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Diese Berufung wurde jedoch vom königl. Landgericht verworfen und die besagte Polizeiverordnung aus folgenden Gründen für ungültig erklärt: Es sei Voraussetzung einer legalen Polizeiverordnung, dass dieselbe in erster Linie im Interesse des Gemeinwohles erlassen werde und nur im öffentlichen Interesse thätig werden darf, während in Rede stehende Polizeiverordnung nur im eigenen Interesse des angestellten Begräbnissauf sehers gegeben sei. — Dadurch verfolge diese Polizeiver ordnung das finanzielle Interesse der Gemeinde, indem sie derselben die Baarbesoldung des angestellten Grabstellen aufsehers erspare und dies zwar auf Kosten Einzelner, welche dem Zwangsrecht des Begräbnissaufsehers unter worfen und dadurch in ihrer Handlungsweise beschränkt seien. Auch verstosse die in Rede stehende Polizeiverord nung gegen die § 1 und 7, Absatz 5 der Reichsgewerbe ordnung. welche lautet: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Aus nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Es muss jedoch angenommen ' werden, dass besagte Polizei verordnung dadurch, dass sie die Instandhaltung und Pflege (also auch Ausschmückung) einer oder mehrerer bestimmten Personen nur gestatte, das Gärtnergewerbe unzweifelhaft einschränkt, aber in der Gewerbeordnung eine derartige Beschränkung des Gärtnergewerbes nicht, vorgesehen ist. Das Endresultat der landgerichtlichen Entscheidung war somit, dass die fragliche Polizeiverordnung desshalb ungültig sei, weil sich dieselbe im Widerspruch .mit einem Gesetze befinde. Diese Entscheidung hat zweifellos für die Wahrung unserer Betriebsinteressen grosse Bedeutung, da wir anderer seits einer Beschränkung unseres berechtigten Gewerbe betriebes entgegen gehen könnten, welche so manche gärt nerische Existenz in Frage stellen würde, denn es ist zur Genüge bekannt, dass gerade die Instandhaltung von Be- gräbnissstellen einen Erwerbszweig in der Berufsgärtnerei bildet, worauf so manche Existenz nicht nur begründet, sondern vielfach in der Hauptsache nothgedrungen ange wiesen ist. Nichtsdestoweniger können sich einzelne Stadtgemeinden nicht enthalten durch ähnliche Bestimmungen tief schä digend in das Gartengewerbe einzugreifen und helfen selbst die begründetsten Vorstellungen von Seiten der Berufs ausübenden nicht, diese die Gärtnerei zweifellos schädigen den Eingriffe zu beseitigen, wie neuerdings eine Friedhofs- verordnung in Leipzig wieder bewiesen hat. Für den neuen Südfriedhof in der grossen Handels stadt Leipzig ist eine ähnliche Verordnung in Kraft, gegen welche alle Anstrengungen und Bitten der Handelsgärtner resultatlos blieben, obgleich gerade in Leipzig Jedem zur Genüge bekannt ist, dass die Instandhaltung und Aus schmückung der Gräber, welche dort wie selten anderswo in pietätvoller Weise sich erhalten hat, einen Haupterwerbs zweig der Handelsgärtner mit bildet. Nach der in Leipzig für den Südfriedhof in Kraft ge tretenen Verordnung hat der Rath der Stadt Leipzig die Pflege der Gräber in eigene Regie genommen und ist nicht nur jedem Dritten, sondern selbst den Grabstellen inhabern die eigenhändige Ausschmückung der Gräber untersagt, trotzdem schon eine reichsgerichtliche Entschei dung sagt: „Der Erwerber einer Begräbnissstelle auf einem . Friedhöfe hat ein absolutes Recht an der von ihm erwor benen Stelle, welche er zu allen den Zwecken benutzen kann, die in der allgemeinen Volkssitte bei Begräbniss- stellen hergebracht sind. — Er darf also beispielsweise — gleichviel ob eine Benutzung auf der Stelle bereits statt gefunden hat oder nicht — die Stelle nach seinem Ge schmack durch Anpflanzungen schmücken und verzieren, und er hat dem Eigenthümer des Kirchhofs gegenüber ein Recht auf den Fortbestand dieser Anpflanzungen.“. Abgesehen von den Schädigungen, welche man durch । derartige Verordnungen einem Gewerbezweig verursacht, giebt es aber auch noch andere Bedenken, welche gegen j die Zweckmässigkeit derartiger Verordnungen sprechen. — Durch eine derartige Monopolisirung der Grabstellenpflege und dadurch bedingten Ausschluss einer freien Concurrenz wird ein Fortschritt in der Leistungsfähigkeit zweifellos in Frage gestellt und dürfte mit der Zeit auf derartig bewirth- schafteten Friedhöfen eine charakteristische Eintönigkeit vorherrschen, welche einer pietätvollen Empfindung zu wider sein kann. Ein Auftrag zur Ausführung derartiger i Arbeiten ist stets auf ein persönliches Vertrauen gegründet und hängt von der Werthschätzung der persönlichen Lei- : stungen und dem Eingehen auf die Ideen ab, welches der Auftraggeber (Grabstellenbesitzer) bei dem Beauftragten (Handelsgärtner) vermuthet oder erfahrungsgemäss voraus setzen kann. (Fortsetzung folgt.) Ansichten über die Abstimmung in der Schutzzollangelegenheit. In unserem Handelsblatte Nr. 12 liegt die Form der Eingabe an den hohen Bundesrath in Berlin, sowie ein Vorschlag über die Höhe der Beträge vor, welche für einzelne- Produkte des Gartenbaues als zukünftig zu er hebender Zoll in Aussicht zu nehmen wäre. Schon in der Beantwortung der Denkschrift von Berlin 1886 gab ich meiner Ansicht dahin Ausdruck, dass durch die Einführung eines Zolles auf Produkte des Gartenbaues der Stand der Handelsgärtner Deutschlands nichts weniger wie gehoben würde, denn bei der Gärtnerei liegt doch die Sache ganz anders wie bei der Industrie. Auch heute ver trete ich noch die gleiche Ansicht wie vor zwei Jahren. Das Uebel der theilweise misslichen Verhältnisse bei den Handelsgärtnern liegt viel tiefer, als dass man dies durch Einführung von Zoll auf gärtnerische Erzeugnisse so leicht mit der Wurzel ausrotten könnte. Das Hauptübel ist die Ueberproduktion; es ist die dadurch entstandene mangel hafte Kultur der Pflanzen sowie das dadurch in vielen Fällen entstandene unsolide Geschäftsgebahren, welche die Entwerthung der Produkte des Gartenbaues so sehr ver ursachte, die sich bei einem Theile der Handelsgärtner nun sehr fühlbar macht. Der junge Mann lernt heute in den meisten Fällen nur gewöhnliche Arbeiten verrichten und bekommt allen falls etwas Einsicht von Specialkulturen. Die traurigen Erfahrungen, welche ich in dieser Hinsicht mit dem Per sonal in meinem Geschäfte machte — stehen sicherlich nicht vereinzelt da. Man findet nur wenig brauchbares Personal, selbst bei Bezahlung von hohem Gehalte. Diese Leute etabliren sich gleich denjenigen, welche sowohl im Leben, wie auch in ihrem Berufe eine gründlichere Bil- düng besitzen. Dass aber diese verschiedenen Elemente nur in den seltensten Fällen gleich gut konkurriren können — das liegt doch klar auf der Hand. Es lag und liegt ja nicht in meiner Absicht, Sie mit Ansichten über Thema bekannt zu machen, über welche schon so viel geschrieben worden ist, allein wenn man an fängt zu schreiben, weicht man nicht selten von dem vor gesteckten Hauptwege auf Nebenwege ab. Abgeschnittene Blumen, in dem Verhältniss von dem Auslande bezogen, wie dies nun seit Jahren der Fall ist, muss - selbstverständlich nachtheilig auf die Preise der glei chen Produkte wirken, welche bei uns gezüchtet werden. Denn — sowohl in Italien, wie auch im südlichen Frank reich kultivirt man vermöge der klimatischen Verhältnisse viel leichter und mit ungleich weniger Kosten, als dies bei uns der Fall ist, wo man nur mit grossen Opfern und mit ■ vieler Mühe die Erfolge erst der Natur abringen muss.