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•Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang SM. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jolis. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig, Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung •wichtigen Notiz Über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Bekanntmachung. Die ordentliche Hauptversammlung findet in diesem Jahre vom 6.—7. August in Leipzig statt. Anträge, welche auf dieser Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen nach § 47 des Statuts bis zum 25. Juni bei uns eingebracht werden. Nach § 47 Abs. 3 des Statuts ist allen Anträgen eine Begründung bei zufügen. Anträge, welche ohne Begründung gestellt werden, sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Die gärtnerischen Verhältnisse nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch. Von W. Hartwich, Rechtsanwalt in Berlin. (Fortsetzung.) Nachbarrechte. 1. Der Eigenthümer ein es Grundstückes kann den Zutritt anderer Personen, sowie die Zuführung von Gegenständen auf sein Grundstück verbieten und verhindern, sofern nicht Gesetz oder Rechte anderer Personen entgegen stehen. Gleichwie er z. B. das Abladen von Schutt und Müll auf sein Grundstück verwehren kann, kann er auch verlangen, dass beim Abriss eines auf dem Nachbargrundstück stehen den Gebäudes, oder bei einem Neubau auf dem Nachbar grundstück kein Schutt und keine Baumaterialien, oder Theile von solchen auf sein Grundstück fallen, und dass der Nachbar Vorkehrungen zur Abwendung solcher Uebel stände treffe, etwa einen Bauzaun und ein Schutzdach anbringe. Das Recht des Eigenthümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Er braucht daher nicht zu dulden, dass eine Telephonleitung auf seinem Dach befestigt oder unmittelbar darüber hinweg geführt wird; er braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass die Fensterläden des Nach barhauses sich über seinem Grundstück öffnen, dass bei einem Bau, den der Nachbar an der Grenze aufführt, die Rollschicht, oder der Dachvorsprung über die Grenze her vorragt, er braucht die Anlegung neuer Erker, Altane, Wetterdächer, Dachtraufen, Wasserausgüsse und anderer über die Grenze ragender Bauwerke nicht zu dulden, sondern er kann Wegnahme der vordringlichen Theile verlangen. Er braucht sich gleichfalls nicht gefallen zu lassen, dass ein Nachbarkeller unter der Erdoberfläche in sein Grundstück eingebaut wird. Sind aber die Ein wirkungen über oder unter der Erde in solcher Höhe, oder Tiefe vorgenommen, dass er an ihrer Ausschliessung kein Interesse hat, so kann er derartige Einwirkungen nicht verbieten; er muss deshalb dulden, dass eine Telephon- oder Telegraphenleitung in grösserer Höhe über sein Dach oder über seinen Acker weggeführt wird. 2. So selbstverständlich es erscheint, dass ein Grund eigenthümer Gegenstände nicht zu dulden braucht, die von anderen Personen in irgend einer Weise auf sein Grundstück gebracht worden sind, sc bestritten war früher die Frage, ob und inwieweit der Grundeigenthümer sich