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No. 10. Berlin, 15. Mai 1894. IX. Jahrgang'. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau«Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den . deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am i. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Ilandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die Vertretung der Gärtnerei im preussischen landwirthschaftlichen Ministerium und die Stellung der Gärtnerei zu den Landwirth- schaftskamm ern. Der Verband ist bekanntlich seit längerer Zeit be müht, den Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Preussen zu veranlassen, das bisherige Decernat für die gärtnerischen Unterrichtsanstalten in ein solches für den Gartenbau im allgemeinen umzuwandeln. Wie wir in No. 3 S. 22 mittheilten, hat der Herr Minister diesen Antrag zur Zeit abgelehnt, indem er besonders darauf hinwies, dass alle, in das Bereich der Landeskultur fallenden, dem Gartenbau, Obstbau und der gärtnerischen Produktion betreffenden Massnahmen, Fragen und Ange legenheiten, welche als belangreich und förderlich für diese wichtigen Zweige der Landeskultur erkannt, oder aus den Kreisen der Interessenten bei ihm zum Vortrage gebracht werden, von den hiermit betrauten Rathen seines Ministeriums geprüft und nach der Entscheidung des Herrn Ministers bearbeitet werden. Wir sagten da mals, dass die Frage, ob diese Aufgaben von einem Rathe oder mehreren bearbeitet werden, an sich eine reine innere Verwaltungsfrage sei, welche lediglich den Ressortchef allein angeht. Nach den inzwischen gemachten weiteren Erfahrungen können wir jedoch nicht anders, als die von uns erbetene Beauftragung eines Rathes, welcher alle Ge setze und Verordnungen, die erlassen werden, in Bezug auf ihre Wirkung und Anwendbarkeit aut die Gärtnerei zu prüfen verpflichtet ist, für richtiger zu halten, als der von dem Herrn Minister in seiner Antwort mitge- theilte Modus. Gerade darin, dass einem Rathe die Verpflichtung auferlegt wird, liegt der Hauptwerth der von uns erbetenen Einrichtung. Denn dadurch wird der betreffende Herr dem Herrn Minister gegenüber dafür ver antwortlich, dass die Interessen der Gärtnerei bei dem Erlasse von Gesetzen nicht ungeprüft und unbeachtet bleiben, wie das neuerdings bei dem Entwurf des Gesetzes über die Landwirthschaftskammern wieder der Fall ge wesen ist. Gerade die.Nichtbeachtung, welche die Gärtnerei bei dem Entwurf dieses Gesetzes erfahren hat, hat uns in unserer Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der er strebten Einrichtung bestärkt. Nach dem Entwurf des Gesetzes werden eine ganze Anzahl von Gärtnereien verpflichtet sein, zu den Kosten der Landwirthschaftskammern beizusteuern. Sie werden dadurch zwar auchwahlberechtigt sein, haben aber gegen über der verhältnissmässig grossen Zahl von landwirth schaftlichen Betrieben gar keine Aussicht, dass ein Gärtner in die Landwirthschaftskammern gewählt wird, welcher dort die Interessen der Gärtnerei vertreten kann. Unsere Bemühungen, eine gesonderte Vertretung der Gärtnerei zu erlangen und die mit Mitgliedern der verschiedenen Fraktionen des Abgeordnetenhauses zu dem Zwecke an geknüpften Verhandlungen blieben zunächst aussichtslos. Es war nicht möglich, zur Zeit eine Majorität im Abge ordnetenhause dafür zu gewinnen. Es mussten deshalb, um wenigstens das zu erreichen, was für jetzt zu er reichen " möglich war, die Bemühungen dahin gerichtet werden, auf andere Weise eine Vertretung in den Land wirthschaftskammern zu ermöglichen und die Unterstützung des Abgeordnetenhauses für unsere. Bestrebungen zu er langen, dass im landwirthschaftlichen Ministerium einer der Herren Räthe mit der Bearbeitung der gärtnerischen Angelegenheiten beauftragt werde. Das ist uns denn auch gelungen. Es ist zu § 17 des Gesetzes als § 17a bean tragt und beschlossen worden, diese Möglichkeit durch Zuwahl zu beschaffen. Dieser § 17a lautet: „Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sich bis zu einem Zehntel ihrer Mitgliederzahl durch Zu wahl von Sachverständigen und. um die Landwirth- schäft verdienten Personen zu ergänzen. Denselben steht das Recht zu, an den Sitzungen mit berathender Stimme theilzunehmen.“ In einer ganzen Anzahl von Provinzen, wir nennen