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No. 14. Berlin, den 5. April 1900. XV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr, Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung 'wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Postordnung für das Deutsche Reich. Aus der am 1. April in Kraft getretenen neuen Post ordnung das Wichtigste für den allgemeinen Verkehr zusammengefasst mitgetheilt zu erhalten, dürfte im Interesse aller unserer Leser liegen, weshalb wir einen derartigen Auszug nachstehend bringen. Den Gebührentarif für Post sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehr haben wir bereits in voriger Nummer veröffentlicht. Meistgewicht. Es beträgtdas Meistgewicht: für Briefe 250 g (bis 20 g 10 Pfg.), für Drucksachen 1 kg, für Geschäfts papiere 1 kg, für Waarenproben 350 g, für Packete 50 kg. Postkarten. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Grösse und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Auf klebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungs gegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel u. s. w.’der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegen stände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu be festigen, ist nicht gestattet. Drucksachen. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zu lässig; solche Karten dürfen die Grösse der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und und Prospekten können äusser den Zahlen jetzt auch Zu sätze, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu be trachten sind, handschriftlich oder auf mechanischem Wege eingetragen oder berichtigt werden. Es ist gestattet, auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangs buchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; ferner in Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck undOrt der Zusammen kunft zu vermerken; auf Büchern; Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neu jahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Druck sachen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung bei zulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben. Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr be trägt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs: bis 50 g einschliesslich 3 Pf., über 50 bis 100 g ein schliesslich 5 Pf., über 100 bis 250 g einschliesslich 10 Pf., über 250 bis 500 g einschliesslich 20 Pf., über 500 g bis 1 kg einschliesslich 30 Pf. Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung. Geschäftspapiere. Als Geschäftspapiere sind zu gelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und per sönlichen Korrespondenz haben, wie Prozessakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen