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Nr. 20. Leipzig, 15. October 1888. III. Jahrgang. ■— Organ des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands, sowie des Verbands der Gartenbau-Vereine im Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung hervorragender Fachmänner. Rodaction und Verlag: Otto Mohrmann, Lindenau bei Leipzig, derzeitiger Geschäftsführer des Verbands, an welchen alles für den redactioneilen und Anzeigentheil Bestimmte sowie die Mitgliedsanmeldungen zum Verband zu senden sind. Der redaktionelle Theil erscheint am l.u. 15. jeden Monats; der separat zur Versendung gelangende Anzeigentheil jeden Sonnabend. Abonnementspreis für den redaktionellen Theil; Preise für den Anzeigentheil: Für Nichtverbandsmitglieder pro Jahrgang 7 M. 50 Pf. Die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum für Verbandsmitglieder ... 20 Pf. Für Verbandsmitglieder ,, ,, gratis. | ,, ,, „ ,, ,, ,, „ Nichtverbandsmitglieder . 30 „ Hekanntmachung den Blumenzwiebel-Versandt nach Italien betreffend. Infolge einer im Monat September d. J. an der italienischen Grenze zurückgewiesenen Sendung Blumenzwiebeln wandte sich der Vorstand des Verbandes an das Königl. Preussische Ministerium behufs Aufschluss darüber, ob die Einfuhr von Blumenzwiebeln nach Italien durch ein mit der Reblausconvention in Beziehung stehendes Verbot z. Zt. behindert sei. — Hierauf ging nachfolgendes Antwortschreiben unter dem 8. Oktober d. J. ein, welches wir mit dem Bemerken zu Kenntniss der Verbandsmitglieder gelangen lassen — derartige Vorfälle dem Vorstand geil, mit- theilen zu wollen. Berlin, den 8. October 1888. Auf das an den König], preussischen Herrn Minister für Landwirthschaft etc. gerichtete, von diesem an mich ab gegebene Schreiben vom 30. v. M. erwidere ich dem Vorstande des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands er- gebenst, dass auf Grund von Verhandlungen, welche in früheren Jahren mit den an der Reblausconvention hauptsächlich betheiligten Staaten gepflogen worden sind, deutscherseits Speise- und Blumenzwiebeln zu der Kategorie „Samen und Früchte“ (Artikel 2, Absatz 1 der Convention) gerechnet und demgemäss zum freien Verkehr zugelassen werden. Nachdem im Laufe des Vorjahres das Königreich Italien der Reblausconvention beigetreten ist, ist der dortigen Regierung auf besondere Anfrage im August d. J. von dieser Praxis Kenntniss gegeben worden. Es ist daher anzunehmen, dass inzwischen die italienischen Grenzbehörden wegen unbeschränkter Zulassung von Ziebeln mit An weisung versehen worden sind. Falls in Zukunft die Zurückweisung solcher Sendungen sich wiederholen sollte, stelle ich dem Vorstände ergebenst anheim, von den in Betracht kommenden Fällen mir Mittheilung zu machen. Der Staatssecretär des Innern. In Vertretung: Eck. Bekanntmachung. Sicherem Vernehmen nach sind zur Einfuhr nach Italien über das Grenzzollamt Pontebba nur abgeschnittene Blumen und Früchte (ausgenommen Weintrauben) wegen dem Erscheinen der Phylloxera in den Districten Adelsberg, Lesene und Görz zugelassen; die Einfuhr anderer in Beziehung mit dem Reblausgesetz stehender Pflanzentheile oder Pflanzen ist über genanntes Zollamt bis auf Weiteres verboten.