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No. 19. Berlin, den 10. Mai 1900. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau -Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz Berlin. Verlag: Verband der Handelspartner Deutsehlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Die gärtnerischen Verhältnisse nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch. Von W. Hartwich, Rechtsanwalt in Berlin. (Fortsetzung.) g) Ein sehr wichtiger Unterschied zwischen Zubehör und Bestandtheilen besteht darin, dass das Zubehör auch einer anderen Person gehören kann, als dem Eigenthümer des Grundstücks, während das Eigenthum an Bestandtheilen nur dem Grundstückseigenthümer, keinem Anderen zu stehen kann. Wird eine bewegliche Sache einem Grund stück oder Gebäude als Bestandtheil ein- oder zugefügt, so erlischt das frühere Eigenthum, auch wenn sich der frühere Eigenthümer sein Eigenthumsrecht mit Zustimmung des Grundeigenthümers vorbehalten hat. Es ist rechtlich unmöglich, dass das Eigenthum an einem Bestandtheil einem Anderen zusteht, als dem Grundeigenthümer. Häufig behalten sich beim Bau eines Hauses die Liefe ranten das Eigenthum an den gelieferten, in das Haus einzubauenden Gegenständen, z. B. an Thüren, Eenstern, Leitungen, Röhren u. s. w. vor, bis sie vollständig bezahlt sind. Ein solcher Vorbehalt ist rechtsgiltig, wenn die Gegenstände blos als Zubehör anzusehen sind, er ist aber rechtsunwirksam, wenn sie Bestandtheile geworden sind. Beispiel: Nölde liefert die Beleuchtungs-Wärme-und Wasser-Anlagen, Kessel, Rohre u. s. w. in das Baugrund stück des Herrn Horn und in das Gärtnereigrundstück des H. Blum; dort werden die Anlagen in die Wände eingemauert, bei der Gärtnerei nur mit Haken und Klammern festgelegt. Im Horn’schen Grundstück sind sie zweifellos Bestandtheile des Grundstücks geworden; sehr zweifelhaft ist es beim'Blum’schen Grundstück; wir würden sie hier für Zubehör halten. In beiden Fällen hat sich Nölde sein Eigenthum vorbehalten und sich ausbedungen, dass er die gelieferten Gegenstände zurückholen könnte, wenn der Kaufpreis nicht pünktlich bezahlt wird. Weder Horn noch Blum zahlt; darauf holt sich Nölde seine Anlagen aus dem Horn’schen Grundstück wieder weg und ebenso aus dem Blum’schen. Die Letzteren kann er behalten, weil sie sein Eigenthum geblieben sind; die anderen, die er in das Horn’sche Grundstück geliefert hatte, muss er auf Verlangen der Hypothekengläubiger zurückgeben, denn mit dem Einbauen in das Grundstück sind sie, trotz des Eigenthumvorbehalts, Horn’s Eigenthum geworden. Eben so könnte Nölde, wenn inzwischen die Zwangsversteigerung über beide Grundstücke eingeleitet wäre, im Blum’schen Verfahren die Anlagen zurückforden, event. einen Theil des Versteigerungserlöses beanspruchen; im Horn’schen Versteigerungverfahren kann er keinerlei Rechte oder Forderungen anmelden; er kann lediglich die Zahlung des Kaufpreises von Horn verlangen, andere Rechte hat er nicht. Die Hypotheken. 1. Wer ein Grundstück zu erwerben beabsichtigt, wird sich zunächst über die auf dem Grundstück ruhenden Lasten und Abgaben unterrichten; aus den Erträgen, die das Grundstück bringt und aus den dann zu bestreitenden Lasten berechnet sich der Reflektant, ob der Ankauf für ihn vortheilhaft sein würde. Welche Lasten auf dem Grundstück ruhen, ersieht er aus dem Grundbuch, dessen Einsicht jedem gestattet werden muss, der dem Grundbuchricliter ein berechtigtes Interesse darlegt. Wer mit dem Grundeigenthümer wegen Ankaufs des Grundstückes in Unterhandlung steht, hat ein berechtigtes Interesse, das Grundbuch und die Grund akten einzusehen und wenn eine dem Grundbesitzer bekannte ehrenhafte Person mit dieser Angabe den Richter um Vorlegung des Grundbuchs bittEt, so wird ihm die Einsichtnahme nicht verweigert werden. Um aber alle Weiterungen zu beseitigen und etwaige Bedenken des.