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§ 34. 1 Die Befugnisse und Obliegenheiten des Hauptvorstandes, | des Ausschusses und des Generalsekretärs werden, soweit sie nicht durch das Statut bestimmt sind, durch eine vom Aus schuss festzusetzende Geschäftsordnung geregelt. Etwaige Aenderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Aus schusses. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 35. Jedem Mitglied wird ein Abdruck des Statuts und der j Geschäftsordnung bei der Aufnahme und nach jeder veränderten Auflage kostenfrei zugestellt. § 36. Jedes Mitglied hat für die Zeit, für welche es seinen Bei trag bezahlt hat, Anspruch auf kostenfreie Zusendung des „Handelsblattes für den deutschen Gartenbau" u. s. w. § 37. Jedes Mitglied zahlt bis auf weiteres als jährlichen Bei- j trag im Januar pränumerando 6 Mark portofrei an die Kasse I des Verbandes. Dieser Betrag wird, falls er .nicht vorher schon bezahlt ist, im Monat Mai durch Postauftrag erhoben. Der Beitrag i ist für das volle Jahr zu entrichten, in welchem der Eintritt i bezw. der Austritt erfolgt. Geschieht der Eintritt in den Ver- । band nach dem 1. Juli, so ist für den Rest dieses Jahres nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Falls jedoch das neu cintretende : Mitglied die Nachlieferung der im ersten Halbjahre erschienenen j Nummern des Handelsblattes beansprucht, ist der volle Jahres beitrag zu entrichten. Die zur Bestreitung der Gruppenunkesten erforderlichen Beiträge, über deren Höhe die Gruppen und Landes- bzw. Provinzialverbände selbst zu beschliessen haben, können mit den Verbandsbeiträgen gleichzeitig von der Geschäfts stelle des Verbandes erhoben werden. § 38. Im Januar jeden Jahres ist das nach Staaten bezw. Provinzen und alphabetisch geordnete Mitgliederverzeichnis zu versenden. VI. Versammlungen. § 39. Die Versammlungen des Verbandes zerfallen in: 1 ., ordentliche Hauptversammlungen, 2 ., ausserordentliche Hauptversammlungen, 3 ., Wander- bezw. Provinzialversammlungen. § 40. Der Verband hält jährlich eine ordentliche Hauptver sammlung ab und zwar in Berlin zur Zeit der grossen landwirt schaftlichen Woche im Februar. Diese ordentliche Hauptversammlung wird möglichst 9 Wochen vorher durch das Verbandsorgan angekündigt. Anträge, welche auf der ordentlichen Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen dem Vorsitzenden des Verbandes mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einge reicht werden. Allen Anträgen ist eine Begründung beizufügen. Anträge, welche ohne Begründung gestellt werden, sind von der Ver öffentlichung ausgeschlossen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt unter gleich zeitiger Angabe der Tagesordnung durch zweimalige Bekannt machung im „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“. Die Einberufung einer Hauptversammlung gilt als legal, wenn mindestens 2 Wochen vor derselben die öffentliche Be kanntmachung erfolgt ist. Der Kassenbericht über das Vorjahr wird den Mitgliedern auf der Hauptversammlung im Sonderabdruck bekannt gegeben. § 41. Ort einer ausserordentlichen Hauptversammlung ist eben falls Berlin. § 42. In den Hauptversammlungen ist jedes Verbandsmitglied stimmberechtigt. Vertreter von Landes- bezw. Provinzial ver ¬ bänden und Ortsgruppen haben in der Hauptversammlung nur für ihre Person Stimmrecht. § 43. Gegenstände der Tätigkeit der Hauptversammlung sind: a. Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben, b. Berichterstattungen, Beratungen, Beschlussnahmen in Angelegenheiten des Verbandes, c. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen die, Verbandszwecke wesentlich berührenden Angelegen heiten, d. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Ver bandes und Verwendung des Verbandsvermögens. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse be dürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zustimmung des Ausschusses. § 44. Heber etwaige Dringlichkeitsanträge entscheidet der Aus schuss. § 45. Bei allen Abstimmungen der Hauptversammlungen, des Ausschusses und des Hauptvorstandes entscheidet, abgesehen von den in §§ 24 und 52 bezeichneten Fällen, einfache Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, tritt dieser Fall bei Wahlen ein, so entscheidet das Loos. § 46. Der Verband kann zu jeder Zeit und an jedem Orte des Reiches Wanderversammlungen abhalten, diese werden vom Hauptvorstande nach Vereinbarung mit den Vorständen der Landes- bezw. Provinzialverbände einberufen. § 47. Auf Wanderversammlungen können keine für den ganzen Verband verbindliche oder die Verbandskasse belastende Be schlüsse gefasst werden. § 48. Ueber jede Versammlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden oder dessen Stell vertreter, dem Schriftführer und drei anwesenden Mitgliedern zu vollziehen, bei den Verbandsurkunden aufzubewahren und im Handelsblatte tunlichst zu veröffentlichen sind. VII. Haftpflicht der Mitglieder. § 49. 1 ., Die Mitglieder des Verbandes sind als solche nur dem letzteren, nicht Dritten gegenüber verpflichtet, sodass eine Ver bindlichkeit zu direkter Haftung gegen die Gläubiger des Ver bandes nicht besteht. 2 ., Die Beamten des Verbandes haften für den durch ihre Schuld nachweislich veranlassten Schaden. VIII. Verbandsorgan. § 50. Alle zu veröffentlichenden Berichte über die Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen, sowie alle Bekannt machungen sind im Verbandsorgan, dem „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige“, zu veröffentlichen. IX. Allgemeine Bestimmungen. § 51. 1 ., Eine Zeitdauer für den Verband ist nicht festgesetzt. • 2., Abgesehen von dem Falle des Konkurses oder der obrigkeitlichen Auflösung soll der Verband sein Ende infolge einer Uebereinkunft der Mitglieder erreichen. § 52. Die Auflösung des Verbandes erfolgt erst, wenn dieselbe von einer sechs Wochen vorher ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung mit einer Majorität von vier Fünfteln der abstimmenden Verbandsmitglieder beschlossen wird. Schriftlich eingesandte Stimmen mit von der Ortsbehörde oder vom Gericht beglaubigter Unterschrift haben Gültigkeit.