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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 9.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18940000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Beilagen (Inserate) am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst ; Druckfehler: Nr. 16 enthält falsche Ausgabenummer
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 9.1894
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1894 1
- Ausgabe No. 2, 15. Januar 1894 9
- Ausgabe No. 3, 1. Februar 1894 19
- Ausgabe No. 4, 15. Februar 1894 33
- Ausgabe No. 5, 1. März 1894 43
- Ausgabe No. 6, 15. März 1894 53
- Ausgabe No. 7, 1. April 1894 61
- Ausgabe No. 8, 15. April 1894 72
- Ausgabe No. 9, 1. Mai 1894 80
- Ausgabe No. 10, 15. Mai 1894 87
- Ausgabe No. 11, 1. Juni 1894 93
- Ausgabe No. 12, 15. Juni 1894 101
- Ausgabe No. 13, 1. Juli 1894 109
- Ausgabe No. 14, 15. Juli 1894 117
- Ausgabe No. 15, 1. August 1894 124
- Ausgabe No. 15 [16], 15. August 1894 136
- Ausgabe No. 17, 1. September 1894 143
- Ausgabe No. 18, 15. September 1894 160
- Ausgabe No. 19, 1. Oktober 1894 168
- Ausgabe No. 20, 15. Oktober 1894 175
- Ausgabe No. 21, 1. November 1894 185
- Ausgabe No. 22, 15. November 1894 193
- Ausgabe No. 23, 1. Dezember 1894 199
- Ausgabe No. 24, 15. Dezember 1894 206
- Ausgabe Inserate No. 1, 1. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 2, 15. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 3, 1. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 4, 15. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 5, 1. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 6, 15. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 7, 1. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 8, 15. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 9, 1. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 10, 15. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 11, 1. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 12, 15. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 13, 1. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 14, 15. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 15, 1. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 16, 15. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 17, 1. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 18, 15. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 19, 1. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 20, 15. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 21, 1. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 22, 15. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 23, 1. Dezember 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 24, 15. Dezember 1894 I
-
Band
Band 9.1894
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Die Versicherung der Lieferzeit. In No. 1 des Handelsblattes d. J. machten wir auf die veränderten Vorschriften für die Beförderung der Eisenbahnsendungen aufmerksam, welche seit dem 1. Januar 1893 in Kraft sind und die Lieferfristen ganz wesentlich abgekürzt haben. Die den Eisenbahnverwaltungen in der Beziehung gegebenen Vorschriften sind sehr scharf, so dass eine Nichtbeachtung derselben kaum zu befürchten ist. In Folge dessen ist es im Allgemeinen überflüssig die Lieferzeit noch besonders zu versichern, wie man das früher mehr zur Beruhigung der Käufer als zur Bewirkung einer schnelleren Beförderung zu thun pflegte. Bekanntlich war früher die gestattete Lieferfrist eine so grosse, dass eine Ueberschreitung derselben, auch bei nichtversicherten Gütern wohl selten nachgewiesen worden ist. Damals betrug aber der Frachtzuschlag für die Versicherung der Lieferzeit nur einige Pfennige, bei den meisten Sendungen 10 Pfennige. Daher spielte das keine grosse Rolle. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen beträgt dieser Zuschlag aber 5 vom Tausend der deklarirten Summe, für je an gefangene 200 km, mindestens aber 40 Pfennige. Auf mehrfache darüber an uns gestellte Anfragen rathen wir deshalb, im Allgemeinen von einer Versicherung der Lieferfrist abzusehen, da dieselbe die Fracht nicht un wesentlich vertheuert, ohne eine schnellere Beförderung der Güter lierbeizuführen. # Sonntagsruhe. Eine wichtige Entscheidung betreffend die Sonntags ruhe im Gärtnereibetriebe hat der Strafsenat des Kammer gerichts am 8. März er. getroffen. Der Gärtner R. besitzt in einem Vorort von Berlin eine „Kunst- und Handels gärtnerei“ und in der Stadt selbst ein Ladengeschäft. Da er am Sonntag während der geschlossenen Zeit in seiner Gärtnerei Arbeiter beschäftigt hatte, wurde er wegen Uebertretung der §§ 105a und 105b der Gewerbe-Ordnung in eine Polizeistrafe von 10 Mark genommen. Das Schöffen gericht beim Amtsgericht II Berlin bestätigte die Strafe mit der Ausführung, dass der ganze Gärtnereibetrieb des Angeklagten ein Handelsgewerbe darstelle, auf welches daher die Vorschriften über die Sonntagsruhe zur An wendung zu bringen seien. Der Angeklagte legte gegen dieses Urtheil Berufung ein. Er legte dar, dass die Gärtnerei und das Handelsgewerbe zwei selbstständige Betriebe bildeten, und dass es sich nur darum gehandelt habe, diejenigen Arbeiten an den Blumen vorzunehmen — wie Begiessen, Umstellen, Lüften — welche zu ihrer Pflege und Erhaltung erforderlich seien. Denn Blumen, die zum Verkaufe bestimmt seien, verlangten darum doch nicht minder am Sonntag begossen zu werden, wenn sie nicht vertrocknen sollten. Die Strafkammer des Land gerichts schloss sich diesen Ausführungen an und er kannte abweisend auf Freisprechung. Der Gerichtshof stellte dabei den Grundsatz auf, dass der Angeklagte zwar verpflichtet sei, sein Ladengeschäft während der bestimmten Zeiten am Sonntag geschlossen zu halten, und sich strafbar mache, wenn er in diesem arbeiten lasse. Dagegen habe die Pflege der Blumen mit dem Handelsgewerbe nichts zu thun und unterliege daher auch nicht den für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe geltenden Bestimmungen. Um die Prinzipienfrage zum endgiltigen Austrage zu bringen, legte die Staatsanwalt schaft gegen dieses Urtheil Revision ein. Das Kammer gericht trat jedoch den Ausführungen der Strafkammer durchweg bei und erkannte auf Bestätigung der Vor entscheidung. a Von der Weltausstellung in Chicago. Allgemeine Verwunderung und vielfach Besorgniss er regt die Langsamkeit, mit welcher die Ausstellungsgüter von Chicago nach Deutschland zurückbefördert werden. So sind z. B. von dem Vertreter der Gartenbau-Abtheilung, Herrn Schiller, nach den amtlich bestätigten Meldungen die letzten Güter Mitte Dezember in Chicago expedirt worden. Trotzdem sind eine ganze Anzahl noch nicht in Deutschland eingetroffen. Eine Erklärung dafür gab uns Herr Regierungs-Baumeister Radtke, welcher vor circa 14 Tagen aus Chicago über Baltimore wieder nach Deutsch land zurückgekehrt ist. Herr Radtke sagte uns, dass Herr Sch. die Expedition verhältnissmässig sehr prompt erledigt habe. Die Schuld läge an dem Aufenthalt in Baltimore. Dort traf Herr Radtke noch ca 300 Waggons mit Ausstellungsgütern, welche nach Europa zurück- expedirt werden sollten, während noch ca. 200 Waggons von Chicago nach Baltimore unterwegs waren. Trotzdem die Schiffe alle vollbeladen nach Europa zurückgehen, findet die Rückbeförderung doch nicht schnell genug statt. Leider werden nicht einige Schiffe einfach ausschliesslich mit den billiger zu verfrachtenden Ausstellungsgütern be laden, sondern die Schiffe laden das Ausstellungsgut gewissermassen als Beipack und in erster Linie die zu gewöhnlichen Frachtsätzen reisenden Handelswaaren. Wann die Medaillen zur Vertheilung kommen werden, darüber lässt sich bis jetzt noch nichts Bestimmtes sagen. Ebenso wenig ist es möglich Abbildungen über dieselben schon jetzt zu bekommen, da über die künstlerische Ge staltung der Medaillen z. Z. noch immer eine Meinungs verschiedenheit besteht Der Senat der Vereinigten Staaten hat den ihm zur Bestätigung vorgelegten Entwurf nicht bestätigt, sondern verlangt, dass der Künstler die etwas mangelhafte Bekleidung der die Medaille zierenden Frauengestalt vervollständigen soll. Der Künstler jedoch weigert sich das zu thun, weil' er nichts Anstössiges darin findet. Diese Kleiderfrage, welche sicherlich eben sogut vor Jahr und Tag hätte erledigt sein können, harrt nun jetzt noch erst ihrer Lösung. Dann erst werden die Aussteller in den Besitz der ihnen sehr theueren Medaillen kommen können. So geht es in dem freien Amerika! # Der Deutsche Gartenbau auf der Welt ausstellung zu Chicago und Vergleiche mit dem Gartenbau anderer betheiligter Staaten. Von Ludwig Schiller. Zur Beurtheilung der Gartenbau-Ausstellung in Chicago, die durchaus nicht den Ansprüchen, die man an eine Weltausstellung stellen muss, genügte, ist es vor allen Dingen nothwendig, sich die geographische Lage Chicagos zu vergegenwärtigen; man erhält dann eher einen Begriff davon, unter welchen ungünstigen Verhältnissen die Gartenbauausstellung abzuhalten war. Chicago liegt unter dem 420 nördlicher Breite, sein Klima ist das extremste, das man sich nur denken kann. So zeigte der Winter 1892-93 fast regelmässig eine Kälte von —15 bis 20° Fahrenheit unter Null, d. h. 26 bis 29» C. und währte das kalte Wetter fast bis in die Mitte des Mai hinein. Demgegenüber stand eine aussergewöhnlich lange heisse Temperatur, die eine zeitlang zwischen --80 bis 950 Fahrenheit schwankte; dazu kam eine regenlose Periode von 86 Tagen. Aus allen diesen Gründen ist wohl die Frage berechtigt, ob unter solchen Umständen eine Pflanzenausstellung für ein volles halbes Jahr lebens fähig erhalten werden kann und ob es möglich ist, fort während Neues hierfür zu schaffen? Wir können diese Frage nur mit einem entscheidenden „Nein“ beantworten, weil zunächst eine vorhergehende mehrjährige Kultur des Landes resp. Bodens , dazu gehört. Ferner aber auch ein vorheriges Studium des Klimas, um zu wissen, welche Pflanzen ein solches Klima aushalten.
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