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-> 198 - käufer hat jedoch andererseits wieder die Gefahr, von wel cher die Waare aut' dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäss einer Vereinbarung die Waare an dem Orte,-wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, sodass dieser Ort für ihn als Ort der Erfüllung gilt. Daraus, dass der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt je doch für sich allein noch nicht, dass der Ort, wohin der ■Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Er füllung gilt. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte über sandte Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu sorgen. Dor Verkäufer ist berechtigt zu verlangen, dass im Falle der Beanstandung der Zustand der Waare durch Sachverständige festgestellt wird. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, 'so kann der Käufer die Waare öffentlich ver kaufen lassen. Von der Vollziehung des Verkaufes ist der Absender der Waare, soweit es thunlich, sofort zu benach richtigen. Illustration zur Beurtheilung des Wildschadens. Nachdem in der Sitzung des hannoverschen Provinzial- Landtages der Wiesenbauschule zu Suderburg eine Beihilfe aus den Ueberschüssen der Vorjahre von 495 Mk., der Imkerschule zu Fintel für das Jahr 1889 eine Beihilfe von 800 Mk., der Ackerbauschule zu Quakenbrück behuf An legung eines unterkellerten Schuppens zur Aufbewahrung von Obstverwerthungsapparaten eine ausserordentliche Bei hilfe von 600 Mk., dem hannoverschen Obstbauverein als Beitrag zu den Kosten der ersten Einrichtung 300 Mk. und dem Ausstellungscomitb der für das Jahr 1889 beab sichtigten Gartenbauausstellung in der Stadt Hannover eine Beihilfe von 1000 Mk. bewilligt worden war, erfolgte, nach einem Bericht des hannoverschen Tageblattes, in der Be- rathung der Urantrag des Abgeordneten Dr. v. Bruenneck: „Der Provinziallandtag wolle beschliessen: Königliche Staats regierung zu ersuchen, eine Declaration des § 18 des Wild- Schadengesetzes vom 21. Juli 1848 dahingehend herbeizu führen, dass bei Schäden an allen Baumpflanzungen, einschliesslich Baumschulen jeder Art. für den Er satz nur der nach forstwirthschaftlichen Grund sätzen ermittelte Holzwerth in Betracht gezogen werden darf.“ Der Antragsteller sucht, auf Erfahrung gestützt, das Bedürfniss einer solchen Erklärung nachzuweisen. Hattendorff widerspricht dem Anträge. Die Be stimmung, dass nur der. Holzwerth der Baumschulen er setzt werden dürfe, entspreche dem Begriffe des Schadens nicht. Das Gesetz wolle den wirklichen Schaden ersetzt wissen, die Bäume einer Baumschule haben aber höheren Werth als Holzwerth, nur diesen in Betracht zu ziehen, sei mit der Absicht des Gesetzes nicht vereinbar. Graf Knyphausen erklärt sich gleichfalls wider den Antrag, hält jedoch die Angelegenheit weiterer Erwägung im Interesse besonders der Jagdbesitzer werth und wünscht Vorprüfung durch eine Commission. v. Rössing bemerkt, dass dazu die kurz bemessene Zeit nicht ausreichen werde, ist jedoch gleichfalls für eine Vorprüfung, wünscht aber Hinausschiebung und Entschei dung auf später und Vorprüfung durch den Provinzial- Ausschuss. v. Lin singen stellt einen Verbesserungsantrag dahin gehend, die Schadenersatzpflicht nur dann eintreten zu lassen, wenn die Baumschule mit einer ausreichenden Be friedigung durch den Besitzer umschlossen sei. Ein anderer Redner ist der Ansicht, dass die Ver- • pflichtung, die Schule zu umfriedigen, dem Jagd inhaber aufzuerlegen sei. Nachdem noch andere Redner sich zur Sache ge- äussert, meisst unter Anerkennung des Bedürfnisses der Regelung, werden beide Anträge den Provinzial-Ausschuss überwiesen. Bemerkung der Redaction: Nachdem man am Anfang dieser Sitzung, in voller Werthschätzung des Obst- und Gartenbaues die genannten Summen zur Förderung desselben bewilligte, ist es für uns ‘unverständlich, wie ein Antrag eingebracht werden kann, welcher den Schaden an allen Baumpflanzungen, einschliesslich Baumschulen jeder Art (!) nach den Holzwerth taxirt wissen will. Charakteristisch für das Verständniss, welches der An tragsteller, Herr Dr. von Bruenneck. für den Obst- und Gartenbau haben muss, ist, dass ihn Herr von Hattendorf sofort belehrt, dass die Bäume einer Baumschule höheren Werth als Holzwerth besitzen. Wenn in der Weise für den Obst- und Gartenbau ge sorgt werden würde, wie es Herr Dr. von Bruenneck mit seinem Anträge vor hat, dann darf man sich gefasst machen, dass bald anstatt der nutzbringenden Obstbäume wieder die nur zu Schaufelstielen und dergleichen verwendbaren ge meinen Waldbäume zu Anpflanzungen genommen werden, zumal für deren Verwendung das Abnagen, Schälen u. dgl. durch das Wild sehr zu statten kommt. Jedenfalls sind derartige Anträge sehr wenig versprechend für die Förde rung des Obst- und Gartenbaues, und darf man wohl auch annehmen, dass, wie sich bereits aus der Debatte ergeben hat, eine Unterstützung dieses Antrages, dank der ver- ständnissvolleren Beurtheilung der anderen Herren Abge ordneten, nicht stattfindet. — Ein Beitrag zur Wildschadenfrage auf Grund der Selbsthilfe. Bedeutende Wildschäden veranlassten einen grösseren Baumschulbesitzer Süddeutschlands, gegen die Jagdinhaber vorzugehen, 'doch konnte derselbe nirgends sein Recht fin den. Hierauf entschloss sich derselbe, seine ausgedehnten Baumschulen, soweit sie Artikel enthielten, welche beson ders von Hasen etc. gerne benagt werden, mit Einfriedi gungen zu versehen, was ein bedeutendes Capital von jähr lich ca. 1000 Mark beanspruchte. — In diesen eingefrie- digten Complexen schoss betreffender Baumschulbesitzer ohne Rücksicht das sich vorfindende Wild, was zu einem Prozesse wegen unberechtigter Jagdausübung führte. Dieser Prozess wurde von dem königl. Landgerichte Frankenthal jedoch zu Gunsten des Baumschulbesitzers entschieden, mit der Motivirung, dass eine Einfriedigung, die jedem ünbetheiligten den Eintritt in das betr. Grund stück wehrt (also auch dem Jagdpächter), hinreichend sei. um dem Besitzer das Recht der Jagdausübung zu verschaffen, sofern dieser mit Jagdpass ver sehen ist. — Eine spätere Anklage seitens der beeinträch tigten Jagdpächter blieb von der Justizbehörde unberück sichtigt Ob dies Verfahren anderwärts auch durchführbar wäre, steht noch im Zweifel, da der oben besagte Prozess nach dem dort gültigen Code Napoleon entschieden wurde.