sofort in Kraft setzen zu können. Es gilt dies namentlich von der Einrichtung der Landes- und Provinzialverbände und von den Wahlen zum Ausschuss, über deren erstmaliges Stattfinden und Festsetzung des Termins der Vorstand freie Hand behält. Begründung. Nimmt die Hauptversammlung das Statut abermals an, so liegt es im Interesse des Verbandes, demselben nach Möglichkeit baldigst Geltung zu verschaffen. Kann auch die infolge des Protestes Krause verlorene Zeit nicht wieder eingeholt werden, so wäre es nicht von Vorteil für den Verband, die Uebergangszeit noch weiter als unbedingt nötig ist, auszudehnen. Antrag von C. Rauch-Ilarkkleeberg. Die ausserordentliche Hauptversammlung wolle be schliessen : Die Statuten des Verbandes einer gründlichen und sachlichen Umarbeitung zu unterwerfen. Bis dahin aber den Vorstand beauftragen, nach dem alten Statut weiter zu arbeiten. Gegebenenfalls einen Vorstand zu wählen, der sich den alten Statuten unterwirft, bis neue, wirkliche Vorteile bringende Statuten geschaffen und genehmigt worden sind. Begründung. Es ist allgemein anerkannt worden, dass die alten Statuten einer Reformation bedürfen, aber man lasse nicht äusser Acht, dass dem Verband und seinen Mitgliedern nur mit wirklichen Verbesserungen gedient sein kann. Eine blosse Umarbeitung, die in wenigen Stunden von einigen Herren vorgenommen wird, kann wohl kaum tat sächlichen Nutzen bringen. Dies beweisen wohl die jüngsten Erfahrungen so drastisch, dass es einer weiteren Begründung nicht bedarf. Unsere Finanzen begannen im letzten Jahre sich zu verbessern. Arbeite man also getrost so weiter bis tat sächlich Besseres geschaffen ist. Die im vorigen Jahre ge schaffene Umarbeitung der Statuten, denen das Amtsgericht seine Genehmigung versagte, sind nichts weniger als eine Verbesserung. Der Verband würde ohne Zweifel unter dieser Flagge in kurzer Zeit seine besten Mitglieder ver lieren. Man denke sich nur eine Hauptversammlung nach diesen Statuten. Jedes Mitglied hat dort Sitz und Stimme. Jeder Be schluss bedarf aber der Genehmigung des Ausschusses. Kann es wohl etwas sinnloseres geben ? Nachdem also jeder beliebige Herr, der sich berufen fühlt, dort seine Meinung zum Ausdruck zu geben, endlos lange Reden ge halten hat, wird abgestimmt. Ueber den gefassten Beschluss aber beschliesst der Ausschuss nochmals, und nachdem er demselben seine Genehmigung versagen sollte, geht der Spektakel von Neuem los. Ich meine, eine solche Haupt versammlung könnte unter Umständen nie enden. Es sei denn, der Leiter einer solchen Versammlung geht mit bru taler Rücksichtslosigkeit vor, die den betroffenen Mitgliedern aber nicht gleichgültig sein wird, und Missmut, Unlust und Unfriede sind die Folgen. Wir bedürfen aber der Einig keit, und diese zu schaffen und zu erhalten, ist die erste, Hauptbedingung. Antrag von Wilh. Soppe-Wesel. Die Hauptversammlung wolle beschliessen und ver anlassen, dass möglichst sämtliche Mitglieder des Verbandes sich zum Schutz ihrer eigenen Interessen der Betriebs- so wohl wie der Haus-Haftpflicht der Stuttgarter Versicherungs- Gesellschaft anschliessen um. erstens gegen Unfälle aller Art geschützt zu sein und zweitens alsdann der Verbandskasse die von obiger Gesellschaft garantierte Provision zukommen zu lassen. Begründung. Der Verband deutscher Hausbesitzer-Vereine hat schon vor Jahren einen solchen Vertrag mit der Stuttgarter Ver sicherungsgesellschaft vereinbart und zwar zum zweifachen Nutzen seiner Unterverbände und deren Mitglieder. Die gezahlten Provisionen fliessen der Hauptkasse zu. Die Gesellschaft führt im Rechtswege die etwa entstehenden Prozesse auf ihre Kosten und reguliert jeden laut ihrer Statuten vorgesehenen Betriebsunfall in kürzester Frist. Die Herren Vertreter wollen zur Prüfung diesbezüg licher Fragen den Vorstand des Verbandes damit beauftragen, mit genannter Gesellschaft in Verbindung zu treten und nach günstig erzieltem Resultat die eingehenden Beträge dem neu vorgesehenen Agitationsfond der Verbandskasse zu überweisen. Anträge der Verbandsgruppe lliederrhein. I. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dem § 5 des neuen Verbandsstatuts folgenden Wortlaut . zu geben: „Die Mitglieder des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands sind, sofern eine genügende Anzahl vorhanden, in Gruppen und diese zu Landes- bezw. Provinzialverbände zusammenzuschliessen. Die Vorstände dieser Vereini gungen sind Organe des Verbandes, doch dürfen dieselben selbständig, ohne Auftrag der Verbandsleitung in Angelegen heiten des Verbandes nicht handeln. In ihrer inneren Verwaltung und in Erledigung von Fragen, 'welche die allgemeinen Interessen des. Verbandes, oder dessen Statuten, sowie die in § 6 erwähnte Geschäfts ordnung, nicht berühren, . sind die Gruppen sowie die Landes- bezw. Provinzial verbände selbständig. Sie erledigen ihre Geschäfte auf Grund des Verbandsstatuts, oder nach, einer mit dem Verbandsstatut nicht im Widerspruch stehenden Gruppen- bezw. .Landes- oder Provinzialverbands-Geschäfts ordnung“. Ferner dem § 6 folgenden Wortlaut zu geben: „Die Zusammensetzung der Vorstände der Gruppen bezw. der Landes- oder Provinzialverbände, sowie die Ver hältnisse dieser Abteilungen des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands zu diesem und unter einander, regelt eine allgemein gleiche, vom Ausschüsse zu beschliessende Geschäftsordnung“. Ferner dem § 25 des neuen Statuts folgenden Zusatz zu geben: „Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen müssen wenigstens sieben Tage vor dem Stattfinden der Sitzungen in Händen der Ausschussmitglieder sein“. Desgleichen dem § 42 des neuen Statuts folgenden. Zusatz zu geben :
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