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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 9.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18940000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Beilagen (Inserate) am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst ; Druckfehler: Nr. 16 enthält falsche Ausgabenummer
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 9.1894
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1894 1
- Ausgabe No. 2, 15. Januar 1894 9
- Ausgabe No. 3, 1. Februar 1894 19
- Ausgabe No. 4, 15. Februar 1894 33
- Ausgabe No. 5, 1. März 1894 43
- Ausgabe No. 6, 15. März 1894 53
- Ausgabe No. 7, 1. April 1894 61
- Ausgabe No. 8, 15. April 1894 72
- Ausgabe No. 9, 1. Mai 1894 80
- Ausgabe No. 10, 15. Mai 1894 87
- Ausgabe No. 11, 1. Juni 1894 93
- Ausgabe No. 12, 15. Juni 1894 101
- Ausgabe No. 13, 1. Juli 1894 109
- Ausgabe No. 14, 15. Juli 1894 117
- Ausgabe No. 15, 1. August 1894 124
- Ausgabe No. 15 [16], 15. August 1894 136
- Ausgabe No. 17, 1. September 1894 143
- Ausgabe No. 18, 15. September 1894 160
- Ausgabe No. 19, 1. Oktober 1894 168
- Ausgabe No. 20, 15. Oktober 1894 175
- Ausgabe No. 21, 1. November 1894 185
- Ausgabe No. 22, 15. November 1894 193
- Ausgabe No. 23, 1. Dezember 1894 199
- Ausgabe No. 24, 15. Dezember 1894 206
- Ausgabe Inserate No. 1, 1. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 2, 15. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 3, 1. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 4, 15. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 5, 1. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 6, 15. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 7, 1. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 8, 15. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 9, 1. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 10, 15. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 11, 1. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 12, 15. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 13, 1. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 14, 15. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 15, 1. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 16, 15. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 17, 1. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 18, 15. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 19, 1. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 20, 15. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 21, 1. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 22, 15. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 23, 1. Dezember 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 24, 15. Dezember 1894 I
-
Band
Band 9.1894
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kurs) für die Mehrzahl der in Betreibung kommenden I schweizerischen Schuldner gerettet! Dem ist nicht so. Das Gros unterliegt dieser Betreibungsart nicht und Viele, die ihr unterliegen würden, wissen sich daneben durch zudrücken und die Eintragung ins Handelsregister oft lange Jahre hindurch zu-hintertreiben, um die Pfändungs betreibung zu behalten, mit der man ihnen in der Rege nichts nehmen, ihnen also nicht beikommen kann. Die für alle nicht registrirten Schuldner gesetzlich vor geschriebene Pfändungsbetreibung ist nämlich theuerer, unübersichtlich, höchst komplizirt und in der Regel nicht zur Deckung führend. Dies wird vollständig klar, wenn ich den Unterschied der schweizerischen von der deutschen Pfändungsbetrei bung hier aufführe: 1. Es entsteht bei der schweizerischen Pfändung kein wirkliches Pfandrecht. Die Sachen des Schuldners werden blos aufgeschrieben und später nach Ablauf ge wisser Fristen vom Betreibungsamt für Rechnung der Gläubiger verkauft und an diese vertheilt. Daraus folgt z. B., dass, wenn Schuldner, von allen Seiten betrieben und gepfändet, vor der Versteigerung seine Insolvenz erklärung abgiebt (er selbst kann sich in Konkurs bringen, nur der Gläubiger kann es gegen seinen Willen nicht), so fallen alle Pfändungen in sich selbst zusammen, die Forderungen, für welche gepfändet war, stehen wie ge wöhnliche Currentforderungen da und haben kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Das ist eine Waffe des Schuldners gegen den Gläubiger! 2. Schuldner behält den Besitz an den gepfändeten Sachen. Er macht sich zwar durch Verschleppungen der Unterschlagung schuldig, aber man muss ihm die Sachen lassen. Während in Deutschland die Pfändung dadurch geschieht, dass der Gerichtsvollzieher die in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen in Besitz nimmt (§ 712 R.-C.-O.) und auf „Kosten des Schuldners“ in das Pfandlokal schaffen lässt (§ 771 cit.), so sind bei der schweizerischen Pfändung nur Geld, Banknoten, Wechsel u. s. w. vom Betreibungsbeamten in Verwahrung zu nehmen. Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners belassen werden gegen die „Verpflichtung“ (!), dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. Wenn es indessen der Gläubiger verlangt (kostet allemal viel Geld, Deposition des Miethzinses für die Bezahlung der Aufbewahrungskammer!) oder der Be treibungsbeamte es für angemessen erachtet (kommt so zu sagen nie vor!), sind auch diese Sachen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu übergeben (Art. 98. Schw. Sch. G.) Die schweizerische Gesetzes bestimmung ist, wie man sieht, ein Messer ohne Klinge und Stiel. 3. Gläubiger muss sein Recht auf die gepfändeten Sachen mit anderen Gläubigern, die auch Exekution ver langt haben, aber später kommen, theilen. Es gilt also bei uns nicht der Satz: „Wer zuerst kommt, mahlt zu erst!“ Gläubiger, die innerhalb 30 Tagen nach dem Voll zug einer Pfändung das Pfändungsbegehren stellen, nehmen an derselben Theil. Gläubiger, deren Pfändungs begehren erst nach Ablauf der 30 tägigen Frist einlaufen, bilden in derselben Weise weitere Gruppen mit geson derter Pfändung. Die Pfändung wird jeweilen insoweit ergänzt, als zur Deckung sämmtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe gehört (Art. 110 cit.). — Mit dieser höchst sonderbaren Bestimmung ist die Absicht, den armen Schuldner, das gehetzte Wild, vor der Meute der bösen Gläubiger zu schützen, gründlich erreicht. Wer hätte auch noch Lust, sich um Pfänder zu bemühen, wenn so und so viele Gläubiger, die gar nichts thun, lediglich kraft Gesetz durch eine blosse Erklärung an den Erträgnissen der Pfändung von Leuten, die früher aufstehen als sie, partizipiren? „Lasst den Lump laufen“, so sagen unsere Gläubiger angesichts dieses schlechten Gesetzes! Und der Lump lacht sich ins Fäustchen. 4. Wie vorhin erwähnt, soll die ungenügende oder durch Anschluss Dritter aufgezehrte Pfändung von Amtswegen ergänzt werden, d. h. der Betreibungs beamte soll, wenn weitere Gläubiger kommen und sich an- schliessen, ins Haus des Schuldners gehen und neue Pfänder aufschreiben. Aber — dass Gott erbarm! Die Erfahrung lehrt, dass dabei nichts oder nicht viel anders heraus kommt als neue Taxenbezüge. Der Schuldner sorgt schon dafür, dass dann nichts mehr da ist (Art. 90: „Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage vom Amte angekündigt“. Diese Gesetzesvorschrift ist einzig in ihrer Art!). In Deutschland hat man ferner bei ungenügendem Pfändungsergebniss gewisse sehr praktische und in der Gerechtigkeit begründete Hülfsmittel: das Recht, zu verlangen, dass der Schuldner ein Verzeichniss seines Vermögens anfertige und vorlege (§ 711 R, C. 0.), und es kann ihm sogar der Offenbarungseid auferlegt werden, dass er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen habe (cit.). Im Schweizer Gesetz findet sich davon nichts. Lediglich heisst es: Er hat, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nöthig ist, seineVermögensgegenstände„anzugeben“.DemBeamten sind „auf Verlangen“ Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen (Art. 91). Strafandrohungen sind damit nicht verbunden, namentlich nicht Haft kurzer Hand. Im züricherischen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz ist allerdings das Verheimlichen, wenn es absichtlich geschieht, mit Gefäng- niss bedroht. (§ 107.) Allein mir ist kein Fall straf rechtlicher Verfolgung in den 2 Jahren bekannt geworden. Es müsste eine förmliche Strafuntersuchung eingeleitet werden. Wer will auch da post festum noch klagen! Da muss rasch und sofort etwas geschehen oder man ver zichtet auf die weitere Verfolgung ganz. Da müssen z. B. Bestimmungen her, wie sie das deutsche Gesetz hat, wo nach der Gerichtsvollzieher bei ungenügendem Resultat der Pfändung blos die halbe Taxe für sich verrechnen darf. Das macht ihm Augen. Unsere Gerichtsvollzieher, die Betreibungsbeamten, bekommen die volle Taxe für die Pfändung, bringe sie Deckung herein oder nicht, und sie wollen oft nichts sehen. Das ist bei uns sprichwörtlich. Es ist ja auch so bequem, auf fremder Leute Kosten Wohlthaten zu erweisen und Nachsichten zu üben, zumal dann, wenn der, auf dessen Kosten es geht, weit weg ist und nicht einmal der Vertreter desselben gesetzlich das Recht hat, dabei zu sein, wenn gepfändet wird, sondern es als eine besondere Gunst erachten muss, wenn ihm der Beamte gestattet, ihn zu begleiten, ja diese Kontrole sehr ungern und als Misstrauensvotum (hat Recht!) ansieht. Mir sind Betreibungsbeamte bekannt, die diesen Vorwurf nicht verdienen. Aber sie sind zu zählen. Und bei den übrigen ist am schlechten Resultat mehr das Gesetz schuld als sie selbst. 5. Was unsere Beamten im Kanton Zürich anbetrifft, so ist folgendes zu sagen. Unehrlich ist der züricherische Betreibungsbeamte nicht. Unterschlagungen und Betrugs fälle durch Beamte gehören zu den allergrössten Seltenheiten und mir ist in Zürich bezüglich der Betreibungs-und Kon kursbeamten kein Fall bekannt geworden. Aber unsere Betreibungsbeamten sind auch nur Menschen und alle drei Jahre der Wiederwahl unterworfen. Sie werden nicht er nannt, sondern direkt vom Volke gewählt. Keiner will sich unpopulär machen oder den Vorwurf der Härte auf sich laden. Da das Gesetz selbst auf Schritt und Tritt von Rücksichten gegen den Schuldner förmlich strotzt (man lese nur das Verzeichniss über die unpfändbaren Sachen in Art. 92, 93 und 94), so sucht der Betreibungs beamte seine Aufgabe recht eigentlich darin, in dieser Richtung womöglich noch einen Schritt weiter zu gehen. Daraus ergiebt sich eine Praxis, die den Gläubiger geradezu schädigt, ohne dass man den Beamten verklagen könnte. Im Kanton Zürich z. B. sind 200 Gemeinden, grosse und kleine, und 200 Betreibungsbeamte (eigentlich 204, da die Stadt Zürich 5 Verwaltungskreise hat und in jedem derselben einen Betreibungsbeamten). Diese Beamten werden in den Gemeinden von den Stimmberechtigten direkt gewählt.
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