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Jagdpächter zu jeder Zeit, wenn es ihm beliebt, in Beglei- tung eines oder mehrerer grosser Hunde in der Gärtnerei | eine regelrechte Jagd abhält und dabei auch Pflanzen kaput j schiesst. Beansprucht Ersterer Ersatz für die zerschösse- , nen Pflanzen, so muss er erst nachweisen, dass der Jagd- ' pächter der Thäter ist. Erwischt im besten Falle der Jäger nun auch einmal einen Hasen oder Kaninchen, dann hat ; er dem Gesetz gegenüber seine Pflicht gethan und der Herr Landrath ist befriedigt. In der Hegel spürt der Gärtner aber nach solchen Jagdzügen durchaus keine Ab nahme des Ungeziefers, und zwar deshalb nicht, weil dem wilden Kaninchen auf die gewöhnliche Art und Weise der Jagd ausübung überhaupt nicht wirksam beizukommen ist; aber nun mag er klagen und petitioniren wie er will, er wird jetzt endgültig mit seinen Klagen abgewiesen, da, wie es im Kanzleistyl heisst, der Jagdpächter auf die Verminde rung des schädlichen Wildes Bedacht genommen hat. — Kommt nun der Fall vor, dass sich der Jagdpächter um die Aufforderung des Landrathes nicht kümmert, so ist der Landrath befugt, dem Baumschulbesitzer die Erlaubniss zu ertheilen, das schädliche Wild selbst, aber nur auf er laubte Weise, zu fangen oder mit dem Schiessgewehr zu tödten; er muss aber alsdann das Wild dem Jagdpächter gegen das übliche Schussgeld ausliefern. Gewiss eine schreckliche Strafe für den Jagdpächter, der seiner Pflicht nicht nachkommt , er bekommt jetzt seinen Braten vom Gärtner oder Baumschulbesitzer für ' ein Trinkgeld in’s Haus gebracht. Lurch Fallen, Schlingen oder Legen von Gift jagdbare Thiere zu fangen resp. zu tödten ist bei hoher Strafe verboten! Meine Herren! Die augenblicklich in Deutschland be stehenden Jagdgesetze nehmen in einer so rücksichtslosen und eigenartigen Weise so ausschliesslich die Interessen der grossen Grund- und Waldbesitzer, sowie der Jagdpächter wahr und zeigen eine solche Vorsorge, ja gewisse Zärtlich keit für das Wild, welches doch in unseren Augen nur Ungeziefer ist, dass man sich unwillkürlich fragen muss: hat denn der Gesetzgeber von damals gar nicht daran ge dacht, wovon das Wild denn eigentlich lebt und wovon es sich mästet? Von der zärtlichen Vorsorge für das Wild bekommen Sie einen Begriff, wenn ich Ihnen den § 142 des preuss. Landrechts vorlese, welcher jetzt noch gültig ist. § 142 des preussischen Landrechts. Doch müssen die Zäune den Polizeigesetzen gemäss dergestalt eingerichtet sein, dass sie nicht zur Beschädigung des Wildes ge reichen. Wie es nun mit der Ausführung der §§ 23 und 24, welche wegen Verhütung von Wildschaden Vorsorge treffen sollen, in der Praxis bestellt ist, darüber kann ich Ihnen ein Liedchen singen. Ich hatte auch im verflossenen Winter einen Wild schaden von ca. 1000—1200 Mk. durch Hasen- und Ka ninchenfrass zu beklagen. In diesem Frühjahr traf ich unseren Bürgermeister, wie er mit seiner Frau einen Spaziergang durch meine Baumschule machte. Bei dieser Gelegenheit zeigte ich demselben die Ver wüstungen, welche mir die Hasen und Kaninchen angerichtet und rieth mir derselbe, mich an den Landrath zu wenden, um die Erlaubniss zu erwirken, das mich schädigende Wild innerhalb meiner Baumschule selbst fangen und tödten zu dürfen, wie dies ja auch im §23 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 vorgesehen ist. Auf mein desfallsiges Ge such wurde mir von der Ortsbehörde einige Wochen nach her die Mittheilung gemacht, dass auf meine begründeten Beschwerden hin der Jagdpächter aufgefordert worden sei, durch Abschuss der mich schädigenden wilden Kaninchen meine Baumschule wirksamer zu schützen. Hierauf rich tete ich eine neue Vorstellung am 7. Mai an den Landrath, dahingehend, dass ich dem Jagdpächter nicht gestatten könne, innerhalb meiner Baumschule und mittelst eines grossen Hundes zu jagen, da dieselbe mit Ausnahme ge ringer Flächen dicht besetzt sei mit jungen Obstbäumen, Zierbäumen und- Sträuchern, Coniferen, Rosen u. dergl., und der Jagdpächter mir bereits durch rücksichtsloses Schiessen in die dichtbesetzten Quartiere, sowie durch seinen grossen Jagdhund nicht unerheblichen Schaden angerichtet habe, wie ich durch Zeugen beweisen könne. Darauf erhielt ich end lich vom Landrathsamte des Landkreises Crefeld folgendes Schreiben: Auf die erneute Vorstellung vom 7. v. Mts. setze ich Sie davon in Kenntniss, dass auf Ihre Klagen über erhebliche Schädigungen Ihrer Baumschule durch Kanin chen ich in Gemässheit des § 23 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 — G. S. S. 165 — den Jagdpächter unterm 1. v. Mts. aufgefordert habe, den Abschuss der Sie schädigenden Thiere zu bewirken. Der Antrag, Ihnen die Erlaubniss zum Abschuss zu ertheilen, kann nach § 23 a. a. O. erst dann in nähere Erwägung ge zogen werden, wenn der Jagdpächter, ungeachtet meiner Aufforderung, Ihr Grundstück nicht genügend schützt. Ich bemerke noch, dass Sie zur eignen Ausübung des Jagdrechts auf Ihrer Baumschule gemäss § 2 a. a. O. deshalb nicht befugt sind, weil Ihre Baumschule nach den angestellten Ermittelungen als ein dauernd und voll ständig eingefriedetes Grundstück nicht zu erachten ist. Es muss daher, solange nicht durch Zurücknahme Ihrer Beschwerden über Beschädigungen Ihres Grundstücks eine anderweitige Beurtheilung ermöglicht wird, bei mei ner Entscheidung vom 1. v. Mts. bewenden. Königliches Landrathsamt. Limbourg. Ich muss nun noch vorausschicken, dass ich kurze Zeit vorher den Jagdpächter darüber betroffen hatte, wie er mit Hilfe eines grossen Hundes innerhalb meiner Baum schule, welche von einer lebenden Weissdornhecke voll ständig eingefriedigt ist, Jagd auf wilde Kaninchen machte und mir in ein mit Coniferen dicht , besetztes Quartier hineingeschossen hatte. Wir fanden nachher eine Anzahl von, durch Schrotkörner vollständig zerfetzter Pflanzen vor. Ich verbot in Folge dessen dem Jagdpächter das Jagen mit Hilfe eines grossen Jagdhundes und das Schiessen innerhalb meiner Baumschule, stellte demselben jedoch aus- drücklich frei, auf jede andere Art und Weise dem Wilde in meiner Baumschule nachzustellen, auch vermittelst klei ner Hunde oder durch Treiber das Wild aus meiner Baum schule sich zutreiben zu lassen, um es ausserhalb dersel ben niederzuschiessen. Ich habe nun eine Zeit lang den Erfolg der landräthlichen Aufforderung abgewartet, wie es aber langsam auf den Herbst zuging und ich noch keine Abnahme der Kaninchenplage spürte, dagegen jeden Mor gen, trotzdem dass jetzt noch Futter in Hülle und Fülle vorhanden ist, abgefressene Gemüsepflanzen, ausgescharrte Maiblumen, Rosen und abgenagte Coniferen fand, so er neuerte ich mit Hinweis darauf, dass die Kaninchen noch nach wie vor thätig seien, nach Lage der Sache auch durch die gewöhnliche Ausübung der Jagd seitens des Jagdpäch ters den wilden Kaninchen nicht wirksam beizukommen sei, mein Gesuch, dieselben selbst fangen und tödten zu dürfen. Darauf erhielt ich nun unterm 18. August folgen den landräthlichen Bescheid: Euer Wohlgeboren eröffne ich auf die Eingabe vom 12. d. Mts., dass ich Ihrem Anträge auf Ertheilung der Genehmigung, die auf Ihrer Baumschule vorhandenen bezw. auf dieselbe übertretenden Kaninchen auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit, An wendung des Schiessgewehrs zu tödten , nicht stattzu geben vermag, da der Jagdpächter auf eine Verminde rung der vorhandenen Kaninchen Bedacht genommen hat und dies auch ferner thun wird. Würden Sie den-