2) Es können aber auch je nach Bedürfniss oder aus beson deren, im Interesse des Verbandes liegenden Gründen andere deutsche Orte dazu gewählt werden. 3) Die Generalversammlung hat daher jedesmal festzustellen, wo die nächste Versammlung abzuhalten ist. § 36. Jedes zur Hauptversammlung erscheinende Verbandsmit glied hat sich durch seine im letztbeendeten Geschäftsjahre er worbene Mitgliedskarte zu legitimiren. § 37. Mitglieder, welche für das abgelaufene Geschäftsjahr den Verbandsbeitrag noch nicht entrichtet haben, sind bei den Ver sammlungen nicht stimmberechtigt. § 38. . Die Einberufung der Versammlung erfolgt in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage unter An gabe der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung im „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“. § 39. 1) Zur Beschlussfassung ist erforderlich, dass alle stimm berechtigten Mitglieder durch die Bekanntmachung im „Handelsblatt“ berufen sind. 2) Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. 3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine nochmalige Abstimmung. B. Ausserordentliche Versammlungen. § 40. 1) Der Vorstand ist berechtigt, bei dringlichen Angelegen heiten ausserordentliche Versammlungen zu berufen. 2) Er hat dies auf den von mindestens 50 Verbandsmitglie dern gestellten Antrag ebenfalls, und zwar innerhalb zweier Monate nach dem Eingang des Antrages zu thun. 3) Dieser Antrag muss mit einer Begründung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. § 41. Bezüglich des Ortes der Versammlung und die Art der Einberufung, Legitimation und Beschlussfassung gelten die Be stimmungen unter VI A. C. Vertretung. § 42. Die Verbandsmitglieder wählen zu ihrer Vertretung in den