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Berlin, den 8. März 1900. No. 10. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-U ngarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notis über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröjfentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. mg Der redaktionelle Theil des Handelsblattes wird wegen des Umfanges des Inseraten theils bei dieser, sowie voraussichtlich auch den nächsten Nummern, für sich versandt, -e Die Unfallversicherung in der Landschafts gärtnerei. In der letzten Sitzung des Vereins deutscher Garten künstler am 12. Februar kam der Bescheid des Reichs- Versicherungsamtes auf eine Eingabe des Vereins in Sachen der Unfallversicherung zur Verlesung. Die Petition hatte befürwortet: die Unfallversicherung der landschafts gärtnerischen Betriebe nicht, wie theilweise von einzelnen Behörden verordnet worden war, der Tietbaugenossenschaft zuzutheilen, sondern weil zum allgemeinen Gartenbau ge hörig, einheitlich festzustellen und die Annahme der dies- bezügl. Versicherungspflichten der land- und forstwirth- schaftlichen Berufsgenossenschaft aufzuerlegen. Hierauf ist folgender Bescheid eingegangen: Das Reichs-Versicherungsamt hat aus Anlass der Eingabe des Vereins vom 25. Februar 1899 die Vor stände der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der der diesseitigen Aufsicht unterstelltenlandwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften durch ein Rundschreiben zu einer Meinungsäusserung darüber aufgefordert, ob und wie eine einheitliche Regelung der berufsge nossenschaftlichen Zugehörigkeit der Landschafts gärtnereien thunlich sei. Nachdem die Aeusserungen hier eingegangen sind, muss das Reichs-Versicherungs- amt davon Abstand nehmen, den dortseitigenWünschen zu entsprechen. Wie in der Eingabe selbst zutreffend bemerkt wird, ist die „Landschaftsgärtnerei“ als solche in dem land- wirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz nicht er- 1 wähnt; es ist vielmehr neben der Land- und Forst wirth schäft dort nur der „Kunst- und Handelsgärt nerei“ als versicherungspflichtiger Betriebe gedacht worden — § 1 Absatz 1 und 5 des landwirthschaft- liehen Unfallversicherungsgesetzes —. Hieraus ist zu folgern, und auch vom Reichs-Versicherungsamt in seiner bisherigen Praxis gefolgert worden, dass die Betriebe der Landschaftsgärtner nur insofern der Unfallversicherung unterfallen, als sie die Eigenart eines dieser obengenannten Betriebe oder eines solchen Betriebes aufweisen, welcher nach einem der anderen Unfällversicherungsgesetze versicherungpflichtig ist, insbesondere eines Tiefbaubetriebes. Hiernach ge hören der zuständigen landwirthschaftlichen Berufs genossenschaft nur diejenigen Landschaftsgärtnereien (Betriebe der Gartenarchitekten, Gartenkünstler, Garteningenieure) an, bei welchen die Bodenbewirth- schaftung — sei es in Form der eigentlichen Land oder Forstwirthschaft, sei es in Gestalt der Kunst- und Handelsgärtnerei — Hauptbetrieb, und die An legung von Gärten für fremde Auftraggeber — durch Bodenbewegungen und Anpflanzungen — nur Neben betrieb ist (zu vergleichen Rekursentscheidung 1767, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1899 Seite 583). Unterhält der Landschaftsgärtner (Gartenarchitekt, Gartenkünstler u. s. w.) keine eigene Bodenbewirth- schaftung oder nur eine solche, welche nicht als Hauptbetrieb seines ganzen Unternehmens zu be trachten ist, so kann seine Landschaftsgärtnerei — sofern sie nicht etwa mit dem Hauptbetrieb ander-