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zu bestreiten. Für Vorstands- und Ausschussmitglieder kann diese Bestimmung eine Ausnahme erleiden, da sie öfter gezwungen sind, Reisen (und lediglich im Verbands interesse) zu unternehmen. 29. Jedem Verbandsmitgliede ist eine Aufnahmeurkunde auszufertigen, zu welcher das Verbandsdiplom zu verwenden ist. Begründung: Jeder Kaufmann ist heutzutage bestrebt, für sein Ge schäft Reklame zu machen. So wird man beispielsweise zum Jahreswechsel mit Kalendern derart überhäuft, dass man jedes Jahr ein Zimmer damit neu tapezieren könnte. Jeder Spender aber rechnet damit, dass der Kalender im Zimmer aufgehangen wird, um Propaganda für das Ge schäft zu machen. Den gleichen Zweck auch wird es haben, wenn den Mitgliedern eine geschmackvoll ausgeführte Aufnahmeurkunde zugestellt wird, die gleich zeitig als Zimmerschmuck dient. Es dürfte mancher, dem Verbände noch fern stehender Kollege durch Inaugenschein nahme eines solchen Diploms veranlasst werden, dem Ver bände beizutreten. Dringlichkeitsauträge der Verbandsgruppe Ostpreussen. 30. Der Verband möge dahin wirken, dass alle mit gärt nerischen Erzeugnissen handeltreibende Privat- und Gutsgärtnereien, sowie Private und staatliche In stitute und fürstliche Gärtnereien, zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Begründung: Nach dem, dem Vorstand des Verbandes mitgetheilten Erlass des Herrn Finanzministers, sind alle Handelsgärtner verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen, auch wenn dieselben nur mit eigenen Erzeugnissen Handel treiben. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dahin zu wirken, dass auch die be zeichneten Gärtnereien und Anstalten, welche uns unseren Erwerb durch ihre Konkurrenz so sehr erschweren, zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass den Behörden die zur Steuer veranlagung nöthigen Mittheilungen gemacht werden, die weitere Begründung wird durch unseren Vertreter statt- Anden. 31. Der Verband möge dahin wirken, dass die Mitglieder des Verbandes nur Gehülfen beschäftigen, welche in Handelsgärtnereien gelernt haben. Begrün d u n g: Die Lehrzeit auf den Gütern ist in der Regel nicht so lang und nicht so schwer, als in Handelsgärtnereien. Deshalb werden in Ostpreussen mehr Lehrlinge in Guts gärtnereien ausgebildet, als in Handelsgärtnereien, trotz dem sie dort meistentheils nur mangelhaft ausgebildet werden. Dadurch, dass dies verhindert wird, soll der Handelsgärtnerei brauchbareres Personal zugeführt werden. $ s * 32. Wahlen zum Vorstande. Nach § 27 des Statutes scheiden in diesem Jahre aus: der stellvertretende Vorsitzende Herr Franz Bluth - Steglitz und der Schriftführer Herr Fr. Brettsc hneider - Berlin. 33. Wahlen zum Ausschüsse. Es scheiden in diesem Jahre aus die Herren: Peter Fettweis—Uerdingen und Fritz Lenz—Schidlitz-Danzig. (Sowohl die Wahlen ad 25 wie ad 26 beziehen sich auf 3 Jahre, die Neugewählten treten am 1. Januar 1895 in ihr Amt.) 34. Ersatzwahl für das ausgetretene Ausschuss mitglied Herrn Paul Kaiser — Nordhausen. (Der Neugewählte tritt sofort in sein Amt, welches bis 31. Dezember 1896 dauert.) 35. Wahl von 3 Rechnungsprüfern und 2 Stell vertretern für das Jahr 1895 (§ 29 des Statuts). (Für 1894 sind zu Rechnungsprüfern gewählt die Herren: W. K e uff el - Leisnig, L. Schiebler-Celle, Alb. Wiese - Stettin, und zu Stellvertretern die Herren: H. Jungclaussen - Frankfurt a. 0. und E. Müller, i. Firma J. C. Schmidt - Erfurt.) 36 Wahl des Ortes für die nächste ordentliche Hauptversammlung. Vorschläge werden bereits am ersten Versammlungstage erbeten, damit die Vertreter sich mit den Vorschlägen vertraut machen können. Wie man die politische Tagespresse für unsere Bestrebungen benutzen kann. Im Juni dieses Jahres ging eine Notiz durch ver schiedene angesehene Zeitungen, welche besagte, dass im preussischen Ministerium in nächster Zeit Berathungen darüber stattfinden, ob eine Abänderung des Wildschaden gesetzes angezeigt erscheine, da Klagen über die Hand- habung desselben vorlägen und das neue Bürgerliche Gesetzbuch diese Materie nur theilweise ordne. In welcher Richtung diese Abänderung des Wild schadengesetzes geplant sei und ob diese Berathung im Ministerium inzwischen bereits stattgefunden und zu welchem Resultate dieselbe geführt, entzieht sich bis jetzt der Oeffentlichkeit, jedenfalls hatte der Verband alle Ursache, diese Gelegenheit sofort zu benutzen, um eine Bejahung der Abänderungsbedürftigkeit dieses verpfuschten Gesetzes herbeizuführen und unsere Wünsche in dieser Beziehung zur Geltung zu bringen. Geschehen scheint jedoch bis jetzt nichts zu sein. In ihrer Nummer vom 9. Juli d. J. brachte nun die „Kölnische Volkszeitung“ einen Bericht über die Jahres versammlung des Jagdschutzvereins der Rheinprovinz aus Neuss, worin zu lesen war, dass die dort versammelten Jäger unter Anderem die im Wildschadengesetz vom 11. Juni 1891 ausgesprochene Freigabe des Kaninchen fanges kritisirt und ihren Vorstand beauftragt hätten die erforderlichen Schritte zur Abänderung des betr. Gesetzes zu thun. Ich lasse die betr. Stelle des Berichtes hier wörtlich folgen: „Herr Amtsgerichtsrath Knickhoff ver breitete sich über den Kaninchenfang durch Nicht-Jagd berechtigte. In der anschliessenden, ausgedehnten Er örterung war man allgemein der Ansicht, dass durch die Freigabe des Kaninchenfanges eine ungeahnte Verrohung in den in Betracht kommenden Kreisen und eine er schreckend zunehmende Vermehrung des Wildfrevels und Verurtheilungen hervorgerufen worden sei. Eine Ab änderung des Gesetzes sei durchaus nöthig. Die erforder lichen Schritte wurden dem Vorstande überlassen. Hierauf erschien als Antwort in der Nummer vom 17. Juli derselben Zeitung folgender Artikel: Die preussische Jagdgesetzgebung. In No. 406 vom 9. Juli bringt die „Kölnische Volkszeitung“ einen Bericht aus Neuss über die Jahresversammlung des Jagdschutz-Vereins für die Rheinprovinz, worin namentlich der Passus betreffend Freigabe des Kaninchenfanges und die von der Versammlung als nothwendig bezeichnete Abänderung des betr. Gesetzes ein weiteres Interesse beansprucht. Es erscheint begreiflich, dass in den Augen eines passionirten .Jägers die Streichung des wilden Kaninchens von der Liste der dem Jagdrecht unterstellten Thiere einen Fehlgriff bedeutet, obwohl man es sich ruhig hat gefallen lassen, dass der Ersatz des durch Hasen verursachten Wildschadens durch dieses Gesetz auf gehoben und nur noch Ersatz des Schadens, welcher durch Roth-, Schwarz-, Reh-, Damm-Wild und Fasanen verursacht wird, aufrechterhalten bezw. eingeführt wurde. Worin die „ungeahnte Verrohung der in Betracht kommenden Kreise“ durch die Freigabe des Kaninchenfanges eigentlich besteht, ist aus dem Bericht nicht zu ersehen, wir glauben jedoch nicht fehl zu gehen, wenn wir annehmen, dass das Erwürgen der wilden Kaninchen im Netz oder das Todtschlagen mit