16 grössere geschäftliche oder wissenschaftlich gehaltene Aufsätze werden honorirt, und unterliegt das Honorar der Vereinbarung mit dem geschäftsführenden Vorstande. Für Berichte über Vereinsversammlungen und für kleinere Einsendungen von handelsgärtnerischem Interesse wird ein Honorar nicht gewährt. Ausgeschlossen von der Aufnahme ist alles dem Zwecke und Bedingungen des Handelsblattes Fremde und Widersprechende, sowie alles nach Inhalt oder Form Ungeeignete, Unbedeutende und zur Genüge besprochene (§ 5 ad a—g). Für den redaktionellen oder Anzeigentheil nicht geeignete Einsendungen sind möglichst umgehend von der Redaktion dem Einsender,falls sich derselbe mit genauer und deutlichgeschriebener Adressenangabe genannt hat, zurückzustellen und eine diesbe zügliche kurze Anzeige in der darauf erscheinenden Nummer,- wenn thunlich unter Chiffre bekannt zu geben. Reklamationen wegen Nichtaufnahme von Einsendungen aller Art sind an den geschäftsführenden Vorstand resp. Vor- -sitzenden des Verbands zu richten, welcher jedoch zur Angabe der Gründe seiner Entscheidung nicht verpflichtet ist. Einsendungen, welche Angriffe gegen die Person oder das Geschäft eines Verbandsmitgliedes oder gegen eine vom Vorstande anerkannte handelsgärtnerische Vereinigung enthalten, werden nur unter Namen oder Firma des Verfassers aufgenommen und sind vor dem Drucke dem Angegriffenen von der Redaktion so zeitig vorzulegen, damit demselben Gelegenheit geboten ist, in derselben Nummer seine Yertheidigung folgen zu lassen. Alle, die Interessen der Handelsgärtnerei berührenden gründ lichen und systematischen Darstellungen sind, insbesondere aus dem Kreise der Verbandsmitglieder, stets willkommen, während andererseits das alleinige Abonnement auf das Handelsblatt ein Anrecht auf Abdruck von Einsendungen im redaktionellen Theile nicht verleiht. Vorstehende Bestimmungen treten mit unterzeichnetem Tage in Kraft. Veränderungen unterliegen dem Beschlusse des .geschäftsführenden Vorstandes. Leipzig, im December 1885, nebst weiteren Beschlüssen vom September 1886 und 1888. V erbandsbestimmungen über das Mahnverfahren. 1) Das Verbandsmahnverfahren hat den Zweck, berechtigte Forderungen (hierbei kommt nicht in Betracht, wo der Schuldner wohnt) der Mitglieder einzuziehen, um dieselben vor geschäftlichen Verlusten zu bewahren und notorisch