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->- 204 * Zum Statut für den Verband der Handels- gärtner Deutschlands nach seiner Eintragung in das Genossenschafts register. Nachdem bereits durch die Amtsblätter die Nachricht verbreitet wurde, dass auf Fol. 220 des Genossenschafts registers für den Bezirk des Amtsgerichts Leipzig am 4. December 1888 der Verband der Handelsgärtner Deutsch lands, mit dem Sitze in Leipzig, als juristische Person im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1888 eingetragen worden ist, ist es angebracht etwas näher auf diese Bestrebung, sowie auf die hierzu erforderlich gewesenen Unterhandlun gen und die durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erzielte Stellung des Verbandes einzugehen. Die Bestrebung, für den im Jahre 1883 gegründeten Verband der Handelsgärtner Deutschlands die Rechte einer juristischen Person zu erwerben, wurde, zuerst von dem Vorstand des Verbandes auf der im September 1887 in Hamburg stattgefundenen Versammlung angeregt. — Diese [ Versammlung fasste den Beschluss, diesem diesbezüglich gestellten Antrag beizustimmen, und beauftragte den Vor stand zur Einleitung der hierzu erforderlichen Schritte. — Diesem Auftrage folgend, befasste sich der Vorstand zu nächst mit der Umarbeitung des Verbandsstatutes, soweit eine solche zur Erwerbung der Rechte einer juristischen Person erforderlich war. — Betreffende Umarbeitung wurde als Entwurf der im September 1888 in Cassel tagenden Verbandsversammlung vorgelegt, welche am ersten Tage der Versammlung eine aus 15 Mitgliedern bestehende Com mission mit der sofortigen Revision dieses Entwurfes be auftragte. — Betreffende Commission unterzog sich dieser Arbeit noch am selben Tage und konnte das Resultat dieser Statuten-Commissionsberathung somit am zweiten Tage der Hauptversammlung in Cassel zur Beschlussfassung vorgelegt werden. — Als Referent hierzu war von Seiten der Com mission Herr Beckmann-Altona ernannt worden und er gab die Beschlussfassung der Hauptversammlung die ein stimmige und einwandlose Annahme des Statuts in der von genannter Commission vorgeschlagenen Fassung. Ein weiterer diesbezüglicher Beschluss von Seiten der Versammlung betraf eine dem Vorstand ertheilte Ermächti gung, die zur Eintragung in das Genossenschaftsregister ewa noch erforderlichen Aenderungen eigenmächtig zu be schliessen und die Eintragung bei der zuständigen Behörde möglichst bald zu beantragen. Die von Seiten der Commission an dem ursprünglichen Statutenentwurf vorgenommenen Aenderungen wurden in Nr. 19, Jahrg. 1888, S. 171 vom Handelsblatt veröffentlicht und dürfen somit als bekannt vorausgesetzt werden. Die von Seiten des Vorstandes beim königl. Amts gericht zu Leipzig, welches in Folge der legalen Berufung der in Cassel stattgefundenen Hauptversammlung die be züglich der Statuten gefassten Beschlüsse für giltig aner kannte, beantragte Eintragung des Verbandes in das Ge nossenschaftsregister machte auf Grund der dem Vorstand von Seiten genannter Behörde zugestellten Prüfungsnotizen noch folgende Aenderungen erforderlich: Prüfungsnotiz 1. Die Bestimmung in § 2 unter 2, dass alle Forderungen des Verbandes am Sitze desselben klagbar sein sollen, kann nach § 23 der Civilprocessord- nung nur Verbandsmitgliedern gegenüber in Wirksam keit treten, während Dritte, also ausserhalb des Verbandes Stehende, dieser Bestimmung nicht unterworfen sind. Prüfungsnotiz 2. Die in ebendemselben Paragraphen unter 3 vorbehaltene Sitz- und Gerichtsstands-Verlegung bedingt die Statutenänderung und muss ein derartiger Generalversammlungsbeschluss der Registerbehörde ange meldet werden. Hierauf beschloss der Vorstand in einer seiner Sitzun gen für 8 2 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Forderungen des Verbandes an seine Mitglieder sind zahl- und klagbar am Sitz- » und Gerichtsstand des Verbandes;“ und für § 2 Absatz 3 folgenden Zusatz: „und ist dieser, eine Statutenänderung be dingende Beschluss 1t. § 57 des Statuts der Registerbehörde anzuzeigen“. Prüfungsnotiz 3. Die Bestimmung in Betreff der Be rufungsfrist bei Generalversammlungen .in § 37 kann zu Zweifeln über rechtzeitige Berufung einer Generalversamm lung dann Veranlassung geben, wenn es sich um Statuten änderungen handelt, weshalb es sich empfiehlt, dem ersten Absatz dieses Paragraphen den Zusatz: „Die Einberufung gilt aber als legal,, wenn mindestens 2 Wochen vorher die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist“ oder eine ähnliche beizufügen. Hierzu beschloss der Vorstand, den vorgeschlagenen Zusatz an § 37 Absatz 1 im angeführten Wortlaut anzu fügen. Prüfungsnotiz 4. Die Disposition unter 1 in § 38 er scheint gegenüber der die Berufung der Generalversamm lungen regelnden Bestimmungen in § 37 überflüssig und geeignet, zu Zweifeln bei Feststellung der Legalität der Berufung einer Generalversammlung Anlass zu geben, da hiernach der Nachweis verlangt werden könnte, dass alle stimmberechtigten Mitglieder in den Besitz des die betref fende Bekanntmachung enthaltenden Blattes gelangt seien. Es dürfte daher diese Bestimmung lieber in Wegfall zu bringen sein. Da selbstverständlich die Bekanntmachung zu den Haupt- u. dergl. Versammlungen den stimmberechtigten Mitgliedern nicht einzeln mittelst eingeschriebenen Briefes zugestellt werden kann und auf dem gewöhnlichen Post wege eine absolute Garantie für den Empfang der Zusen dung nicht vorhanden ist, so beschloss der Vorstand, § 38 Punkt 1 zu streichen und Punkt 2 und 3 desselben Para graphen zu Punkt 1 und 2 zu erheben. Prüfungsnotiz 5 betraf einen Hinweis, dass der Vor stand von der Vergünstigung dos § 14 des Gesetzes vom 15. Juni 1868 in Betreff der leichteren Legitimirung des selben nach § 59 keinen Gebrauch gemacht habe und in diesem Falle bei einer im Personale des Vorstandes vor kommenden Veränderung die Prüfung der Registerbehörde auf die Legalität der Berufung der Generalversammlung zu erstrecken sei. Bezüglich dieser gesetzlich gestatteten leichteren Legi timirung des Vorstandes beschloss derselbe, dem § 30 fol genden Zusatz beizufügen: „Alle Aenderungen innerhalb des Vorstan des sind in der zunächst erscheinenden Num mer des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau zu veröffentlichen und der Re gisterbehörde nach Erscheinen betreffender Veröffentlichung sofort anzuzeigen.“ Diese vorstehenden Beschlüsse wurden dem königl. Amtsgericht von Seiten des Vorstandes eingereicht und er folgte hierauf die in dieser Nummer bekannt gegebene Ein tragung des Verbandes in das Genossenschaftsregister am 4. December d. J. Bezüglich der Bestrebung, für den Verband die Rechte einer juristischen Person zu erlangen, sei noch bemerkt, dass dieselbe insbesondere dem Wunsche entsprang, einer Ver einigung, wie es der Verband zur Zeit ist, eine festere Ge staltung und grössere Anerkennung von Seiten Dritter zu verleihen. Insbesondere machte sich dies in allen den Fällen er forderlich, wo der Verband Veranlassung hat mit Behörden