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eigneten Materials weit wichtiger erscheinen, als der unbe schränkte Schutz der direkten Feinde des Obstbaues. — Der Verband wird nicht unterlassen, auf Grund des vor handenen Beweismaterials einen Schutz gegen die Verhee- ' rungen der Wildschäden in Gärtnereien nach Möglichkeit ; anzustreben und nimmt der Geschäftsführer des Verbandes i noch weitere, auf Thatsachen beruhende Angaben j über die Ausdehnung des Wildschadens im Winter 1886/87, insbesondere aber sich eventuell bei vorstehenden j Angaben und der Statistik in Nr. 22—24 des redaktio nellen Theiles des „Handelsblattes“ als irrthümlich er wiesen habende Angaben in Bezug auf Grösse des j Areals und Höhe des angegebenen Wildschadens । 1886/87 bis letzten Februar d. J. behufs Vervollstän- j digung der Statistik entgegen. Wildschaden und Baumzucht. Rechtsanwalt Hessert — Zweibrücken. (Wir lassen hier drei Ansichten über Wildschaden entschädigung aus dem „Praktischen Rathgeber im Obst- und Gartenbau, Frankfurt a. 0.“, folgen.) Es kann nicht bezweifelt werden, dass der Schaden, den Hoch- und Niederwild in unseren Forsten und Feldern anrichten, in manchen Fällen ein sehr beträchtlicher und für den betroffenen Grundbesitzer höchst empfindlicher ist. So haben auch unsere Lieblinge, die Obstbäume, und be sonders die jungen Stämme der Baumschule alljährlich von den schonungslosen Angriffen des sonst so feigen Lampe zu leiden, dieses Gesellen, den unsere Jäger und Gour mands ebenso eifrig pflegen und schützen, wie ihn unsere Obstbaumzüchter verwünschen und verfolgen. Und letzteres mit um so grösserem Rechte, als wir aus Erfahrung wissen, dass der Hase, wenn er bei Schnee in unsere Gartengehege eingebrochen ist, gar oft die. schönsten Krautköpfe verächt- lieh überspringt und nur die Rinde und jungen Triebe der Obstbäume benagt und liegen lässt, ein deutlicher Beweis dafür, dass nicht immer bitterer Hunger ihn zum Ein bruchsdiebe macht, sondern oft nur Feinschmeckerei und Muthwillen. Nun erhebt sich die Frage, ist der Staat, die Gemeinde oder der Jagdberechtigte verpflichtet, diesen Schaden allemal und schlechthin zu ersetzen? Unsere Ge setzgebungen antworten alle: Im Principe nein. Und mit Recht, sowohl vom rechtlichen, nationalökonomischen, wie financiellen Standpunkt. Nach allgemeinen Rechts grundsätzen haftet jemand nur dann für einen entstandenen Schaden, wenn er ihn durch sein Verschulden veran lasst hat. Der Jagdberechtigte, welcher von den einzelnen Grundbesitzern, oder was die Regel von deren Repräsen tantin, der Gemeindeverwaltung, die Jagd pachtet, erwirkt dadurch zunächst nur das Recht, die darauf befindlichen jagdbaren Thiere nach seinem Gutdünken zu erlegen, aber nicht auch zugleich die Pflicht — eine Pflicht, die dem grossen Heere unserer Sonntagsjäger allerdings schwer fallen dürfte. — Der Gesetzgeber selbst will aus national- ökonomischen Gründen nicht, dass der Jagdberechtigte eine völlige Ausrottung des Wildstandes vornehme, deshalb hat er ausdrücklich und bei Strafe eine Heg- und Schonzeit der Hasen bestimmt. Die Jagdausübung wird bekanntlich mit noch grösserer Passion betrieben, wie die Obstbaumzucht, und sie hat auch so gut ihre Berechtigung wie diese. Die Jagdbeute des Hasen liefert unserer Industrie einen ziemlich werthvollen Handelsartikel und unserm Tisch einen schmackhaften Braten. Und wenn wir unsere gesammten Consumenten — auf die ja die Obstbaumzucht ebenso rechnet — ein mal abstimmen lassen wollten, ob sie lieber den Hasen oder den Apfel missen wollten, so würde es sich doch noch fragen, wer aus dem Wahlgange als Sieger hervor gehen würde, zumal in diesem Jahre, wo dem Marktpreis eines Hasen (3 Mk.) etwa nur 20 Pfd. Aepfel (15—16 Mk. der Gentner) gleichkommen. In sehr vielen Gegenden sind die Jagderträgnisse, die in manchen Gemeinden 2000 Mk. und weit mehr betragen, im Verhältniss zu dem Aufwande an Mitteln einträglicher und constanter wie die Obsterträg nisse und helfen dem Grundbesitzer einen Theil seiner Um lagen tragen. Der Jäger hat in Raubzeug und Wild schützen ebenso seinen Feind, wie der Obstzüchter in den zwei-, vier- und mehrfüssigen lebenden Wesen aller Arten. Wie der Banquier gegen die Langfinger zum Kassa schranke greifen muss, so der Obstzüchter gegen den Lang ohr zu Abhaltungsmassregeln. Und so stehen wir wieder vor der in allen deutschen Gauen wiederholt schon be sprochenen Frage, wie schützt man seine Obstbäume am besten gegen Hasenfrass? Antwort darauf hat der „Prak tische“ wiederholt und eingehend schon gegeben, und wird es wohl auch in Zukunft nicht versäumen, Mittel zur Ab wehr gegen diesen Uebel thäter uns bereit willigst mitzu- theilen. Aber einen Zustand giebt es, in dem der Jagdberech tigte vornehmlich und zunächst auf dem Gebiete des rhei nischen Rechts uns Obstzüchtern den Schaden ersetzen muss. Wenn der Wildstand mit Absicht oder Ver schulden des Jagdherrn ein übermässiger, d. h. über- hegter ist, oder ihm sonst der Vorwurf positiver Verschul dung trifft. Ist dagegen die Wildzahl im Verhältniss zu dem Flächenraum und dem Futterquantum keine über mässige, dann fällt jede Haftpflicht weg. Maulkörbe können wir den umherschweifenden Hasen leider keine anziehen. Sollte aber einmal der Wildschaden an unseren Bäumen überhandnehmen, so müssen wir, bevor wir den Klageweg beschreiten, doch immer noch bedenken, dass es vielleicht nur ein einziger Hase war, der unsere ganze Baum schule zernagte. Nimmt man nämlich in einem Winter auch nur zwei solcher unliebsamen Besuchsmonate an, so ergiebt das bei dem gewöhnlichen Morgen- und Abend wechsel des Wildes 120 Besuche, bei jedem Besuche mir 10 Bäumchen als beschädigt angenommen, kommen zu sammen schon 1200 Bäume auf einen Hasen. Die täglich in allen Ständen sich steigernde Lust am Jagd vergnügen giebt übrigens dem Obstzüchter einen süssen Trost, denn sie eröffnet ihm einen hoffnungsvollen Blick auf die Zukunft, wo, wie jetzt das Elch unserer Vorfahren, auch der Hase zu der Thierwelt der Vergangenheit gehört und statt den Pomologen mit seiner Vernichtung, den Zoo logen mit seinem Leben beschäftigen und quälen wird. * * * Rechtsanwalt Humbroich — Bonn. § 25 des auch in der Rheinprovinz geltenden Jagd- polizeigesetzes vom 7. März 1850 lautet: „Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild verursachten Schadens findet nicht statt. Den Jagdverpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpachtkontrakten vorsorgliche Bestimmung zu treffen.“ Sollten die von den Gemeinden abgeschlossenen Pacht verträge die von dem Gesetz in Aussicht genommene „vor sorgliche Bestimmung“ wider Erwarten nicht bereits ent- halten, so werden die Interessenten wohlthun, ihre des- fallsigen Wünsche nicht den gesetzgebenden Faktoren des Staates, sondern denen ihrer heimischen Gemeinde zu unterbreiten. * * * H. Jungclaussen — Frankfurt a. O. Der Schaden, den die Hasen an den Bäumen anrich ten, ist zu bedeutend. Der Obst- und Baumzüchter ist ent schieden dem Jagdpächter gegenüber in zu grossem Nach teil. Dass die Jagdbeute der Hasen einen beträchtlichen