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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 15.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19000000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19000000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 15.1900
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichniss III
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1900 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1900 9
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1900 17
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1900 25
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1900 33
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1900 41
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1900 49
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1900 57
- Ausgabe No. 9, 1. März 1900 65
- Ausgabe No. 10, 8. März 1900 73
- Ausgabe No. 11, 15. März 1900 81
- Ausgabe No. 12, 22. März 1900 89
- Ausgabe No. 13, 29. März 1900 97
- Ausgabe No. 14, 5. April 1900 105
- Ausgabe No. 15, 12. April 1900 113
- Ausgabe No. 16, 19. April 1900 121
- Ausgabe No. 17, 26. April 1900 129
- Ausgabe No. 18, 3. Mai 1900 137
- Ausgabe No. 19, 10. Mai 1900 145
- Ausgabe No. 20, 17. Mai 1900 153
- Ausgabe No. 21, 24. Mai 1900 161
- Ausgabe No. 22, 31. Mai 1900 169
- Ausgabe No. 23, 7. Juni 1900 177
- Ausgabe No. 24, 14. Juni 1900 185
- Ausgabe No. 25, 21. Juni 1900 193
- Ausgabe No. 26, 28. Juni 1900 201
- Ausgabe No. 27, 5. Juli 1900 209
- Ausgabe No. 28, 12. Juli 1900 217
- Ausgabe No. 29, 19. Juli 1900 225
- Ausgabe No. 30, 26. Juli 1900 237
- Ausgabe No. 31, 2. August 1900 245
- Ausgabe No. 32, 9. August 1900 253
- Ausgabe No. 33, 16. August 1900 261
- Ausgabe No. 34, 23. August 1900 269
- Ausgabe No. 35, 30. August 1900 277
- Ausgabe No. 36, 6. September 1900 285
- Ausgabe No. 37, 13. September 1900 293
- Ausgabe No. 38, 20. September 1900 301
- Ausgabe No. 39, 27. September 1900 309
- Ausgabe No. 40, 4. Oktober 1900 317
- Ausgabe No. 41, 11. Oktober 1900 325
- Ausgabe No. 42, 18. Oktober 1900 333
- Ausgabe No. 43, 25. Oktober 1900 341
- Ausgabe No. 44, 1. November 1900 349
- Ausgabe No. 45, 8. November 1900 357
- Ausgabe No. 46, 15. November 1900 365
- Ausgabe No. 47, 22. November 1900 373
- Ausgabe No. 48, 29. November 1900 381
- Ausgabe No. 49, 6. Dezember 1900 389
- Ausgabe No. 50, 13. Dezember 1900 397
- Ausgabe No. 51/52, 20. Dezember 1900 405
-
Band
Band 15.1900
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treibt und welcher Gärtner als „Kunst- und Handelsgärtner“ zu betrachten ist. Insbesondere um Breslau ähneln sich die Betriebe der Gärtner in einer Weise, dass die Unter scheidung, ob blos „Gartenbau“ oder schon „Kunst- und Handelsgärtnerei" betrieben wird, fast unmöglich wird, zumal bisher selbst das Oberverwaltungsgericht nicht im Stande gewesen ist, den Begriff der „Kunst- und Handels gärtnerei“ stichhaltig zu definiren. Und doch muss nothwendiger Weise die Unterscheidung getroffen werden, weil davon die Steuerpflicht oder die Steuerbefreiung, die Bestrafung oder die Straf losigkeit abhängt. Obwohl die meisten Gärtnereibesitzer um Breslau sich bei der Einschätzung und den Straf befehlen beruhigt hatten, erhob der Gärtnereibesitzer W., der zur doppelten der auf 16 M. jährlich festgesetzten Nach steuer, also 32 M., oder im Unvermögensfalle zu vier Tagen Gefängniss verurtheilt war, beim Schöffengericht Einspruch. Dieses Gericht wies jedoch den Einspruch zurück, indem es ausführte: Der Angeklagte habe in einer Kunst gärtnerei gelernt, besitze ein Gartengrundstück und habe ein anderes in Pacht, auf dem sich Frühbeete und Glashäuser befänden, baue geständlich Blumen, Gemüse, Obst und Feldfrüchte an und bringe diese Erzeugnisse in den Handel, wobei er sich mehrerer Gehilfen und zweier Lehrlinge bediene. Bei dem grossen Umfänge in welchem er die Gärtnerei betreibe, erscheine es gleichgiltig, ob er nur selbsterzeugte Gewächse verkaufe oder ausserdem fremde Pflanzen erhandle und weiter veräussere. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Berufung ein und vor der Strafkammer führte sein Vertheidiger, Rechtsanwalt B., folgendes aus: Der Betrieb des An geklagten fällt unter den „Gartenbau“ und ist daher steuerfrei. Der Gärtner bezahlt Grundsteuer, aber nicht Gewerbesteuer. Nur dann ist ein Betrieb „Kunst-und Handelsgärtnerei“ und als solcher gewerbesteuerpflichtig, wenn er erstens nach dem gegenwärtigen Stande der Entwickelung als Kunst der Ausübung des Gartenbaues erscheint, zweitens nach der Art und Weise, wie die Er zeugnisse zum Verkauf angeboten und umgesetzt werden, als kaufmännischer Betrieb zu betrachten ist. Diese Merkmale treffen auf den Gärtnereibetrieb des Angeklagten nicht zu, der nur eigene Erzeugnisse veräussere und keine Pflanzen u. s. w. zum Weiterverkauf einkaufe, also keinen Zwischenhandel treibe. Endlich werden bei ihm die sonstigen Merkmale der „Kunst- und Handelsgärtnerei“ nicht angetroffen, weder künstliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung, noch eine ungewöhnlich grosse Zahl von Frühbeeten, noch grössere Gewächshäuser, noch maschinelle Vorrichtungen, noch kaufmännische Betriebsformen überhaupt. Diesen Ausführungen trat, nachdem die vorgenommene Beweisaufnahme die Richtigkeit der thatsächlichen Unter lagen dargethan hatte, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gerichtshof bei und es erfolgte die Frei sprechung von Strafe und Kosten. Ausserdem braucht Herr W. die Gewerbesteuer nicht zu entrichten. Hiernach haben die „Kunst- und Handelsgärtnereien“ in und um Breslau keine Gewerbesteuer zu zahlen. Breslau. F. A. Guillemain, Gärtnereibesitzer. Gerichtlich vereidigter Sachverständiger für Gartensachen und Grundstücke. g Zu den Pflanzen-Auktionen. Ende vorigen Jahres beschäftigte sich das Plenum des Reichstages in seiner 100. Sitzung mit dem von unserer Jahres-Versammlung in Halle 1898 angenommenen Anträge auf Abänderung der Gewerbeordnung, die Pflanzen- Auktionen betreffend. Die diesbezügliche Eingabe des Verbandes an den Reichstag ist in Nr. 18 des Handelsbi. vom 4. Mai 1899 veröffentlicht worden. Berichterstatter der Petitionskommission war der Centrums-Abgeordnete Herr Dr. Weissenhagen-Donauwörth. Der Herr Abge ordnete führte nach dem stenographischen Bericht Folgendes aus: „Meine Herren, der Verband der Handelsgärtner Deutschlands, welcher zur Zeit über 3000 Mitglieder zählt, hat an den Reichstag eine Petition gerichtet, in welcher er um Einsetzung eines neuen Absatzes an irgend einer Stelle der Gewerbeordnung bittet; es sollen Erzeugnisse des Gartenbaues aller Art, als Blumen, Pflanzen, Gemüse, Obst, Bäume, Sträucher, Sämeren und Blumenzwiebeln im Auktionswege nur in einem Umkreise von 15 Kilo metern von ihrem Produktionsort vertrieben werden. Er begründet die Petition damit, dass durch Einführung der Nr. 10 in Abs. 2 des § 56 der Gewerbeordnung im Jahre 1896 sowohl den Gärtnern als auch dem deutschen Obstbau, überhaupt der, Oekonomie ein grosser Nutzen gewährt worden sei, der aber hinfällig wurde dadurch, dass es gelungen sei, eine Hinterthür da zu finden. Es wurde nämlich bisher der grösste Theil auswärtiger Ge wächse, Bäume, Pflanzen u. s. w. auf dem Auktionswege in den grösseren Orten versteigert, und nur im Jahre 1897 bei der ersten Anwendung dieses neuen Paragraphen konnte eine Hinderung dieses Verkehrs bewirkt werden; bald darauf gelang es, den neuen Absatz dadurch unwirk sam zu machen, dass die Versteigerer erklärten, sie seien die Eigenthümer der zu versteigernden Waaren, infolge dessen sich die Polizei nicht mehr auf § 56 c und nicht mehr auf die Nr. 10 des Absatz 2 des § 56 stützen konnte, um solche Auktionen zu verbieten. Es werden also die Schäden, die dem deutschen Obstbau und der Gärtnerei insbesondere zugefügt werden, auch in Zukunft noch be stehen bleiben, einfach dadurch, dass die Versteigerer solcher Waaren, die sehr oft aus dem Auslande bezogen sind, sich als deren Eigenthümer erklären. Durch Ein fügung des in der Petition angeregten Absatzes aber könnte diesem Missbrauch entgegengetreten werden. Die Kommission war zwar der Meinung, dass es schwer sein werde, diese neue, gesetzliche Bestimmung zu kontroliren. Es wurde auch geäussert, dass das Ver langen der Bittsteller einen unzulässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit bilde. Dennoch beschloss die Kommission, den Antrag dem Herrn Reichskanzler als Material zur Abänderung der Gesetzgebung zu überweisen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Wir kommen zur Ab stimmung. Wenn keine besondere Abstimmung verlangt wird, werde ich annehmen, dass das Haus dem Anträge seiner Petitionskommission dahin beistimmt: Der Reichstag wolle beschliessen: die Petition II Nr. 3847 des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands zu Steglitz-Berlin wegen Abänderung der Gewerbeordnung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vertrieb von Erzeugnissen des Gartenbaues im Umherziehen etc. dem Herrn Reichskanzler als Material zur Abänderung der Gesetzgebung zu überweisen. Da sich kein Widerspruch erhebt, ist dies der Beschluss des Reichstags, was ich hiermit feststelle. # Zu den holländischen Auktionen. Das Boskooper Handelskomite theilt uns durch Herrn G. van Noordt-Boskoop mit, dass die Firma J. van der Kamp in Boskoop sich von der Liste derjenigen Firmen, welche sich verpflichtet haben, in Deutschland keine Auktionen abzuhalten, noch Waaren für eine solche zu liefern, hat streichen lassen. *
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