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No. 21. Berlin, 1. November 1894. IX. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am i. und 15. jeden Monats. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder pro Jahrgang 7 Mk. 50 Pf.; für Verbandsmitglieder kostenlos. Redaktion: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Zur Warnung beim Versandt von Schnitt- blumen. Herr A. Kostelezky, Commissionär in Hamburg, fühlt sich durch die von uns in No. 17 des Handelsblattes veröffentlichte Mittheilung des Herrn Borchert, welcher seine famose Abrechnung beigefügt war, augenscheinlich schwer verletzt und sendet uns deshalb auf Grund des § 11 des Pressgesetzes eine „Berichtigung“. Obwohl diese Berichtigung dem oft gemissbrauchten § 11 nicht entspricht, so bringen wir dieselbe dennoch mit Vergnügen, weil sie nach unserer Ansicht gerade beweist, wie noth wendig es ist, derartige Fälle zur Beobachtung grösserer Vorsicht weiteren Kreisen bekannt zu geben. Herr Kostelezky schickte uns also folgende Be richtigung: Auf Grund des § 11 des Pressgesetzes fordere ich Sie auf, folgende Berichtigung in Ihrem Blatte auf zunehmen. In No. 17 Ihres Blattes erschien eine Warnung beim Versandt von Schnittblumen, in welcher Herrn Borchert, Handelsgärtner in Heide, sich mit meiner Person befasst, worauf ich Folgendes zur Berichtigung bringe. Es ist nicht wahr, dass auf der Abrechnung vom 30. Juli sämmtliche von Ihnen*) gesandten Rosen abgerechnet waren, sondern Ihre letzte Sendung vom 30. Juli, Abends 9 Uhr 56 Minuten, ist überhaupt nicht abgerechnet worden und den Erlös, sowie die 0,90 Pf. Guthaben behielt, um meine Unkosten an nähernd zu decken. Es ist nicht wahr, dass ein drittel der Blumen langstielig und im Uebrigen nur gute Waare gesandt wurde; wohl hatten sich einige Stiele von höchstens 15 Centimeter Länge in Ihre plumpe Verpackung verirrt. Die übrigen Blumen waren nicht nur sehr kurzstielig, sondern auch sehr klein und durchweg schlechte Sorten. Sach verständige, die diese Waare gesehen haben, stehen mir zur Seite. Seit Ende August bis auf einige *) Es ist hier natürlich Herr Borchert gemeint. Wochen auf der Reise, ist mir Ihr Eingesandt erst vor einigen Tagen zu Gesicht gekommen, deswegen konnte ich nicht eher berichtigen. A. Kostelezky, Commissionnaire, Hamburg, Königstr. 36. Also „es ist nicht wahr“, dass, wie Herr Borchert annahm, die letzte Sendung Rosen vom 30. Juli (300 Stück) in der Abrechnung enthalten waren. Den Erlös dafür, sowie 90 Pf. Guthaben des Herrn Borchert hat vielmehr Herr Kostelezky behalten, um seine Unkosten annähernd zu decken. Da darf man doch wohl fragen, wie Herr Kostelezky dazu kommt, eine Sendung überhaupt nicht abzurechnen. Herr Kostelezky hatte einfach die Pflicht, auch diese letzte Sendung abzurechnen, und gar kein Recht, dies nicht zu thun. Das wäre ja eine recht bequeme Sache, wenn es in das Belieben der Herren Kommissionäre gestellt wäre, abzurechnen, wenn es ihnen passt und es zu lassen, wenn es ihnen beliebt. Es ist auch keine Entschuldigung, zu sagen, dass für den Lieferanten nichts dabei herausgekommen sei und er deshalb nicht durch die 10 Pf. Porto für die Abrechnung noch besonders belastet werden sollte. Ein derartiges Verfahren ist denn doch geradezu unerhört. An der Sache selbst ändert diese Richtigstellung des Herrn Kostelezky indessen so gut wie nichts; denn die Thatsache bleibt bestehen, dass Herr Borchert an den dem Herrn Kostelezky zum Verkauf gesandten 2650 Stück Rosenblumen mindestens 10 M. baar zugesetzt hat. Dann schreibt Herr K. weiter: „Es ist nicht wahr, dass ein Drittel der Blumen langstielig und im Uebrigen nur gute Waare gesandt wurde“. Das können wir natürlich nicht feststellen, Herr Borchert behauptet jedoch, nur gute Waare gesandt zu haben. Wenn aber wirklich die Waare so schlecht war, dass sie nicht einmal die Kosten des Kommissionärs deckte, war es dann nicht mindestens die moralische Pflicht des Herrn „Commissionnaire“, gleich nach Empfang der ersten Sendung dem Lieferanten dies zu schreiben? Freilich wären ihm dann ein paar Mark Kommissionsspesen entgangen; aber versprechen