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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 33.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191800004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19180000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19180000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 33.1918
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhaltsverzeichnis II
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1918 I
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1918 I
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1918 I
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1918 I
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1918 I
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1918 I
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1918 I
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1918 I
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1918 I
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1918 I
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1918 I
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1918 I
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1918 I
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1918 I
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1918 I
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1918 I
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1918 I
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1918 I
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1918 I
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1918 I
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1918 I
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1918 I
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1918 I
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1918 I
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1918 I
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1918 I
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1918 I
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1918 I
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1918 I
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1918 I
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1918 I
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1918 I
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1918 I
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1918 I
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1918 I
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1918 I
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1918 I
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1918 I
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1918 I
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1918 I
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1918 I
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1918 I
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1918 I
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1918 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1918 I
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1918 I
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1918 I
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1918 I
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1918 I
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1918 I
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1918 I
-
Band
Band 33.1918
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Nr. 22 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 1 5 3 Dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gartenbau beim Landes-- kulturrat für das Königreich Sachsen, Rosenschulenbesitzer Stadtrat Th. Simmgen, Dresden-Strehlen, ist in Anerkennung der großen Ver dienste, die sich derselbe durch die Förderung des heimischen Garten baues erworben hat, der Titel Königl. Ökonomierat verliehen worden. Professor Dr. Rörig, Geheimer Regierungsrat und Mitglied der Kai serlichen Biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft in Berlin- Dahlem, wurde durch Verleihung des Königlichen Kronenordens dritter Klasse ausgezeichnet. Kleine Mitteilungen EllllIIIIIIIIIIIIIIE *E ^>11111111111111111111111111!^ EllllilllllllIIllIIE EE filliiIIIIIIIIIIIIITF Erhöhung des Grundgehalts in der Privatgärtnerei. Durch die fortwährend gesteigerte Lebenshaltung und Verteuerung aller Lebensmittel sieht sich der Verband Deutscher Privatgärtner im Interesse seiner Mitglieder genötigt, das bisherige Grundgehalt zu erhöhen. Es beträgt demnach das Grundgehalt für die Mitglieder des Verbandes Deutscher Privatgärtner vom 1. Mai 1918 ab: i m G a u Nr. Mit Wohnung, Licht,Heizung, Gemüse, Obst u.sonst.Bezüg. Ohne Wohnung, Licht und Heizung Ohne sonstige Bezüge (Gemüse, Obst usw.) M. Pf. M. Pf. M. Pf. Bayern-Süd 1 210 — 240 — 260 — Brandenburg 2 220 — 250 — 270 — Elsaf-Lothringen Hannover,Oldenburg, Braun- 3 210 — 240 — 260 — schweig, Bremen .... 4 200 — 230 — 250 — Hessen, Hessen-Nassau . . 5 210 — 240 260 — Ost- und Westpreußen . . 6 190 — 220 — — 240 — Mecklenburg 7 190 — 220 — 240 — Rheinland 8 220 — 250 — 270 — Sachsen (Königreich) . . . 9 200 — 230 — 250 — Sachsen (Provinz), Anhalt Sachsen- Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,Sachs- Altenburg, Sachsen - Co burg-Gotha, Schwarzburg- Rudolstadt und -Sonders hausen, Reuß jüngere und 10 200 240 250 ältere Linie 11 200 — 230 — 250 — Schlesien Schleswig - Holstein, Ham- 12 190 — 220 — 240 — bürg, Lübeck Westfalen, Lippe, Waldeck- 13 220 — 250 — 270 — Pyrmont Württemberg, Baden, Rhein- 14 200 — 230 — 250 — pfalz 15 210 — 240 — 260 — Bayern-Nord 16 210 — 240 •— 260 — Pommern 17 190 — 220 — 240 — Posen 18 190 — 220 — 240 — In allen Großstädten und deren Vororten erhöht sich dieses Gehalt um 10 %. Für das vom Verband Deutscher Privatgärtner festgelegte Grundgehalt besteht in der deutschen Privatgärtnerei eine tägliche durch schnittlich 9-stündige Arbeitszeit. Mehrleistung über diese Zeit hinaus müssen als Überstunden bezw. Nachtarbeit (diese mit erhöhtem Zuschlag) besonders bezahlt werden. Alle Sonn- und Feiertagsleistungen (nur fach liche Berufsarbeiten) sind auf das notwendigste Mindestmaß zu be schränken. Vorsicht beim Verkauf an Händler. Zu Nutz und Frommen vieler Kollegen diene folgende Strafsache: Eine mir befreundete Dame hatte im Spätherbst 1917 noch einige Pflanzen mit unreifen Tomaten stehen. Um nun diese, da sie selbst keine Verwertung mehr dafür hatte, nicht auf den Komposthaufen zu werfen, wie ihr der Herr des Hauses schon mehrfach geraten hatte, bot sie die Tomaten einer Handelsfrau unentgeltlich zum Selbstabpflücken an. Die Handelsfrau hatte wohl den Tag keine Zeit und wollte wieder kommen. Da Frostgefahr vorlag, pflückte nach einigen Tagen die Dame die Früchte selbst ab' und legte sie in eine Stube. Als die Handelsfrau wiederkam und die Früchte schon gepflückt waren, bot sie für das Pfund 20 Pf., diese sollten als Arbeitslohn gelten. Hocherfreut über die unverhoffte Einnahme, es handelte sich um 21 Pfund, willigte die Dame sofort ein. Mit dem Bewußtsein der Volksernährung nichts entzogen zu haben und mit 4,20 M. in der Tasche war das erste Kapitel dieses Geschäfts erledigt. Doch, „das Unglück schreitet schnell“. Nach etwa 14 Tagen erfolgte eine Vorladung zum Amtsvorsteher, 5 km weit, es liegt hoher Schnee und Fuhrwerk muß genommen werden. Hier wurde nun ein hoch notpeinliches Verhör wegen Verkaufs von Tomaten abgehalten. Nach einem weiteren Zeitraum kam ein Strafbefehl über 21,50 M., weil beim Verkauf an die Handelsfrau kein Schlußschein ausgestellt worden ist. Hierauf geht es noch einmal denselben Weg zum Amtsvorsteher: „Ich habe nichts unrechtes getan, der Höchstpreis für Tomaten war 35 Pf., ich habe diese für 20 Pf. weggegeben, nicht wie mein Mann wollte auf den Mist geworfen, sondern der Volksernährung zugängig gemacht, ich bin noch nie bestraft und möchte es auch nicht werden, ich erhebe Wider spruch.“ Das zweite Kapitel und auch das Jahr 1917 sind zu Ende. Es ist Mitte März 1918 und wir finden zwei Schwerverbrecher auf der Anklagebank des Schöffengerichts in — Charlottenburg, beide gemeinsam, die Verkäuferin und die Käuferin. Die letztere war nämlich abgefaßt worden, wie sie in Charlottenburg Tomaten über den Höchstpreis ver kauft hat. Kurz und gut, der Richter erklärt der Verkäuferin, daß Un kenntnis der Gesetze nicht vor Strafe schützt, sie wird trotz allem Weh und Ach zu 10 M. Geldstrafe und Tragung der Kosten verdonnert. Schluß! — O weh, sagte ich mir, wie sieht denn eigentlich solch ein Schlußschein aus. da mußt du dir doch schnell einen besorgen. Und du, lieber Kollege, tue desgleichen. Doigelin. A. Weihrauch, i. F. Prawitz & Weihrauch. Haare für die Düngung von Topfpflanzen. An der gärtnerischen Versuchsanstalt der Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz sind mit der Verwendung von Haaren zur Düngung von Topfpflanzen Versuche gemacht worden, die ein günstiges Ergebnis hatten. Die Leitung der Anstalt läßt sich darüber folgendermaßen aus: Für die Düngung der Topfpflanzen sind Hornspäne und Hornmehl als verwesbare Stickstoff düngemittel sehr beliebt. Beide fehlen uns aber, und ein geringer Vorrat ist zu Wucherpreisen vertrieben worden. Als ein gewisser Ersatz können Haare aus jeder Haarschneidestube genommen werden. Wenn dieselben etwa 14 Tage vor Gebrauch in der in unserm Merkblatt Nr. 1, „Die Düngung der Topfpflanzen“, angegebenen Menge von 4 g auf 1 kg, 4 kg auf 1 cbm, neben der erforderlichen Phosphor säure und Kaligabe der Erde zugesetzt werden, kommen sie schon nach einigen Wochen zu düngender Wirkung. Ein Düngungsversuch mit Heliotrop in der gärtnerischen Versuchsanstalt zeitigte ein recht sichtbares Ergebnis. Beim Zusatz zur Erde muß man die Haare zur leichteren Verteilung durch ein grobmaschiges Sieb treiben. Wenn die Arbeit auch nicht angenehm ist, so mag sie als ein Notbehelf in der Kriegszeit dienen. Der Stickstoffgehalt der Haare beträgt II v. H. gegenüber 12—14 v. H. im Hornmehl und Hornspänen, woraus sich der Wert von 1 kg Haare auf etwa 25 Pfennige berechnen läßt. Die Versendung von Gemüse und Obst. Die Erfahrungen des Vorjahres haben eine verschärfte Kontrolle über den Verbleib des mit der Bahn oder zu Wasser versandten Früh gemüses und Frühobstes erwünscht gemacht. Die Reichsstelle für Ge müse und Obst hat deshalb bestimmt, daß vom 1. Juli 1918 ab, unter Umständen in einzelnen Gegenden auch früher, Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mairüben, Möhren und Karotten als sogenanntes „Kontroll gemüse“, ferner Äpfel und Kirschen, in manchen Gegenden nach Be dürfnis auch andere Obstsorten, als sogenanntes „Kontrollobst“, nur nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung des Kommunalverbandes am Versandort durch Eisenbahn oder Kahn versandt werden dürfen. In einer besonderen Ausführungsverordnung wird im Interesse einer verein fachten Geschäftsabwicklung bestimmt werden, daß und in welchen Formen der Kommunalverband des Versandortes die Genehmigung auch durch seine Unterstellen erteilen kann. Verweigert werden darf der Versandschein nur, wenn hinreichender Verdacht einer Verletzung der geltenden Vorschriften über Höchstpreise, einer Gefährdung genehmigter Lieferungsverträge oder der Nachweis einer Schädigung der Volksernäh rung vorliegt. Die Zukunft des Obstbaues in Norwegen. Wie „Morgenbladet" vom 5. April mitteilt, hielt Professor Granen in der Gärtner-Vereinigung in Kristiania einen Vortrag über die zukünftigen Richtlinien des norwegischen Gartenbaues. Der Redner war der Mei nung, daß der Obstbau bisher zu wenig rationell betrieben worden wäre und teilweise nur einen sehr geringen Ertrag liefere. Selbst in den reichsten Obstbaugebieten Sogn und Hardanger bringe die durchschnittliche Ernte von einem Obstbaum nur einen Ertrag von 2—3 Kr. Der Vortragende fordert richtige und allmählich durchgeführte Behandlung der Bäume nach amerikanischem Muster, um insbesondere auch den Verheerungen durch Insekten vorzubeugen. Ferner könnte man große Anpflanzungen von mittelfeinen Früchten dort anlegen, wo die besten Früchte erfahrungs gemäß nicht gut gedeihen. Die Tätigkeit der neuen Konservenfabriken und Kühlhäuser habe im ersten Betriebsjahre sehr lobenswerte Ergebnisse gehabt. Die großen Massen mittelfeiner Früchte müssen, wie der Redner meinte, in diese Fabriken wandern und dem Hausverbrauch dienen. Außer dem dürften aber auch auf diesem Gebiet sehr gute Aussichten für eine umfangreiche Ausfuhr vorhanden sein. Ist der am Wohnsitz des Verkäufers oder des Käufers geltende Höchstpreis maßgebend? Bei örtlicher Verschiedenheit ist im allgemeinen der am Wohnsitz des Verkäufers geltende Höchstpreis maßgebend; insbesondere kann der Er zeuger oder Großhändler, welcher frei Verladestation verkauft, nur den dort geltenden Erzeuger- oder Großhandelspreis berechnen. Verkauft er jedoch frei Bestimmungsort — und hat somit die Kosten und das Risiko des Transportes übernommen, — so ist der höhere, am Bestimmungsort geltende Groß- oder Kleinhandelspreis maßgebend, sofern dieser in einer bestimmten Summe festgesetzt ist und nicht durch Zuschlag zu dem Er zeuger- oder Erwerbspreise.
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