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von ihm angeordneten Arbeiten geben will. Ob man nun nach einem Tagebuche, das während des praktischen Stu diums geführt werden soll, die Fähigkeit der Zulassung zu einem Staatsexamen zu beurtheilen im Stande ist, möchte ich bezweifeln. In diesem Punkte wäre eine von tüchtigen Fachmännern geleitete Vorprüfung der sicherste Anhalts punkt. Ueber den von Herrn Hampel angedeuteten Lehr plan meine Ansicht zu äussern , habe ich deshalb unter lassen , weil mir darüber die nöthigen Erfahrungen noch nicht zu Gebote stehen. Herr Dr. Heyer würde sich mit der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst für den Eintritt in die Hochschule begnügen und setzt dafür das 18. Lebensjahr an. Ich bin der Meinung, dass Derjenige, welcher sich diese Befähigung nicht bis zum 16. Jahre erworben hat, überhaupt eine akademische Ausbildung nicht verdient. Dieser Vorschlag ermöglicht aber wenigstens eine längere Lehrzeit, während welcher der angehende Hochschüler mit viel grösserem Eifer und gutem Willen sich den zum gärtnerischen Betrieb nöthigen' Arbeiten unterziehen wird, als wenn er schon 20 Jahre oder gar noch älter wäre. Auch kann er sich dann eher darüber ein Urtheil bilden, ob er bei der Gärtnerei bleiben will und ob er glaubt, dass die mit so grossen Kosten verknüpfte Ausbildung ihm später auch eine dieselben lohnende Stellung in Aussicht zu stellen vermag. Letzteres wird sich vielleicht am Ende des dritten Decenniums seines Lebens ereignen, es kann aber auch etwas länger dauern. (Vollkommen meine An sicht, Herr Dr. Heyer!) Von den Gegnern der Hochschule wird hauptsächlich die Frage in den Vordergrund gestellt: Sind die späteren Aussichten für den Gärtner derart, dass sich der Besuch einer Hochschule lohnt? Die Antwort ist verneinend aus gefallen. Schon der im Jahre 1876 ausgearbeitete Bericht des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den preussischen Staaten will wohl mit der ausgedehnten Auf nahme der Baukunst in den Lehrplan der Gärtner-Hoch schule andeuten, dass die Ausübung der gärtnerischen Kunst allein nicht genügen werde, dem staatlich Geprüften eine angemessene Existenz, besonders in pekuniärer Hin sicht. zu gewähren. Und ich glaube nicht, dass Jemand so optimistisch gesinnt sein wird, zu behaupten, dass sich diese Verhältnisse in unserem Beruf bedeutend gebessert hätten. Auch der Staat, sollte er je die gewiss nicht ge ringen Mittel, die die Gründung einer Hochschule erfordert, bewilligen, wird nicht zugleich in der Lage sein, die von ihm zu besetzenden Stellen besser zu dotiren , es müsste denn auf Kosten der untergeordneten Stellen geschehen. Aber würde dieses Verfahren etwa zur Hebung des Gärtner standes im Allgemeinen beitragen? — In seiner Erwiderung auf den Artikel des Herrn Hofgarten-Inspektors Jäger zu Eisenach, in der Möller’schen Zeitung, stützt sich Herr Bornemann bei seinem Nothwendigkeitsbeweis einer höhe ren Bildung, speciell des botanischen Gärtners, auf einige sehr schwache Gründe, von denen ich nur einen zu be leuchten mir erlaube. Er schreibt, dass er auf seinen Reisen beim Besuch hervorragender Gärtnereien die Ouvi- randra fenestralis noch nirgends richtig cultivirt gefunden habe. Inzwischen hat aber Herr Obergärtner W. Uhink in Erfurt eine erschöpfende Beschreibung dieser Cultur ge geben. Es ist daraus ersichtlich , dass es dem denkenden Fachmann nicht unmöglich ist, auch ohne Hochschule der rationellen Behandlung difficiler Pflanzen auf die Spur zu kommen. Heimath, Standort und die Eigenthümlichkeiten solcher Pflanzen sind aus Fachwerken zu erfahren und dann muss man eben probiren; so wird es aber dem ge wesenen Hochschüier dereinst justement auch gehen. Auch die Selbstachtung, die dem Gärtner nach Herrn Hampel leider noch ganz fehlt, soll durch die Hochschule gehoben werden. Derjenige, der Bildung besitzt und sich und seinen Beruf nicht selbst achtet, ist ein ganz verach- tenswerthes Individuum, und ich muss es lebhaft bedauern, dass Herr Hampel über diesen Punkt so im Allgemeinen sich auslässt. Wenn man annimmt, dass vorgenannter Herr m Sinne eines grösseren Vereins hochgebildeter Angehö riger des Gärtnerstandes spricht, so muss man sich besin nen , ob man sich fernerhin noch selbst achten soll, ange sichts. solcher Thatsache. Wie dieser Missachtung abzuhelfen und zugleich den Gärtnern aufzuhelfen sei , zu entwickeln, gehört nicht in den Rahmen dieser Abhandlung. Nach alledem möchte ich fragen, ob nicht durch eine Reorganisation der königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam eine den Zeitanforderungen entsprechende Institution ge schaffen werden könnte und schliesse mit dem Wunsche, dass, sich die angeregte Sache in Bälde zur Befriedigung aller betheiligten gärtnerischen Kreise lösen möge.. Zur Beleuchtung der Wildschadenfrage. Alle Verhandlungen, welche bisher in der unleidlichen Wildschadenangelegenheit stattfanden, haben in fast allen Fällen ein Resultat für die.Schadloshaltung der Geschädig ten bisjetzt nicht ergeben, nur in der' Provinz Hannover ist infolge des dort noch in Kraft befindlichen Jagdgesetzes unseres Wissens bisher nur in einem Falle ein Anspruch auf Entschädigungspflicht gerichtlich zuerkannt worden. In allen anderen Fällen haben die diesbezüglichen Behörden bisher eine Entschädigungspflicht auf Grund der bestehen den jagdgesetzlichen Bestimmungen vollständig verneint und in vereinzelten Fällen zur Verhütung von Wildschaden in Gärtnereien höchstens Maassregeln gestattet, welchen auf Grund praktischer Erfahrungen die Zweckmässigkeit oder Möglichkeit der Durchführbarkeit gleich von vornherein abgesprochen werden muss. Diese geringe und bedauern swerthe Beachtung, welche man den jährlich auftretenden enormen Schäden durch Wildfrass an Obstbäumen und sonstigen Gartenprodukten zuwendet, kann nur darauf zurückzuführen sein, dass man behördlicherseits noch keineswegs eine nur annähernd rich tige Vorstellung von der Ausdehnung dieses, nicht nur viele Berufsexistenzen, sondern die gesammte Landescultur gefährdenden Uebelstandes besitzt. In denjenigen Sachverständigenkreisen, wo man auf Grund von Erfahrungen die volkswirthschaftlichen Nach theile überblickt, welche durch die Preisgebung werth voller Bodenprodukte unbedingt, eintreten müssen. ist es Pflicht, im Interesse des gesammten Garten- und Obstbaues einen Nachweis zur Kenntniss der Behörden zu bringen, in wel chem Verhältniss der Nutzen der unbeschränkten Schonung des jagdbaren Wildes gegenüber dem Schaden steht, wel cher durch das Wild dem Obst- und Gartenbau in einem Lande verursacht, wird, wo man die volkswirthschaftliche Bedeutung einer intensiven und rationellen Bodencultur erkannt hat und jährlich grosse Summen zur Förderung derselben in weiser Vorsicht opfert. Keine Behörde kann beabsichtigen, auf der einen Seite durch Beihilfe geeigneter Mittel positive Erwerbsquellen zu fördern und auf der anderen Seite durch Mangel an ge setzlichem Schutze die sauer und mühsam erzielten Resul tate durch Verheerungen von Seiten des Jagdsports wieder vernichten zu lassen. Wo sich solche Verhältnisse befinden, können diesel ben, wie bereits bemerkt, nur auf Unkenntniss der That- sachen zurückzuführen sein, deren Feststellung auf Grund diesbezüglicher Vorkommnisse erstrebt werden muss. Wenn wir hierzu für die Zukunft Veranlassung geben wollen, so halten wir ebenfalls für unsere Pflicht, alle bis jetzt diesbezüglich stattgefundenen Verhandlungen nach und nach mitzutheilen, um die bisher oberflächliche Beurthei-