— 7 — 3) Die Kasse hat er beim Jahresschluss zu revidiren. 4) Das Resultat der Revision hat er in der Generalversamm lung mitzutheilen. 5) Ferner hat er die geeignete Veröffentlichung der Kassen abschlüsse im Handelsblatte zu bewirken. E. Vertrauenspersonen. § 24. 1) Der Vorstand bedient sich zur besseren Erreichung der Verbandszwecke mehrerer, in den verschiedenen grösse ren Städten oder gärtnerisch bedeutenderen Orten wohn hafter Verbandsmitglieder als Vertrauenspersonen. 2) Die Zahl derselben richtet sich nach dem jeweiligen Be dürfnisse. 3) Die Wahl der Personen selbst ist in das Ermessen des Vorstandes gestellt. § 25. Die Vertrauensmänner haben dem Vorstand auf dessen Anfrage Auskünfte, welche innerhalb der Verbandszwecke liegen, zu geben und in ihrem Bezirke die Interessen des Verbandes besonders zu unterstützen. F. Vergütungen. § 26. Die Vorstandsämter und die Stellung der Vertrauensper sonen sind Ehrenämter und werden, mit Ausnahme des Ge- schäftsführeramtes, unentgeltlich verwaltet. § 27. 1) Dem Vorstand und den zu den Generalversammlungen entsandten Verbandsmitgliedern sind die nothwendigen, durch die Interessen des' Verbandes verursachten Aus lagen, insbesondere diejenigen, welche durch die Reise nach dem Orte der Versammlung entstanden sind, aus der Verbandskasse zu vergüten. 2) Heber die Höhe der zu gewährenden Entschädigung ent scheidet der Vorstand. 3) Derselbe ist ermächtigt, zur Deckung dieser Kosten eine Extrasteuer zu erheben. G. Wahlen. § 28. 1) Die Wahl des Vorstandes findet in der Generalversamm lung statt.