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-> 177 - hatten nichts angemeldet. Und wie armselig war selbst Deutschland, speciell aber erst das Rheinland vertreten; nicht einmal Cöln mit seiner Umgebung-suchte gärtnerisch die Ehre zu retten, die naturgemäss sonst derartigen Veranstaltungen am Platze selbst und aus der Nachbar schaft wenigstens zu Theil wird. So waltete an allen Enden ein Unstern über dieser „Internationalen". Von den wenigen Einsendungen, die wirklich Gutes boten und einer grossen Ausstellung würdig sind, nennen wir die vortreffliche Orchideen-Sammlung (les Herrn Chr. Vuylsteke, Handelsgärtner in Loochristi bei Gent. Folgende Sorten waren besonders beächtenswerth: Cattleya yigas und C. Leopoldi, Uropedium Lindeni, Oypripedium Se- deni, Odontoglössum vexillarium, 0. Pescatorei, 0. luteo- purpureum mit zwei prachtvollen Blü thenstanden, von denen jeder 12 wohlentwickelte Blumen zur Schau trug, 0. hasiiferum Roexli. schliesslich Oncidium Harrisianum mit niedlichen Blumenrispen. . Die Firma Delarye-Cardon, Ledeberg bei Gent excel- lirte mit einer prächtigen Chamaerops-Varietät, mit Ophio- pogon spieatum und einer selten schönen Vnesea tellata^ ferner war noch inmitten von Palmen und anderen Pflan zen ein riesiges Lilium auratum, die Goldbandlielie Ja pans, vertreten. Sehr beächtenswerth erschienen drei neue Einführungen •des Jahres 1888 vorn Hause Jakob Makoy & Co. in Lüttich. Es sind: Nidulärium Makoyanum aus Brasilien, Cur- laeria Leopoldi und Pieffenbachia gemmans aus Colum bien. Diese Pflanzen kommen demnächst in den Handel. Wir hörten, dass Makoy noch viel werthvollere Neuheiten besitze, diese aber lieber in Brüssel als in Cöln zur Schau stellen wollte, was man der Firma durchaus nicht ver denken kann. Die neue, dem Fürsten-Reichskanzler von dem grössten jetzt lebenden Palmen-Monographen, dem 1 Oberhofgärtner Wendland zu Herrenhausen bei Hannover ' dedizirte herrliche Palme: Bismarckia nobilis, vertrat das Königs - Pflanzengeschlecht der Tropen in respecktabler i Weise. Diese T’alme ist noch selten und daher hoch im 1 Preise. (Fortsetzung folgt.) Das Verbrennen von Unkraut oder sonstigen unverwendbaren pflanzlichen Stoffen betreffend. Von Seiten des Verbandsvorstandes der Gartenbau vereine im Königreich Sachsen ist Anfang dieses Jahres auf Antrag der Dresdner Gartenbau - Vereine eine Ein gabe an das Königlich Sächsische Ministerium des Innern' dahingehend gerichtet worden, eine Erleichterung für das Verbrennen von Unkräutern oder sonstigen Pflanzenrestern herbeizuführen. — Diese Eingabe stützt sich auf die Be deutung, welche Professor Dr. Nobbe - Tharandt in einem seiner Vorträge (abgedruckt im Handelsblatt Nr. 6 und 7, Jahrgang 1887) auf die Verbrennung der verweslichen Pflanzenrester, zur Verhütung anderer Krankheitsbildungen gelegt hat. Professor Dr. Nobbe sagt an einer Stelle dieses Vortrags wörtlich: „Das Feuer ist überhaupt ein mächtiger Bundesgenosse des Gärtners im Kriege gegen die Pilzkrankheiten! Ich möchte wünschen, in jedem gärtnerischen Etablissement einen kleinen Heerd zu finden, als Opferaltar, auf welchem alles Pilzbehaftete (Blätter, Strünke, Wurzelwerk) unnach sichtlich verbrannt würde, statt auf den Composthaufen zu wandern. Die Asche kann unbedenklich als gutes Dung- material verwendet werden.“ Vorgenannte Eingabe lautet: An das Königliche Ministerium des Innern. Bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Innern gestat tet sich -1er unterzeichnete Verbandsvorstand in folgender Ange legenheit vorstellig zu werden: Die wirksame Bekämpfung der dem Gartenbau Schaden brin genden Insekten, Unkräuter, Pilzbildungen u. s. w., welche in so vielfacher Gestalt und auf die mannigfaltigste Weise das Gedeihen der Culturpflanzen beeinträchtigen, erfordert eine gründliche Ver nichtung der zusammengebrachten Unkrautgewächse und unver wendbaren Pflanzenreste, besonders in den Fällen, wo solche von kranken Exemplaren hrrrühren. .Die völlige und schnelle Vernichtung solcher Vegetabilien sammt den an ihnen befindlichen Insecten und deren Eiern, Larven und Puppen kann ebenso wie die Tödtung der vorhandenen Pilze und Pilzsporen nur durch Verbrennung der Abfälle geschehen und es wird diese Arbeit meistens im Freien stattfinden müssen. — Es dürfte erübrigen, darauf hinzu weisen, wie wünschens werth es wäre, wenn z. B. das Verbrennen des im Herbste abgeschnittenen Spargelkrautes, der mit der Blutlaus behafteten Zweige und Aeste von Aepfelbäumenu. s. w. durch polizeiliche Vorschrift angeordnet werden könnte, um dem Ueberhandnehmen der Spargelfliege und des des genannten und anderer Schädlinge, welchen ganzen An pflanzungen zum Opfer fallen, zu begegnen. Auch die Vertilgung mancher Unkrautarten kann in wirksamster Weise nur durch Feuer geschehen. Der Durchführung solcher, im Interesse des Gemeinwohles liegenden Massregel Seitens der Gärtner stehen an vielen Orten strenge obrigkeitliche Bestimmungen entgegen, während anderswo eine mildere Auflassung massgebend ist. Nach Mittheilungen aus Fachkreisen hat sich ergeben, dass in den verschiedenen Amts hauptmannschaften eine Gleichartigkeit der in dieser Beziehung er lassenen Vorschriften zur Zeit nicht vorhanden ist. Die gegen das Verbrennen von Pflanzentheilen Im Freien bestehenden Verbote dürften hauptsächlich auf die Vermeidung von Feuersgefahr, welche allerdings bei einiger Vorsicht völlig ausgeschlossen ist, abzielen. Die sächsischen Gartenbau-Vereine halten die Aufhebung der bestehenden bezüglichen Verbote mit Rücksicht auf den Gartenbau und ebenso auf die Landwirthschaft für dringend nothwendig und haben den ehrerbietigst unterzeichneten Vorstand beauftragt, an das Hohe Königliche Ministerium das Gesuch zu richten: „Hochdasselbe wolle durch Erlass einer für das ganze Land massgebenden gesetzlichen Bestimmung das Verbrennen von Unkräutern und unverwendbaren Pflanzenresten unter Beob achtung der nöthigen Vorsichtsmassregeln im Freien für statthaft erklären“. Eine hochgeneigte Bewilligung des vorerwähnten Gesuches er- oittend, verharrt hoher Bescheidung in grösster Ehrerbietung ge wärtig Dresden, am 24. Januar 1888. Der derz. Vorstand des Verbandes der Gartenbau-Vereine im Königreich Sachsen. Vorsitzender. Schriftführer. Seidel. Bouch 6. Auf dieselbe ist dem Vorstande des Verbandes nach stehendes Antw oit schreiben geneigtest zugegangen, welches wir im Interesse der Sache hiermit zum Abdruck bringen: Dem Vorstande des Verbandes der Garten bau vereine im König reiche Sachsen wird auf die Eingabe vom 24 Januar dieses Jahres, den Erlass einer gesetzlichen Bestimmung, das Verbrennen von Un kräutern und von unverwendbaren Pflanzenresten betreffend, zu er kennen gegeben, dass das Ministerium des Innern zu einem Erlasse der beantragten Art, insoweit damit bestehenden bezüglichen Ver boten entgegen .getreten werden soll, ausreichenden Anlass zu finden nicht vermag, da es mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 368, Punkt 6 des Reichsstrafgesetzbuchs und bei der durch die örtliche Lage, sowie sonstigen Umstände bedingten Verschiedenheit der ein schlagenden Verhältnisse nicht für unbedenklich zu erachten sein würde, die Zulässigkeit der Verbrennung derartiger Pflanzenstoffe im Gesetz- oder Verordnungswege in derjenigen Allgemeinheit aus zusprechen, wie dies Seiten des Verbands-Vorstandes beantragt wird, hiernächst auch zur Regelung der fraglichen Angelegenheit im Sinne des vorliegenden Gesuchs umsoweniger Veranlassung sich geboten findet, als zur Zeit das Verbrennen von Unkraut etc. im Freien durch keine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich unter sagt ist. Wenn aber andererseits nicht verkannt werden mag, dass durch die hier und da bezüglich des Verbrennens von Pflanzentheilen ge troffenen feuerpolizeilichen Bestimmungen unter Umständen die Vor nahme solcher Verbrennungen überhaupt unmöglich beziehentlich mehr als nothwendig erschwert werden kann, so hat das Ministe rium des Innern auch mit Rücksicht auf das Ergebniss der hier unter gepflogenen Erhebungen Veranlassung genommen, den Polizei behörden' die Handhabung der auf das Verbrennen von Pflanzen- stoffen etc. bezüglichen feuerp ilizeilichen Bestimmungen in einer