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197 -4 ftir einen bestimmten Procentsatz zurückzunehmen," volle 1 kann der Frachtbrief noch besondere, zwischen dem Fracht- gesetzliche Berechtigung. führer und Absender getroffene V ereinbarungen enthalten. Ist die. Bestimmung von Seiten des. Verkäufers ge- — Es würden mithin die nachfolgend zur Mittheilung ge troffen. die Emballage zurückzunehmen, so hat der Käufer, langenden handeisgesetzlichen Bestimmungen über Beschä- unbekümmert des Transporterfolges , nur für eine entspre- digungsanspruch des Frachtgutes in 'allen den Fällen nicht chende Rücksendung und Tragung der Transportspesen auf- anwendbar sein, wo durch eine besondere Vereinbarung zukommen. Aber auch in solchen Fällen steht dem Ver- von Seiten des Frachtführers von vornherein Verwahrung kaufet frei, für die durch die Verpackung erforderliche Ar beitsleistung einen entsprechenden Ersatz zu fordern. Werden hingegen von Seiten des Verkäufers die zur angemessenen Verpackung erforderlichen Gegenstände in Rechnung gestellt, so hat der Käufer das Recht, die Zah lung von einem den Gegenständen entsprechenden Preis abhängig zu machen. Sieht sich der Käufer berechtigt, die empfangene Waare als dem abgeschlossenen Handelsverträge nicht entsprechend zitrückzuweisen, so kann der Verkäufer nur die Rücksen dung in der von ihm ausgeführten Verpackungsweise, nicht aber eine Entschädigung oder Bezahlung der Verpackung beanspruchen, und hat in solchen Fällen der Käufer die ' Kosten des Rücktransportes zu tragen. Aus all’ diesen Bestimmungen geht die Berechtigung ‘ hervor, eine einheitliche Bestimmung über die Zurücknahme i der Emballage von Seiten des Verkäufers zu treffen. Wesentlich erscheint eine derartige Bestimmung aber gerade in handelsgärtnerischer Beziehung noch dadurch zu werden, weil in Folge eines derartigen einheitlichen Ueber- einkommens gewissermaassen eine Regulirung für einheit lichere Preise unserer Waaren für den Wiederverkauf er zielt wird. Bis jetzt ist derjenige Käufer, welcher die Uncoulanz besitzt, die Emballagespesen in Abzug zu bringen oder vollwerthig zurückzusenden. demjenigen Käufer gegenüber stets im Vortheil, welcher sich moralisch verpflichtet fühlt, den Rechtsgrundsätzen entsprechend zu handeln und die ihm zukommenden Unkosten zu tragen. — Ersterer kann mithin bei gleichwerthiger Waare einen etwas niederen Preis für den Verkauf derselben anstellen und somit dem den Rechtsgrundsätzen nachkommenden Geschäftsmann eine nachtheilige Concurrenz bereiten. Da nun die Bestimmungen für die Vergütung der Emballage im Allgemeinen auf freier Vereinbarung beruhen, so ist es doppelt wünschenswerth , ein dementsprechendes Uebereinkommen für alle Fälle zu treffen. welches gleich zeitig als Maassstab für diesbezügliche Handelsunkosten gelten wird, und kann dadurch ein einheitlicher Zu schlag für gleichwerthige Waare, zur Verhütung der ver schiedensten Missverständnisse und Missbräuche, geschaffen werden. Dass eine derartige Einführung in der Durchführung den verschiedenartigsten Schwierigkeiten durch die den ein zelnen Verkäufern überlassen bleibende eigenwillige Hand lung ausgesetzt ist, spricht noch nicht für die Unmöglich keit der Verwirklichung, sofern ein Theil der Interessenten die Handhabung dieses Uebereinkommens consequent durch zuführen sich verpflichtet, und ist es wünschenswerth. eine allseitige Aussprache hierüber einzuleiten. Da ferner vielfach. die Frage zu Tage tritt, wer für die Beschädigung des Frachtgutes zu haften hat, so sei auch .dieser Angelegenheit noch in Kürze gedacht. Der Trans port von Gütern beruht auf einem Vertrag, welcher zwi schen dem Frachtführer (Demjenigen, welcher gewerbsmässig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt, wie Spediteure, Eisenbahnen und andere Transportanstalten) und dem Absender geschlossen wird. Als Beweis dieses Vertrages dient der Frachtbrief und die auf demselben enthaltenen Bestimmungen. Äusser den für den Transport erforderlichen Angaben, wie Bezeich nung des Gutes, Namen, Ort, Datum, Lieferfrist etc. etc., eingelegt wird. Derartige Vorsichtsmaassregeln zur Verhütung etwaiger Entschädigungsleistungen finden sich vielfach in den Trans- portbestimmungen der einzelnen Bahnverwaltungen und muss der Absender sich hiervon in den einzelnen Fällen Kenntniss verschaffen. Eine derartige Verwahrung besteht in der vielfach ge bräuchlichen, von den Bahnverwaltungen gerade bei Pflan zentransport oft geforderten Erklärung: „unverpackt“ oder „mangelhaft verpackt“. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass für den Schaden seitens der Bahnverwaltung nicht, ge haftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Ver packung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Ver packung verbundenen Gefahr entstanden ist. In gleicher Weise kann vereinbart werden, dass in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden, für .den Schaden keine Haftpflicht eintritt, welcher aus der mit dieser Transportart, verbundenen Gefahr entstanden ist, und dergl. mehr. Bestehen derartige Vereinbarungen nicht, so haftet der Frachtführer resp. die Bahnverwaltung für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des. Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern nicht bewiesen.wird, dass der Verlust oder die Be schädigung durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb (Fäulniss . ungenügende Verpackung, Vertrocknen des zur Verpackung verwendeten Materials u. dergl.) oder durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung ent- I standen ist. Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei i der Ablieferung äusserlich nicht, erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Fest stellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, dass der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstan- I den ist. Die Klagen gegen den Frachtführer wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung. Beschädigung oder verspäteter’ Ablieferung des Gutes verjähren nach einem j Jahre. Die Klage gegen den Frachtführer hat der Käufer ! der Wahre anzustrengen, denn nach Üebergabe der Waare j an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum ■ Transport der Waare . bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über ’ die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist der Verkäufer für den daraus entstandenen Schaden verant- ' wörtlich. — Wird somit eine Pflanzensendung, deren Trans port von Seiten des Käufers als Eilgut bestellt ist, vom Verkäufer als Frachtgut expedirt und auf dem Transport durch Frost oder dgl. beschädigt, so tritt der Verkäufer als Entschä digungspflichtiger ein..— Hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Bestimmung statt des Käufers zu treffen. Der Ver-