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-> 171 -- Tagesordnung schlägt der Antragsteller Peter-Fettweis vor, inARücksicht darauf, dass der zu verhandelnde Antrag von ihm, als Referent des vorher erledigten Antrages, wieder zu begründen und dies in unmittelbarer Folge eine An strengung sein würde, sowie in Anbetracht dessen, dass die Fortsetzung der Versammlung für morgen wegen der Sta- tutenberathung bereits beschlossene Sache sei, die Versamm lung zu vertagen. Dieser Vorschlag wird zum Antrag er hoben , unterstützt, einstimmig angenommen und die Fort setzung für Sonntag, den 2. September, Mittag 11 Uhr beschlossen. Sonntag, den 2. September. Die Fortsetzung der gestern vertagten Versammlung beginnt mit der Beschlussfassung des von der Statutencom mission nochmals durchberathenen Statuts. Vor Verlesung desselben erklärt sich die Versammlung auf Anfrage des Vorsitzenden Mossdorf damit einverstanden, jeden einzelnen Paragraph sofort nach dessen Verlesung zur Debatte zu stellen und hierauf die endgiltige Beschlussfas sung vorzunehmen. Als Referent ist von Seiten der Statutencommission Beckmann-Altona bestimmt und verliest derselbe den Sta tutenentwurf in der von der Commission beschlossenen Fassung. — Diese Fassung enthält nach dem vorliegend gedruckten und den Mitgliedern einzeln zugestellten Ent würfe folgende Aenderungen: In § 2 Absatz 2 gestrichen: „aus besonderen Gründen“. § 5 Absatz 2 a erhielt folgenden Wortlaut: Jedes Mit glied hat einen Jahresbeitrag von 8 Mark zu zahlen und betrifft diese Bestimmung alle diejenigen Personen, welche vor dem 1. Juli als Mitglieder aufgenommen werden. Personen, welche nach dem 1. Juli sich als Mitglieder anmelden, resp. aufgenommen werden, zahlen für betreffen des Jahr nur 4 Mk. Beitrag. § 11 Absatz 3 erhielt folgenden Wortlaut: Die Proto kolle der Vorstandssitzung sind in der nächsten Vorstands- Sitzung zu verlesen und mit dem Bemerken „vorgelesen und genehmigt“ vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. — Die Protokolle der Verbandsversammlun gen hingegen sind vor Schluss der betr. Versammlung zu verlesen, mit obigem Vermerk zu versehen und, äusser von dem Schriftführer und Vorsitzenden, noch von 2 anwesen den Mitgliedern zu unterzeichnen. § 18 wurde wie nachstehend geändert: 1) Der Ge schäftsführer erhält für seine persönliche Mühewaltung einen Jahresgehalt von 3000 Mark und einen jährlich von dem Gesammtvorstand vorzuschlagenden und von der General versammlung zu bewilligenden procentualen Antheil am Reingewinn. 2) Für die dem Geschäftsführer nöthigen Hülfskräfte hat der Vorstand auf Kosten des Verbandes Sorge zu tragen. § 19 fällt weg. § 22 (jetzt 21) Absatz 1 erhielt den Zusatz: beide von Zeit zu Zeit unangemeldet gründlich zu revidiren, darüber ein Protokoll dem Vorstande einzureichen und in der Generalversammlung darüber zu berichten. § 23 (jetzt 22) Absatz 3 und 4 fallen weg. § 27 (jetzt 26) anstatt: „entsandten Verbandsmitglie- dern“ — „gewählten Vertretern“. § 28 (jetzt 27) Absatz 2 anstatt: „in der Versamm lung erschienenen Mitgliedern“ ■— „stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern“. § 33 (jetzt 32) Absatz 4: „von beanstandeten Mit gliedern. § 38 (jetzt 37) erhielt den Zusatz: Bei der ordent lichen oder Jahresversammlung ist der zu beschliessende Kassenbericht den Mitgliedern mit der Tagesordnung gleich zeitig zuzustellen. § 39 (jetzt 38) Absatz 3 anstatt „erfolgt eine noch malige Abstimmung“ — „entscheidet die Stimme des V orsitzenden". 8 43 (jetzt 42) erhielt den Zusatz': Vor Aufstellung der Liste hat der Vorstand im Handelsblatt bekannt zu geben, dass Vorschläge von Personen entgegen genommen und in erster Linie berücksichtigt werden. § 44 (jetzt 43) erhielt in Zeile 3 nach „Gewählten“ die Einschaltung: „mit seiner Unterschrift versehen“. § 46 (jetzt 45) erhielt den Zusatz- „nur sind in Orten oder ungefähren Bezirken nicht mehr Vertreter als gewählt zu betrachten, als die Vorhandene Mitgliederzahl procentual ergiebt". § 47 (jetzt 46) wurde auf Zeile 1 die Ergänzung ein- geschalten: „unter Hinzuziehung zweier Mitglieder“. § 54 (jetzt 53) erhält am Anfang den Satz: Die Auf lösung des Verbandes ist von den Mitgliedern, welche in diesem Falle einzeln stimmberechtigt sind, zu beschliessen. Am Schluss dieses Paragraphen ist hinzugefügt: „Schrift lich eingesandte Stimmen haben Giltigkeit.“ (Der von Becker-Königstein a. Taunus schriftlich einge sandte Antrag zu § 4 Absatz 1, wonach dieser Punkt lau ten sollte: „Ueber die Aufnahme der Mitglieder beschliesst der Vorstand, nachdem Namen etc. des Bewerbers durch vier Wochen in dem Handelsblatte bekannt und so den Mit gliedern Gelegenheit zu Einspruch gegeben war; derartige Einsprüche müssen schriftlich und mit Unterschrift der Einspruch Erhebenden eingehend begründet sein,“ wurde in Rücksicht auf die Gefahr und Umständlichkeit, welche eine derartige öffentliche Ausschreibung in sich schliesst, abgelehnt, zumal man voraussetzte, dass der Vor stand im Interesse des Verbandes in zweifelhaften Fällen von selbst Erkundigung über neu angemeldete Mitglieder einzieht.) Die Versammlung genehmigte einstimmig und ohnea weitere Debatten jeden einzelnen Paragraphen in der von der Commission vorgeschlagenen Fassung und wird nach Beschluss des letzten Paragraphen vom Vorsitzenden noch mals eine Abstimmung darüber veranlasst, ob die Versamm lung dieses Statut in der bereits von Paragraph zu Para graph genehmigten Form und Fassung auch in seiner Ge- sammtheit als für den Verband zu Recht bestehend aner kenne; diese Abstimmung ergiebt ungetheilte Zustimmung und wird infolgedessen das Statut als endgiltig genehmigt er klärt. Hierauf verweist der Vorsitzende auf die bei Erlan gung der Rechte einer juristischen Person gesetzlich erfor derliche Nothwendigkeit der Neuwahl, resp. protokollarische Bestätigung des bei Inkrafttretung des neuen Statuts am- tiren sollenden Vorstandes und stellt der Versammlung eine diesbezügliche Beschlussfassung, resp. Neuwahl des Vor standes anheim. Warnecke-Altona verweist darauf, dass es ebenso prak tisch als für die weiteren Fortschritte des Verbandes zur Zeit wohl erforderlich sei, den gegenwärtig amtirenden und statutengemäss gewählten Vorstand auch unter den neu eintretenden Verhältnissen in seinem Amte mindestens bis zum Ablauf seiner 3 jährigen Amtsdauer zu belassen. Dieser Ansicht schliesst sich die Versammlung ein stimmig an und bestätigt somit dem Gesetz und Statut entsprechend die Wiederwahl des zur Zeit amtirenden Vor standes. Derselbe wird in Weiteren von der Versamm lung beauftragt, die gesetzliche Genehmigung des. Statuts zu veranlassen und ermächtigt, die zur Rechtsgiltigkeit etwa noch gesetzlich erforderlichen Aenderungen' im Statut selbst vorzunehmen, und werden auch diese. Aenderungen als für den Verband zu Recht bestehend anzuerkennen und das Statut nach behördlicher Genehmigung sofort in Kraft tre ten zu lassen, von der Versammlung einstimmig beschlossen. Der 10. Punkt der Tagesordnung — Antrag von