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Des Osterfestes wegen gelangt die nächste Nummer des Handelsblattes einen Tag später zum Versand. No. 15. Berlin, den 12. April 1900. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u.Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang SM. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Jolis. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Die gärtnerischen Verhältnisse nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch. Von W. Hartwich, Rechtsanwalt in Berlin. Vorwort der Redaktion. Es werden, mit heute beginnend, in zwangloser Reihenfolge eine Anzahl von Artikeln im Handelsblatt erscheinen, die in kurzer und übersichtlicher, vor Allem aber leicht verständlicher Weise die verschiedenen Verhältnisse der Handelsgärtnerei, wie sie sich unter dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch darstellen, behandeln werden. I. Der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken. Der Erwerb eines Grundstücks beruht in der Regel auf einem Vertrage zwischen dem bisherigen Eigenthümer und dem Erwerber des Grundstücks. ‘Der Vertrag, der dem Erwerbe zu Grunde liegt, ist zumeist ein Kaufvertrag, doch können auch andere Verträge die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken zum Inhalt haben, z. B. Schenkungen oder Tauschverträge. 1. Die Form des Vertrages. Jeder Vertrag, mag er nun ein Kaufvertrag oder ein anderer Vertrag sein, durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstücke zu übertragen, bedarf der gericht lichen oder notariellen Beurkundung; ein Vertrag, welcher in anderer Form geschlossen wird, ist nichtig. Es genügt also nicht, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag aufsetzen und das Schriftstück unterschreiben, es genügt auch nicht, dass beide, Verkäufer und Käufer, zum Gericht oder zu einem Notar gehen und ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Sie müssen vielmehr, wenn sie sich gegenseitig binden wollen, den Vertrag vom Gericht oder vom Notar beurkunden lassen, d. h. sie müssen vor dem Gericht oder einem Notar ihren Willen erklären, der Verkäufer, dass er das Grundstück veräussern, der Käufer, i dass er es erwerben will, und der Notar muss über diese Willenserklärung eine Urkunde aufnehmen. Dass beide Parteien zu gleicher Zeit vor Gericht oder vor dem Notar erscheinen, ist nicht erforderlich, würde auch oft, insbesondere wenn die Parteien an verschiedenen Orten wohnen, recht beschwerlich, zeitraubend und kost spielig sein. Wohnen die Parteien an demselben Orte, so kann erst der Verkäufer zum Notar gehen, sodann der Käufer, oder umgekehrt; wohnen die Parteien an verschiedenen Orten, so kann der Verkäufer vor Gericht oder einem Notar erklären, dass er das Grundstück verkaufe; er kann dann das vom Gericht oder dem Notar aufgenommene Schriftstück an den Käufer senden und wenn dieser nun mit dem Schriftstück zum Gericht oder zu einem Notar geht und dort erklärt, dass er den schon beurkundeten Kaufantrag annimmt, so ist mit dieser An nahme-Erklärung, sobald sie vom Notar oder vom Gericht beurkundet ist, der Vertrag zu Stande gekommen. Es ist jedoch nicht rathsam, den Vertrag in dieser Weise ab zuschliessen, weil sich oft eine Partei nach langwierigen Verhandlungen noch im letzten Augenblick besinnt, wenn der andere Theil schon die Urkunde über den Vertrag hat aufnehmen lassen. Besser ist, wenn die Parteien, sobald sie einig geworden, zusammen zum Notar gehen und dort gemeinschaftlich ihren Willen erklären und beurkunden lassen. 2. Mangel der vorgeschriebenen Form. Ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück nicht in der vor geschriebenen, notariellen oder gerichtlichen Form ge schlossen, so hat er keinerlei Wirkung. Der Verkäufer könnte z. B. aus einem blos schriftlichen Vertrage nicht auf Zahlung des Kaufpreises, der Käufer nicht auf Er- theilung der Auflassung klagen. Hatte der Verkäufer das Grundstück schon übergeben, so kann er vom Käufer