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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 9.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18940000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18940000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Beilagen (Inserate) am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst ; Druckfehler: Nr. 16 enthält falsche Ausgabenummer
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 9.1894
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1894 1
- Ausgabe No. 2, 15. Januar 1894 9
- Ausgabe No. 3, 1. Februar 1894 19
- Ausgabe No. 4, 15. Februar 1894 33
- Ausgabe No. 5, 1. März 1894 43
- Ausgabe No. 6, 15. März 1894 53
- Ausgabe No. 7, 1. April 1894 61
- Ausgabe No. 8, 15. April 1894 72
- Ausgabe No. 9, 1. Mai 1894 80
- Ausgabe No. 10, 15. Mai 1894 87
- Ausgabe No. 11, 1. Juni 1894 93
- Ausgabe No. 12, 15. Juni 1894 101
- Ausgabe No. 13, 1. Juli 1894 109
- Ausgabe No. 14, 15. Juli 1894 117
- Ausgabe No. 15, 1. August 1894 124
- Ausgabe No. 15 [16], 15. August 1894 136
- Ausgabe No. 17, 1. September 1894 143
- Ausgabe No. 18, 15. September 1894 160
- Ausgabe No. 19, 1. Oktober 1894 168
- Ausgabe No. 20, 15. Oktober 1894 175
- Ausgabe No. 21, 1. November 1894 185
- Ausgabe No. 22, 15. November 1894 193
- Ausgabe No. 23, 1. Dezember 1894 199
- Ausgabe No. 24, 15. Dezember 1894 206
- Ausgabe Inserate No. 1, 1. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 2, 15. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 3, 1. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 4, 15. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 5, 1. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 6, 15. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 7, 1. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 8, 15. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 9, 1. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 10, 15. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 11, 1. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 12, 15. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 13, 1. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 14, 15. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 15, 1. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 16, 15. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 17, 1. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 18, 15. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 19, 1. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 20, 15. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 21, 1. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 22, 15. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 23, 1. Dezember 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 24, 15. Dezember 1894 I
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Band
Band 9.1894
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Alle Pflanzen, welche dieser Erklärung unter IV zuwider, sich bei der Durchsuchung als mit Reblaus behaftet erweisen, werden vernichtet. Eine Erleichterung in den Bestimmungen über die Ein fuhr kann von dem landwirthschaftlichen Minister für diejenigen Pflanzen bewilligt werden, die zur Einfuhr in einen von der Reblaus befallenen Bezirk bestimmt sind und von dem Zollamt unmittelbar und ohne Verzug dorthin gebracht werden. Einrichtung eines unmittelbaren Postanweisungs-Aus tausches mit Neu-Süd-Wales. • Mit der Postverwaltung der Britischen Kolonie Neu-Süd-Wales (Australien) ist ein Uebereinkommen wegen eines unmittelbaren Postanweisungs-Austausches mit derselben — an Stelle des bisher durch die Postverwaltung von Grossbritannien über London vermittelten Austausches — getroffen worden, welches sofort zur Ausführung gelangt. Der Meistbetrag einer Postanweisung nach Neu-Süd-Wales bleibt, wie bisher, auf 10 Pfund Sterling festgesetzt. Die Postanweisungsgebühr ist, entsprechend der Vereinstaxe, mit 20 Pf. für je 20 M. des eingezahlten Betrages zu erheben; die bisher für die Weiterübermittelung von London durch Kürzung am Betrage der Post anweisung berechnete Gebühr kommt in Wegfall. Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streif bänder. Die noch in Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. De zember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirang von Postsendungen zugelassen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit. Dem Publikum soll indess gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 1894 nach dem Nenn- werthe des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleich zeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfg. für den Briefumschlag und 1/2 Pfg. für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muss die Vergütung von Herstellungskosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer grösseren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschiessende Exemplar Herstellungskosten nicht zur Er stattung. Die Posthülfsst eilen und die amtlichen Verkaufs stellen für Postwerthzeichen bewirken den Umtausch nicht. Post Sendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Briefum schlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Frankirang aufgeliefert werden, werden den Absendern unter Hinweis auf die Un gültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückgegeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unfrankirt behandelt. Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche sett dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohr post-Briefumschläge erstreckt sich diese Verfügung nicht. Vom 1. Jan. 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt. Zulässigkeit von Werthangabe bei Postpacketen-nach Britischen Besitzungen bezw. Britischen Postanstalten in aussereuropäischen Ländern und nach Gibraltar. Von jetzt ab wird im Verkehr mit einer Anzahl von Britischen Besitz ungen bezw. Britischen Postanstalten in aussereuropäischen Ländern, sowie mit Gibraltar, bei der Beförderung über England eine Werth angabe bis 1 000 M. (= 1250 Fr. — 50 £) zugelassen. Wiederzulassung internationaler Postanweisungen in Portugal und Wiederaufnahme des Postauftragsdienstes mit diesem Lande. Vom 15. März ab werden in Portugal (mit Einschluss von Madeira und den Azoren) internationale Postanwei sungen zur Annahme wieder zugelassen. In Folge dessen wird von demselben Zeitpunkte ab auch der Postauftragsdienst mit Portugal wieder hergestellt. Wegfall der Einfuhrbeschränkungen für Postsen dungen nach Norwegen. Vorliegender Mittheilung zufolge sind die zur Abwehr der Choleragefahr erlassenen Einfuhrbeschränkungen für Postsendungen nach Norwegen nunmehr aufgehoben. Aenderungen in der Erhebung und in dem Bezüge der Eilbestellgebühr für die durch Eilboten zu bestellenden Packete über 5 kg im Verkehr Deutschlands mit der Schweiz. Vom 1. April ab haben die im deutsch-schweizerischen Verkehr geltenden Bestimmungen-bezüglich der Erhebung und des Bezuges der Eilbestellgebühr für die durch Eilboten zu bestellenden Packete bis 5 kg auch auf Packete über 5 kg Anwendung zu finden. Es wird somit für ein durch Eilboten zu bestellendes Packet über 5 kg des deutsch-schweizerischen Verkehrs, wie für Packete bis 5 kg und zwar gleichviel ob das Päcket selbst oder nur die Begleitadresse zur Bestellung an den Empfänger gelangt, eine vom Absender gleich zeitig mit dem tarifmässigen Porto stets im Voraus zu entrichtende Eilbestellgebühr von 40 Pf. erhoben. In der Schweiz wird, wenn die Eilbestellung der Begleitadresse auf eine Entfernung von mehr als 2 km zu erfolgen hat, die für die Eilbestellung der Briefe fest gesetzte innere schweizerische Taxe nach Abzug des vom Absender vorausbezahlten Betrages von 40 Pf. (50 Cts) erhoben; bei der aus nahmsweisen Eilbestellung der Packt te kommen die inneren schwei zerischen Eilbestellgebühren für Packete, ebenfalls nach Abzug des vom Absender vorausbezahlten Betrages von 40 Pf. (50 Cts.) in An wendung. Von grösster Wichtigkeit für jeden Geschäftsmann, welcher Waaren mittelst der Eisenbahn zu versenden oder zu empfangen hat, ist die soeben von der Buchdruckerei W. B ü x enstein, Berlin S.W. 48, herausgegebene, nach dem vom 1. April 1894 ab geltenden amtlichen deutschen Eisenbahn-Güter-Tarife bearbeitete Taschenausgabe desselben. Dieselbe enthält auf 79 Seiten in kleinem Druck das von dem Inhalte des amtlichen Tarifs für den Geschäftsmann hauptsächlich Wissenswerthe (die allgemeinen Tarif vorsehriften nebst Güter-Klassifikation und Nebengebührentarif) in übersichtlicher Weise geordnet und kann zu dem sehr mässigen Preise von 30 Pf. sowohl direkt von der genannten Druckerei, wie auch durch jede Buchhandlung bezogen werden. Besonders werthvoll ist dieses, auch in Bezug auf Druck und Papier gut ausgestattete Taschen buch durch das darin enthaltene alphabetische Verzeichniss der einzelnen Bestimmungen der Tarifvorschriften und der Güter- Klassifikation sowie aller darin genannten Beförderungsgegenstände nebst den Angaben über deren Tarifirung, dessen übersichtliche Anordnung es Jedermann ermöglicht, sich in dem umfangreichen Inhalte leicht zurecht zu finden. eloejeloreeleeleeeeeoeeoejoejeoeoeeleeoerele i iu i i i i 1 111 i i in ii 11 _ i 8 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. 8 8 (Nach d. neuesten Zeitschriften u. Sammlungen a. d. Deutsch. Reichs-I. Staats-Anzeiger.) 8 I I II I I I II II I I II I •••• •••••> • «y* wy«* <•{•> <•7** Beschränkung in der Wahl der Grabpfleger. In der Stadt M. besteht eine Polizei-Verordnung, nach welcher die Instand haltung von Gräbern auf den dortigen Kommunalkirchhöfen, soweit sie nicht seitens der Hinterbliebenen selbst oder durch dauernd in Brot und Lohn stehende Bedienstete derselben erfolgt, nur durch die von dem Magistrat angenommenen Begräbnissaufseher und Grab pfleger geschehen darf. Wegen Uebertretung dieser Verordnung war der Gärtner Z., welcher im Auftrage der Angehörigen eines Verstorbenen dessen Grab bepflanzt hatte, angeklagt, jedoch wurde er vom Schöffengericht sowie von der Strafkammer freigesprochen, weil beide Instanzen annahmen, dass die Polizeibehörde nicht für gesetzlich befugt erachtet werden könne, eine derartige Beschrän kung des Gärtnergewerbes, sowie der Hinterlassenen der Verstor benen anzuordnen. Es sei dies ein unberechtigter Eingriff in das Privatrecht und daher die gedachte Verordnung nicht als zu Recht bestehend anzusehen. Das Kammergericht, zu dessen Entscheidung die Sache in Folge der eingelegten Revision gelangte, erkannte je doch, dass durch diese Verordnung lediglich' der Magistrat als Eigenthümer des Kirchhofs in seinem Hausrecht geschützt werde. Ausserdem liege es im öffentlichen Interesse, Kollisionen zwischen den vom Magistrat bestellten und anderen Grabpflegern zu verhüten. Auch werde durch die genannte Bestimmung nicht das Gewerbe selbst, sondern nur die Art der Ausübung desselben beschränkt, was nach der Gewerbe-Ordnung zulässig sei. Da nun obendrein der Kirchhof ein öffentlicher Ort ist, so sei die Verordnung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erlassen, die Polizei behörde zum Erlasse derselben also befugt gewesen Die Frage der Zweckmässigkeit der Verordnung, aber unterlige nicht der richter lichen Prüfung. Z. wurde daher zu Mark Geldstrafe event. 1 Tag Haft verurtheilt. Hyacinthen-Ausstellung in Berlin. Die deutschen Hyacinthen- Kulturen haben bekanntlich seit Jahren eine immer grössere Be deutung gewonnen und an Umfang zugenommen, besonders in der Umgebung von Berlin. Zum Theil werden hier die Zwiebeln von der Brut an cultivirt, zum Theil werden grosse Posten Zwiebeln zweiter oder dritter Qualität aus Holland bezogen und auf dem leichten Boden der Umgegend Berlins bis zur Treibfähigkeit cultivirt. Die so behandelten Zwiebeln zeichnen sich vor den holländischen dadurch aus, dass sie sich bedeutend besser und früher treiben lassen. Trotzdem die Zwiebeln hier nicht so gross werden als in dem kräftigeren holländischen Boden, erweisen die Blumen doch die gleiche Grösse und Schönheit, Es ist deshalb erklärlich, dass Frühtreibereien die Berliner Zwiebeln den holländischen vorziehen. Um auch dem Publikum einen Begriff von der Bedeutung der Berliner Hyacinthencultur zu geben, hatten sich mehrere der be deutendsten Berliner Hyacinthenzüchter, nämlich die Herren A. Clotofski, Carl Götze und Hoflieferant Gustav A. Schultz vereinigt, um in der „Flora“ zu Charlottenburg vom 19. März ab eine Ausstellung blühender Hyacinthen zu veranstalten. Die drei Herren haben in glänzender Weise diese Aufgabe, welche sie sich gestellt hatten, gelöst. Eine andere praktische Idee war dabei die, aus den Eintrittsgeldern eine Einnahme für die Hyacinthen zu erzielen, und sie auf diese Weise zu verwerthen. Dadurch wurden diese grosse Mengen blühender Hyacinthen von dem Berliner Markte fern gehalten, die Preise nicht gedrückt, vielmehr die Kauflust an geregt. Diese Absicht dürfte auch durchaus gelungen sein. Die
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