2) nehmungen dem Vorstände mitzutheilen, geeigneten Falls auch bei demselben die erforderlichen Anträge zu stellen, a. Jedes Mitglied hat, gleichviel wann sein Eintritt erfolgte, für das laufende Jahr einen Beitrag von 8 (acht) Mark zu entrichten und den ersten Beitrag sofort bei seinem Eintritt, die späteren aber innerhalb der ersten 10 (zehn) Tage des Monats Januar porto frei an den Geschäftsführer zu zahlen. b. Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben. § 6. Freiwilliges Ausscheiden. 1) Der freiwillige Austritt aus dem Verbände ist dem einzelnen Mitgliede jeder Zeit gestattet. 2) a. Der Austritt ist jedoch dem Vorstande vor dem 1. December des betreffenden Jahres anzuzeigen. b. Erfolgt die Anzeige hiervon, später, so ist das Mitglied verpflichtet, äusser dem etwa bereits fälligen Beitrage auch denjenigen für das dem Jahre des Austritts folgende Kalenderjahr zu bezahlen. 3) a. Eine Ausnahme findet statt, wenn das Mitglied gestorben sein, und die Abmeldung desselben seitens der Hinter bliebenen nach der oben festgesetzten Zeit erfolgen sollte. b. In diesem Falle kann nur der etwa noch rückständige Beitrag aus dem Nachlasse des Verstorbenen gefordert werden. § 7 Ausschliessung eines Mitgliedes. 1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als ein Jahr im Rückstände bleibt und nach erfolgter Aufforderung seinen Verbindlich keiten nicht nachkommt. 2) Ebenfalls kann der Ausschluss verfügt werden, wenn das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht, seinen geschäftlichen Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt, durch nachweislich unsolides Geschäftsgebahren zu berechtigten Klagen oder Warnungen Anlass gibt, oder offenkundig die Interessen des Verbandes geschädigt hat. 3) Diesbezügliche Beschlüsse des Vorstandes sind in der Generalversammlung mitzutheilen.