No. 7. Berlin, den 15. Februar 1900. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau -Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jolis. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutsehlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des König!. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Der vorigen Nummer lag der S Stimmzettel T bei, welcher bis zum I. März zurückzusenden ist Stimmzettel, welche nur Streichungen einzelner Vorschläge, sowie Namensunterschrift und Datum ohne weitere Zusätze enthalten, können für das Drucksachenporto von 3 Pf. zurückgesandt werden. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht dass die Wahlzettel nicht mehl* Namen enthalten dürfen, als Vertreter u. Stellvertreter zusammen zu wählen sind. Gewerbesteuer zahlen oder nicht? In Nummer 4 des redaktionellen Theiles unseres Handelsblattes finde ich unter den Verbands-Nachrichten der Ortsgruppe Potsdam und Umgegend ein Referat der Versammlung vom 10. Januar 1900, in welchem gesagt ist, dass den Hauptpunkt der Tagesordnung die Gewerbe steuer-Veranlagung des Gärtnerei-Betriebes bildete, nach welcher sämmtliche Betriebe irgend welcher Kultur ohne Ausnahme Gewerbesteuer zahlen, wogegen sämmtliche Herrschaftsgärtnereien, welche Verkauf und Handel be treiben, von dieser für den Gärtnereibetrieb ul gerecht fertigten Steuer befreit sind. Vielleicht gelingt es mir, durch Mittheilung des Aus ganges eines vor einigen Jahren in Breslau verhandelten Strafverfahrens wider einen hierselbst ansässigen Gärtnerei besitzer wegen verweigerter Zahlung der Gewerbesteuer, den Herren Kollegen von Potsdam und Umgegend eine Direktive zu geben, wie sie es mindestens versuchen sollen, von der Gewerbesteuer befreit zu werden. Das neue Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni 1891 lässt steuerfrei den „Gartenbau“, erklärt aber für steuer pflichtig die „Kunst- und Handelsgärtnerei“. Diese Trennung ist die Quelle fortdauernder Streitigkeiten und einer Menge von Strafbefehlen wegen Gewerbesteuer- Hinterziehung geworden. Strafbar macht sich nämlich nach § 70 des Gesetzes, wer die Anmeldung eines steuer pflichtigen Gewerbes (also hier die Kunst- und Handels gärtnerei) unterlassen hat. Er verfällt in eine, dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geld strafe. Daneben ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten. Auf der anderen Seite ist die Feststellung überaus schwierig, welcher Gärtner gerade nur „Gartenbau“ be-