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No. 29. Berlin, den 19. Juli 1900. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jolis. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtmer Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Tagesordnung für die XVII. ordentliche Hauptversammlung am 6. und 7. August in Leipzig. Nachträglich eingegangener Antrag. Antrag der Verbandsgruppe Mittlerer Saalkreis. 27. Der Verband wolle beschliessen, dass jede Ver bindung mit dem Allg. Deutschen Gärtner-Verein bezw. dessen Organ abgebrochen wird und dass kontraktbrüchige Gehilfen im Handelsblatt ver öffentlicht werden. Begründung: Das Organ des A. D. G.-V. gefällt sich seit einiger Zeit in derartig gehässigen Angriffen auf den Verband be ziehungsweise einzelne Verbandsgruppen, es unterstützt die Boykottirung der Städte in welchen die Arbeitgeber es gewagt haben, auch ihrerseits den Bestrebungen der Arbeitnehmer, soweit dieselben zuviel verlangen, entgegen zutreten und zwar in einer Weise, die sich ganz unbeweis- barer Verdächtigungen befleissigt; es wirft fern er dem Verb and vor, dass er in Hinsicht auf die Bestrebungen der Gehilfen weder warm noch kalt sei, — dass es die höchste Zeit ist, dass der Verband, als ein „Bund von Arbeitgebern“ ganz energisch gegen diese Angriffe und Verunglimpfungen von Verbandsmitgliedern Front macht; ferner, dass die Mitglieder des Verbandes sich klar darüber werden, dass einiges Zusammenhalten gegenüber den immer un bescheideneren Anforderungen der Arbeitnehmer unbedingt erforderlich ist. Die gärtnerischen Verhältnisse nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch. Von W. Hartwich, Rechtsanwalt in Berlin. (Fortsetzung.) f) Hat ein (Voll)kaufmann im Betriebe seines Handels gewerbes für einen Anderen die Bürgschaft übernommen, so ist er verpflichtet, bei Fälligkeit der Forderung sofort zu zahlen; der Gläubiger braucht nicht den Hauptgläubiger zuerst verklagen, sondern kann sofort den Bürgen in An spruch nehmen. Hat aber ein Minderkaufmann eine Bürg schaft übernommen, so kann der Gläubiger die Forderung nicht sofort nach Fälligkeit von ihm bezahlt verlangen, son- dern muss erst den Hauptschuldner verklagen und gegen den Letzteren vollstrecken' lassen. Erst wenn die Zwangsvoll streckung gegen den Hauptschuldner fruchtlos ausgefallen ist, oder wenn sonstwie vorauszusehen, dass eine Voll streckung gegen den Hauptschuldner nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen, oder doch sehr erschwert sein würde, kann der Gläubiger die Forderung vom Bürgen bezahlt verlangen, z. B. wenn eine Zwangsvollstreckung, die ein anderer Gläubiger gegen den Schuldner vornahm, frucht los ausgefallen ist, oder wenn der Schuldner den Offen barungseid geleistet hat, oder wenn er im Konkurs ist, oder wenn er ins Ausland verzogen ist. g) Alle Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Aussenseite des Ladens in deutlich lesbarer Schrift anzu bringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben ausserdem noch die Firma am Laden anzubringen; es genügt indes die Anbringung der Firma allein, ohne den Familiennamen, wenn die Firma den Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen enthält. Unter „offenen Laden“ ist nicht blos ein direkt von der Strasse aus zu gängliches, mit einer Klingel versehenes Geschäftslokal zu verstehen, sondern jeder Raum, in welchem der Kauf mann seine Waare für das Publikum zum Verkauf bereit hält und feilhält, mag dieser Raum auch eine Treppe hoch, oder noch höher, oder im Hinterhause oder im Keller ge legen sein. h) Eine von einem (Voll)kaufmann übernommene Bürg schaft ist giltig, wenn das Bürgschaftsversprechen auch nur mündlich abgegeben ist; dagegen hat eine von einem Minderkaufmann übernommene Bürgschaft nur dann Rechts wirksamkeit, wenn er das Bürgschaftsversprechen schriftlich abgegeben hat.