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-> 170 - selben in der Ansübung der Jagd nicht behindert haben, so würden die Kaninchen bereits vertilgt sein. Gegen diese Fntscheidung steht Ihnen binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss, II. Ab- theilung, zu Düsseldorf offen. Königliches Landrathsamt. Limbourg. Ich habe nun sofort unterm 26. August beim Bezirks ausschuss Beschwerde erhoben, die Antwort desselben steht jedoch noch aus. Meine Herren! Sie ersehen hieraus, dass die wenigen Paragraphen, welche in dem Jagdgesetze von der Verhütung des Wildschadens handeln, nur auf dem Papier stehen, also todte Buchstaben sind, und wenn dieselben vom Geschä digten angerufen werden, in der Regel zu Gunsten des Jagdpächters gehandhabt werden. Meine Herren! Ich hielt es zur vollständigen Beleuchtung dieser Frage für noth- wendig , Ihnen meine Erlebnisse vollständig mitzutheilen, weil ich aus den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses weiss, dass bei Gelegenheit von Petitionen, betr. Verhütung von Wildschaden, derartige Petitionen grösstentheils nur deshalb abgewiesen wurden, weil die Petenten den In stanzenzug nicht erschöpft und anstatt an die im Gesetz vorgesehenen Behörden, sich direct an das Abgeordneten haus oder an den Minister gewandt hatten. Ich lege des halb Werth darauf, meine Beschwerde erst alle Instanzen passiren zu lassen, ehe ich an .das Abgeordnetenhaus gehe. Wenn ich nun auch wirklich mit meinen Schritten Erfolg haben sollte, so erhalte ich also im günstigsten Falle Er- laubniss, innerhalb meiner Baumschule Hasen und Kanin chen fangen und schiessen zu dürfen, darf mich dazu aber nur erlaubter Mittel bedienen; ich darf keine Schlingen, keine Fallen, keine Netze stellen, auch kein Gift legen, und wenn ich ein Stück Wild fange oder schiesse, so habe ich es gegen ein Trinkgeld innerhalb 24 Stunden dem Jagd pächter abzuliefern; das ist heute, der gesetzliche Zustand im Rechtsstaate Preussen und den meisten übrigen deut schen Staaten — im 19. Jahrhundert. Meine Herren! Ich komme jetzt zum 3. Punkt mei nes Vortrages: Was ist zu thun, um eine Aenderung des jetzigen unerträglichen Zustandes herbeizuführen und wie stehen die gesetzgebenden Factoren dieser Angelegenheit gegenüber ? Meine Herren! Am 4. und 5. Mai dieses Jahres fan den im preussischen Abgeordnetenhause gelegentlich der Berathung von Petitionen wegen Verhütung von Wild schaden ' sehr interessante Debatten statt, an welchen auch der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten, Herr v. Lucius, activ theilnahm. Diese Debatten sind deshalb für uns sehr wichtig, weil sie ein Licht werfen auf • die Stellung der gesetzgebenden Factoren in der vorliegenden Frage und, wie sich die verschiedenen Parteien des Abge ordnetenhauses zu der Frage stellen. Ich habe mir die- stenographischen Berichte dieser beiden Sitzungen verschafft und aus diesen Verhandlungen ersehen, dass von allen Parteien des Hauses die Nothwendigkeit anerkannt wird, den jetzigen unhaltbaren Zuständen ein Ende zu machen und den Klagen über Wildschaden abzuhelfen. Leider ist aus dem Munde der Regierungsvertreter kein Wort ge kommen, welches darauf hindeutet, dass die augenblicklich geltende Jagdgesetzgebung einer Aenderung in unserem Sinne unterzogen werden soll. Alles, was von Seiten der Regierungsvertreter angeordnet und versprochen worden ist, geht nur dahin, dass die im Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 vorgesehenen Paragraphen, welche von der Abwehr des Wildschadens handeln, den betr. Behörden zur Aus führung empfohlen, resp. die Ausführung derselben von neuem eingeschärft werden soll. Aber selbst, wenn dies auch Alles geschieht, so ist uns doch blutwenig geholfen. Uns -kann nur ein ganz neues Jagdgesetz helfen, welches den Grundsatz klar und deutlich zur Geltung bringt: 1. dass jeder Grundbesitzer berechtigt sein soll, das ihn schädigende Wild auf seinem Grund und Boden fan gen und tödten zu dürfen , und 2. dass der Jagdpächter oder Jagdinhaber zum 'Schadenersatz verpflichtet ist. Wenn wir uns auch nicht der Hoffnung hingeben dürfen, dass uns dies im ersten Anlauf gelingen wird, so dürfen wir doch den Muth nicht sinken lassen, wir dürfen nicht nachlassen mit petitioniren, bis wir unser Ziel er reicht haben. Wie und auf welche Art dies zu geschehen habe, das wäre Sache einer Commission, aber wir müssen klar und präcis unsere Forderungen aufstellen und den gesetzgebenden Factoren übermitteln, denn es herrschen bei denselben manchmal ganz. kuriose Anschauungen über das, was für uns absolut nothwendig ist. Wenn wir. nur im Allgemeinen um Abhilfe bitten und der Regierung und dem Abgeordnetenhause das Weitere überlassen, haben wir zu gewärtigen, dass die Sache für uns mangelhaft ausfällt. Ich erlaube mir nun, der Versammlung folgenden An trag zur gefl. Beschlussfassung vorzulegen: Antrag in der Wildschadenfrage. „Die Versammlung beschliesst die Wahl einer perma nenten Commission von 15 Mitgliedern, hauptsächlich Baum schulbesitzern, mit dem Rechte der Ergänzung für etwa im Laufe der Zeit Austretende. In der Commission sollen so weit als möglich Handelsgärtner resp. Baumschulbesitzer aus sämmtlichen grösseren deutschen Staaten vertreten sein im Verhältniss zu ihrer Seelenzahl. Die Commission wird beauftragt, alle nöthigen Schritte zu thun, um eine Aende rung der bestehenden Jagdgesetze herbeizuführen, welche den Interessen der Gärtnerei sowie des Baumschulenbetriebs mehr entspricht, namentlich den Wildschaden wirksamer verhütet, sowie den Schadenersatz regelt.“ Zur Erläuterung meines Antrages möchte ich noch bemerken, dass ich die Commission „permanent“, also dauernd wünsche, weil ich nicht glaube, dass wir unser Ziel so leicht erreichen werden; es können darüber meines Erachtens Jahre vergehen, deshalb soll die Commission so lange in Function bleiben, bis wir unser Ziel erreicht haben. Dann möchte ich die Commission aus Mitgliedern aller grösseren Bundesstaaten, in Preussen sogar aus jeder Pro vinz, zusammengesetzt haben, weil, wenn auch im Grössen und Ganzen übereinstimmend, doch in vielen Einzelheiten Abweichungen in dem bestehenden Jagdrechte der einzel nen Staaten, in Preussen sogar in den. verschiedenen Pro vinzen vorkommen. Ferner habe ich mir erlaubt, aus der Zahl derjenigen Baumschulbesitzer, welche sich an der letzten Wildschaden statistik betheiligten , ca. 40 Personen herauszusuchen , die nach der Statistik mit den grössten Verlustsummen betheiligt sind, um sie zur engeren Auswahl für die Commission vorzuschlagen, da ich mir sage, je grösser der Verlust, je eifriger werden dieselben sein in den Bemühungen, dem Wildschaden abzuhelfen; ich habe dabei auch Rücksicht darauf genommen, dass die deutschen Staaten so ziemlich alle vertreten sind.“ Da sich die Versammlung vollständig in Ueberein stimmung mit den vorgetragenen Ideen befindet und ein weiteres Arbeiten in dieser Angelegenheit einer Commission vorbehalten sein soll, so wird eine Discussion z. Zt. nicht gewünscht, der gestellte Antrag jedoch durch mehrseitige Aeusserungen unterstützt und die Ausführung von der Ver sammlung beschlossen. — Betreffs Wahl dieser 15 Commission wird dem Vorstände sofort die vom Referenten aufgestellte Liste geeigneter Personen unterbreitet und die engere Auswahl dem Vorstande anheimgestellt. Vor dem Eingehen auf den folgenden Punkt der