8 2) Bei der Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit Versammlung erschienenen Mitglieder. 3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. der in der § 29. Frühere Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. § 30. Der Vorstand wird jedes Mal auf drei Jahre gewählt. § 31. Scheiden Mitglieder des Vorstandes freiwillig, durch Aus schluss oder durch den Tod aus, so ergänzt sich der Vorstand vorläufig selbst. VI. Versammlungen. A. Ordentliche Versammlungen. § 32. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. § 33. Der Beschlussfassung der Generalversammlung Vorbehal ten ist: 1) Die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, 2) die Wahl des Vorstandes und einiger Kassenrevisoren, 3) die Abänderung des Statuts, 4) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 5) Berathung über alle wichtigen, die Verbandszwecke we sentlich berührenden Angelegenheiten. § 34. 1) Anträge der Mitglieder auf die Tagesordnung zu nehmen ist der Vorstand nur dann verpflichtet, wenn dieselben ihm mindestens 5 Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich und mit Gründen versehen eingereicht sind. 2) Betreffs solcher Anträge, die nach dieser Zeit oder erst in der Versammlung selbst eingehen, hat die letztere zunächst über die Frage der Dringlichkeit der Sache zu beschliessen. 3) Erachtet die V ersammlung die Angelegenheit für dringlich, so ist der betreffende Antrag mit auf die Tagesordnung zu setzen. § 35. 1) Der Ort, an welchem die Generalversammlungen abge halten werden, ist Leipzig.