Volltext Seite (XML)
Ausführung von Möller gewünschten' Erweiterung des Beckmann’schen Antrages an, dass Erkundigungen über die Verwendung und den Nutzen der aus Staats- und an deren öffentlichen Mitteln bewilligten Gelder, welche für die Er richtung, bezw. Unterstützung der in Rede stehenden Baum schulen und allen dahinzielenden Bestrebungen verausgabt werden, angestrebt werden möchten. Hierauf wird über den Beckmann’schen Antrag nebst der Möller’schen Erweiterung abgestimmt und derselbe nebst der Erweiterung einstimmig angenommen, die Aus führung vom Verband beschlossen und die einleitenden Schritte dem Vorstand übertragen. Hiermit schliessen die officiellen Verhandlungen des V. Verbandstages und hört die Versammlung noch das Protokoll verlesen, welches auf Umfrage des Vorsitzenden genehmigt und von 2 an der Versammlung theilgenommen habenden Mitgliedern sowie dem Vorsitzenden und Proto kollführer unterzeichnet wird. Mit dem Wunsche für weitere resultatvolle Arbeit und thatkräftige Unterstützung von Seiten der Mitglieder er klärt der Vorsitzende hierauf die Versammlung für ge schlossen. * Verordnungen und Bekanntmachungen der Pro vinzial-B ehörden. Nr. 46. Instruction über die Behandlung der Baum schulen. I. Baumschulen sind obligatorisch an allen Schulorten mit ganz oder theilweise ländlicher Bevölkerung. II. 1. Als Minimalareal für eine Baumschule gelten 3 Ar in Orten mit ein- und zweiklassigen, 4 Ar in Orten mit drei- und mehrklas- sigen Schulen. 2. Dieses Areal ist bei. neuen Anlagen von Baumschulen, so wie bei Verlegung bisher bestandener, welche dasselbe nicht errei chen, stets zu beschaffen. 3. Die Vergrösserung derjenigen Baumschulen, welche kleiner als 3 resp. 4 Ar sind, ist auf dieses Maass thunlichst zu erstreben. 4. Vorhandene grössere Baumschulen sind in der bisherigen Ausdehnung — auch im Falle der Verlegung derselben — beizube halten. Eine Verminderung des Areals derselben darf nur mit un serer Erlaubniss stattfinden. III. Das Baumschulareal ist in zwei ungleiche Theile zu theilen, und ist der kleinere Theil für die Samen- und der grössere für die Baumschule zu bestimmen. IV. Insofern nicht Privat-Baumschulen vorhanden sind, welche den Bedingungen sub II. 1 und III entsprechen , und für eine Reihe von Jahren zur Verfügung gestellt werden, liegt der Gemeinde die Beschaffung des möglichst in der Nähe der Schule auszuwählenden Baumschulterrains mit gutem Boden und in luftiger Lage, sowie die erste Anlage der Baumschule , d. h. die Herstellung , Grabung unil Düngung des Bodens, die Beschaffung und Einbringung des Samens resp. der Wildlinge, und endlich die Einfriedigung der Baumschule ob. V. 1. Die Unterhaltung der Baumschule nach deren erster Anlage ist Pflicht des Lehrers. Dieser hat dabei vor Allem für deren Rein haltung und rechtzeitige und genügende Düngung, für Beschaffung und Einbringung des Samens resp. der Wildlinge und für die ord nungsmässige Veredlung der letzteren, zu sorgen. 2. In der Baumschule sind nur solche Baum- und Obstsorten zu ziehen , welche in der betreffenden Gegend erfahrungsmässig ge deihen. 3. Die Samenschule muss stets, soweit dies angängig ist, be pflanzt sein. Wildlinge müssen stets in einer für den Unterricht erforderlichen Anzahl, und von den veredelten Stämmen stets min destens die 2 jüngsten Jahrgänge vorhanden sein. VI. Am Schlüsse jedes Schuljahres hat der Lehrer unter Zuziehung des < rtsvorstehers und des Local-Schulinspectors, in Vertretung der selben eines Mitgliedes des Gemeinde- resp. Schulvorstandes, in das Schul-Tagebuch einzutragen: 1. Welcher Bruchtheil der Samenschule bepflanzt ist, 2. wie viele Wildlinge vorhanden sind, 3. wie viele veredelte Stämme im Ganzen vorhanden, wie viele im angelaufenen Schuljahre veredelt und wie viele und zu welchem Preise verkauft worden sind. VII. 1. Während seiner Anstellung hat der Lehrer das Recht, die veredelten Stämme des dritten und der älteren Jahrgänge zu seinem Nutzen zu verwenden; ist aber verpflichtet, dieselben der Gemeinde abzulassen, wenn diese ihrer zu öffentlichen Bepflanzungen bedarf. 2. Bei Abgang des Lehrers stehen diesem, resp. seinem Erben die veredelten Stämme des dritten und der älteren Jahrgänge, wie sie sich aus dem Schul-Tagebuche ergeben, zu. Dieselben sind auf Verlangen des Gemeindevorstandes in der Baumschule gegen Zah lung des ortsüblichen, nöthigenfalls durch Schiedsrichter festzustel lenden Werthes derselben zu belassen. VIII. 1. Der Lehrer der Ortsschule resp Ortsknabenschule, wo meh rere Lehrer vorhanden sind, jener der ersten Classe. hat den Unter richt in der Baumzucht zu ertheilen unter den in V—VII bezeich neten Verbindlichkeiten und Berechtigungen. 2. Sind an einem Orte mehrere erste Knabenklassen vorhan den , so ist der Unterricht in der Baumschule für dieselben nur durch einen der an jenen Klassen angestellten Lehrer zu ertheilen. Diesen bestimmt der Schulvorstand, und an denselben gehen dann die in V—VII bezeichneten Verbindlichkeiten und Berechtigungen über. 3. Ist der erste Lehrer nicht, und wo mehrere erste Knaben klassen vorhanden sind, keiner der an diesen angestellten Lehrer im Stande, den Unterricht in Baumzucht zu ertheilen, so bestimmt der Schulvorstand einen anderen geeigneten Lehrer des Ortes für diesen Unterricht , und gehen auf. diesen alsdann die in V—VII bezeich neten Verbindlichkeiten und Berechtigungen über. Cöln, den 18. Januar 1879. Königliche Regierung. Ein Beitrag zur Hochschulfrage. Von Otto Krauss, Kunstgärtner in Mainz. Bemerkung der Redaktion: Zum Zwecke der all mählichen Klärung der in der gärtnerischen Hochschulfrage herrschenden Meinungsverschiedenheiten erlauben wir uns auch nachstehenden Artikel aus Heft 20 der Gartentlora von Herrn Prof. Dr. Wittmack-Berlin durch Abdruck eine weitere Verbreitung zu geben. Nachdem vom Verein deutscher Gartenkünstler die Frage der Errichtung einer gärtnerischen Hochschule wieder aufgeworfen worden ist, sind in der Fachpresse verschie dene Stimmen darüber laut geworden, die sich diesem Vorschlag gegenüber theils zustimmend, theils ablehnend verhalten. Als nur in praxi ausgebildeter Gärtner erlaube ich mir, auch meine Ansicht darzulegen, nachdem ich die jenige der Herren, die vor mir über diesen Gegenstand, sei es in dieser Fachschrift oder in der Möller’schen , ge schrieben haben, kennen zu lernen Gelegenheit hatte. Besonders aufgefallen ist mir die Meinungsverschieden heit der einer Hochschule freundlich gesinnten Herren C. Hampel in Berlin und Dr. F. Heyer in Halle a. S. bezüglich der Berechtigung zum Eintritt in die Hochschule. Erstgenannter Herr wünscht das Maturitätszeugniss eines Realgymnasiums als maassgebend für die Aufnahme, das auch unumgänglich nothwendig ist, wenn man den Lehr plan in Betracht zieht. Es handelt sich aber bei der Aus bildung des Hochschulgärtners doch nicht nur um eine theoretische, sondern noch in viel höherem Maasse um eine genügende praktische Vorbildung, die mir aber bei die sem Vorschläge als ganz entschieden zu kurz bemessen erscheint. Es ist zu bedenken, dass es einem jungen Mann, der die zehn Classen einer höheren Lehranstalt, absolvirt hat, nicht leicht möglich sein wird, sich in nur einjähriger Praxis einen solchen gärtnerischen Ueberblick anzueignen, um an die ihm in den zwei darauffolgenden Jahren vor getragene Fachwissenschaft genügend Vorbereitet herantreten und sie in nutzbringender Weise verarbeiten zu können. Theorie ohne Kenntniss der praktischen Arbeiten halte ich deshalb für nachtheilig, weil ein junger Mann in seinem 23. Lebensjahre, und dazu noch nach akademischen Stu dium, nicht mehr die Lust haben wird, anzufangen arbeiten zu lernen, wie es Jeder gethan haben muss, der nachher seinen Untergebenen die Anleitung zur Ausführung der