Volltext Seite (XML)
Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8M.50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jobs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mitthellung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notis über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichtmg im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Nach § 38 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir um Einsendung der noch fälligen Beiträge, anderenfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Die gärtnerischen Verhältnisse nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch. Von W. Hartwich, Rechtsanwalt in Berlin. (Fortsetzung.) Bestandtheile und Zubehör. Das Gesetz unterscheidet Bestandtheile einer Sache und Zubehör. 1. Zu den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere die darauf errichteten Gebäude, so wie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden Zusammenhängen (§ 84 B. G.-Bs.) Ein Strauch, ein Baum, eine Frucht, so lange sie noch nicht vom Boden getrennt sind, bilden also einen Bestandtheil des Grund stücks; die Pflanze wird schon mit dem Einpflanzen Be standtheil, bevor sie noch Wurzel geschlagen hat; von wem sie eingepflanzt ist, und wem sie früher gehört hat, ist gleichgiltig. Zu den Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, z. B. die eingebauten Materialien, die Balken, die Fenster, die Fensterläden, die Thüren und Oefen. Zu den Bestand theilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, und zu den Be standtheilen eines Gebäudes gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind; Karussels, Schaubuden, die Ausstellungs- Gebäude auf einer Gewerbe-Ausstellung sind keine Bestand theile des Grundstücks; Einrichtungen und Anlagen, die ein Miether oder Pächter für sich selbst, für seine eigenen Zwecke und nicht zum dauernden Verbleib im Grundstück trifft, werden daher nicht Bestandtheile des Mieth- oder Pacht- grundstücks, z. B. Wandschränke, elektrische Leitungen, Klingelzüge, Haken, Badewannen, Kronleuchter, Oefen, Rohrleitungen für Gas und Wasser, Gewächshäuser. Da solche Einrichtungen und Anlagen nicht Bestandtheile des Grundstücks geworden sind, so sind sie auch nicht in das Eigenthum des Grundeigenthümers übergegangen; die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken umfassen diese Einrichtungen und Anlagen nicht; wird wegen Schulden des Verpächters die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet, so erstreckt sich die Beschlagnahme auf diese dem Pächter gehörigen Gegenstände nicht und sie werden beim Zuschlag des Grundstücks dem Ersteher nicht mit zugeschlagen. Auch Pflanzen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke eingepflanzt sind, werden nicht Bestandtheil des Grund und Bodens; z. B. die Bäume einer Baumschule, die Pflanzen eines Pflanzenbeets, sie werden nicht eingesetzt zur dauernden Ausnutzung des Grund und Bodens, sondern nur zu ihrer eigenen Konservirung oder zur Anzucht. Sie