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-> 201 K- sind), auf welchen Beklagter sich bezogen habe, nicht gefolgert 1 werden. Denn dieser Satz solle offensichtlich nur ein Vorbehalt ' dahin sein, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, die Nachnahme früher auszuzahlen, als sie von dem Waarenempfänger eingegangen ist. Habe sie das aber freiwillig gethan und gehe die Nachnahme nachher nicht ein, so sei der Absender der Waare durch die erhal tene Zahlung ungerechtfertigter Weise bereichert, und verpflichtet, die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wenn Beklagter sich hauptsächlich darauf berufe, die Auszah lung des Nachnahmebetrages an ihn sei zu einer Zeit und unter Umständen erfolgt, dass er habe annehmen müssen, derselbe sei von dem Empfänger der Waare eingegangen , so habe er doch nichts vorzubringen vermocht, woraus sich ergäbe, dass die Schifffahrts- Gesellschaft diesen seinen Irrthum verschuldet hat, und zwar in der Weise, dass sie dafür zu haften hätte. Und was er endlich über ein Verschulden des Agenten der Klägerin in St. Petersburg, für welch s diese aufzukommen habe, vorgebracht hätte, sei zu wenig substantuirt, auch nicht unter Be- ! weis gestellt, so dass darüber ein Beweisverfähren nicht eröffnet werden könne. Beklagter (Spediteur) sei deshalb dem Klageantrag gemäss zu verurtheilen und zur Tragung der Kosten schuldig zu erkennen. Der Schwerpunkt dieser Angelegenheit, welcher uns, dank der Mittheilung von Seiten der Betroffenen, veran lasst, diesen Ball in Verbandskreisen bekannt zu geben, liegt darin, dass die Auslieferung von Nachnahmesendungen nach russischen Gesetzen dem Adressaten auch dann nicht ver- weigert werden kann, wenn die Nachnahme noch nicht be richtigt ist. — Es verweist dies zur grösstmöglichsten Vor sicht bei Sendungen nach dort, zumal die Folgen eines solchen Falles, wie derselbe hier zu Grunde liegt, noch viel weittragender hätten sein können. Man vergegenwärtige sich die Lage, dass der Absender der Waare durch die Auszahlung der Nachnahme anneh- men musste, die betr. Firma in St. Petersburg, an welche er geliefert hatte, sei ihren Nachnahmeverpflichtungen prompt nachgekommen, und die Petersburger Firma hätte anderer seits von der Auszahlung der Nachnahme zufällig Kennt- niss erhalten und weitere Bestellungen aufgegeben, so war die Möglichkeit vorhanden, dass der Absender innerhalb der 5 Monate, bevor er von dem Nichteingang der auf der ersten Sendung lastenden Nachnahme unterrichtet wurde, noch manche Sendung durch andere Speditionsfirmen und Schifffahrts-Gesellschaften hätte.folgen lassen können, welche auf Grund der russischen Gesetze ebenfalls alle hätten aus geliefert werden müssen. Ob in diesem Falle die Schiff fahrts-Gesellschaft zu einer Schadloshaltung des Absenders verpflichtet werden kann, müsste ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung erst ergeben. Aus alledem geht zur Genüge hervor, dass selbst unter Nachnahme bestellte Sendungen nach Russlund nur an be kannte, zahlungsfähige Finnen auszuführen und in allen anderen Fällen Voreinsendung der Beträge oder die Erkun digung durch gewissenhafte Auskunftsbureaus vorzuziehen sind. — Die Winterlevkoje „Ruhm von Elberfeld“. In Bezug auf Kreuzungsversuche zum Zwecke der Ver vollkommnung unserer Culturpflanzen wendet man sich in Handelsgärtnerkreisen in letzterer Zeit bekanntlich mit Vor liebe solchen Pflanzen zu, welche durch ihre Schönheit und praktische Verwerthbarkeit ein geeignetes Bindemate rial während der Wintermonate liefern. Vorwiegend ist es zur Zeit noch immer die rein weisse Farbe, welche hierbei den Vorzug erhält und auch immer behalten wird, da sie bei Blumenarrangements jeder Art verwendbar ist. Eine gute Errungenschaft in dieser Beziehung scheint gegen wärtig der Handelsgärtner Fritz Beltz in Elberfeld infolge einer zufälligen Kreuzung der weissen Herbstkaiserlevkoje mit der Winterlevkoje (?) „Snowflake" gemacht zu haben. Die aus dieser Kreuzung hervorgegangene Sorte, welche unter dem Namen „Ruhm von Elberfeld“ soeben in den Handel kommt, vereinigt nach unserer persönlichen Ueberzeugung eine Menge guter Eigenschaften auf sich, sodass man diese Sorte mit gutem Gewissen Jedermann empfehlen kann, welchem an einem willigen Herbst-, Winter- und Frühjahrsblüher, zum Zwecke der Blumengewinnung, gelegen ist. Die Hauptblüthezeit dieser Levkojesorte fällt in die Monate October bis November und Februar bis Mai. Die einzelnen Zweige, von welchen wir an der einzelnen Pflanze durchschnittlich 25 feststellten, tragen ca. 20—30, ja 40 prachtvoll duftende schneeweisse Blumen von der Grösse eines 3—5 Markstückes. Der Blüthenertrag ist ein auffal lend reicher. Auf einem in diesem Frühjahr ausgepflanzten Beet, welches zur Zeit in voller Blüthe stand, zeigten sich 95 Procent gefülltblühender Pflanzen. Nach unserer eige nen Ueberzeugung hat man es hier mit einer Sorte zu thun, welche der Aufmerksamkeit der Schnittblumenzüchter besonders zu empfehlen ist. Carl Hilker, Vorsitzender des Gartenbau-Vereins Elberfeld-Barmen. Bemerkung der Redaction: Gleichzeitig- gingen uns Blumen dieser Levkoje nebst einem von den Herren C. Hilker-Elberfeld, Ang. Steffens-Barmen und A. Schulze- Elberfeld unterzeichneten Protokoll über die beobachteten Eigenschaften dieser Levkojensorte zu, welches mit vor stehenden Angaben übereinstimmt. — Auch überzeugten -wir uns an den eingesandten Blumen, dass man es wirk lich mit Blumen von beachtenswerther Grösse, sowie Rein heit der Farben zu thun hat und eine überaus willige Blühbarkeit der Pflanze sich, nach den eingesandten Blüthen- stengeln zu urtheilen, ebenfalls bestätigt. Aufforderung. Bezüglich der oft Weitschweifigkeiten und selbst Strei tigkeiten verursachenden Rücknahme von Verpackungs gegenständen, wie: Körbe, Kisten, Säcke und sonstiges Verpackungsmaterial, wird hiermit aufgefördert sich darüber zu äussern, ob es nicht möglich sein sollte in Handels gärtnerkreisen, oder mindestens in Verbandskreisen, eine Bestimmung beim Abschluss von Verkäufen dahin zu tref fen, dass Emballage in allen Fällen nur zu zwei Dritteln I des berechneten Factura-Werthes zurückgenommen wird. Die Abnutzung des Packmaterials und die ohnehin nur für den Auslagepreis der Verpackungsgegenstände be rechneten niedrigen Betrüge lassen wohl eine derartige ein heitliche Einführung in Aller Interesse als wünschenswerte erscheinen und wird gebeten zustimmende Aeusserungen i oder sonstige praktische Vorschläge zunächst an den Ver bandsgeschäftsführer einzusenden, um alles zu einer solchen Vereinbarung Erforderliche weiter verhandeln zu können. Ein Verbandsmitglied. Berichtigung. In Nummerr 19 des „Handelsblattes“ erlaubt sich Herr Th. Lange, Berlin, in seinem Referate über die Char lottenburger Ausstellung folgende Leistung: „Diese domini- renden Gruppen und so weiter — erinnerten mich an Bremen, wo D. H. Wätjen die Ausstellung machte, die anderen Gärtner die Staffage lieferten, und so Jahr aus Jahr ein“. Der Verein Bremischer Handelsgärtner kennt Herrn Th. Lange leider von seinen hiesigen Leistungen (als Gärtner des Herrn Schweers) her, noch zu genau. Was er in Bezug auf Staffage sagt, hätte er allein auf seine eigenen