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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 9.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18940000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18940000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Beilagen (Inserate) am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst ; Druckfehler: Nr. 16 enthält falsche Ausgabenummer
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 9.1894
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1894 1
- Ausgabe No. 2, 15. Januar 1894 9
- Ausgabe No. 3, 1. Februar 1894 19
- Ausgabe No. 4, 15. Februar 1894 33
- Ausgabe No. 5, 1. März 1894 43
- Ausgabe No. 6, 15. März 1894 53
- Ausgabe No. 7, 1. April 1894 61
- Ausgabe No. 8, 15. April 1894 72
- Ausgabe No. 9, 1. Mai 1894 80
- Ausgabe No. 10, 15. Mai 1894 87
- Ausgabe No. 11, 1. Juni 1894 93
- Ausgabe No. 12, 15. Juni 1894 101
- Ausgabe No. 13, 1. Juli 1894 109
- Ausgabe No. 14, 15. Juli 1894 117
- Ausgabe No. 15, 1. August 1894 124
- Ausgabe No. 15 [16], 15. August 1894 136
- Ausgabe No. 17, 1. September 1894 143
- Ausgabe No. 18, 15. September 1894 160
- Ausgabe No. 19, 1. Oktober 1894 168
- Ausgabe No. 20, 15. Oktober 1894 175
- Ausgabe No. 21, 1. November 1894 185
- Ausgabe No. 22, 15. November 1894 193
- Ausgabe No. 23, 1. Dezember 1894 199
- Ausgabe No. 24, 15. Dezember 1894 206
- Ausgabe Inserate No. 1, 1. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 2, 15. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 3, 1. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 4, 15. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 5, 1. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 6, 15. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 7, 1. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 8, 15. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 9, 1. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 10, 15. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 11, 1. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 12, 15. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 13, 1. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 14, 15. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 15, 1. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 16, 15. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 17, 1. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 18, 15. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 19, 1. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 20, 15. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 21, 1. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 22, 15. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 23, 1. Dezember 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 24, 15. Dezember 1894 I
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Band
Band 9.1894
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No. 1 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. 3 fasst worden, wozu derselbe amtlich verpflichtet ist. Die selben sind in unserem Sinne und mit unserem vollen Ein verständnisse veröffentlicht worden. Gegen den Artikel „Ausschluss eines ausgetretenen Mitgliedes“ in Möllers d. G. Ztg., haben wir Herrn Möller eine Berichtigung zugesandt, in welcher wir die Unwahr heit der Behauptung, dass wir ein freiwillig ausgetretenes Mitglied noch besonders ausgeschlossen haben, nachweisen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen. Franz Bluth. Fr. Brettschneider. F. Knoll. J. F. Loock. » Abtheilung für Gartenbau im preussischen landwirtliscliaftlichen Ministerium. Es wird unsere Leser interessiren, in welcher Weise der Verbands vorstand den Beschluss der letzten Jahres versammlung: im preussischen landw. Ministerium eine Abtheilung für Gartenbau zu beantragen, zur Ausführung gebracht hat. Die landwirthschaftlichen und gärtnerischen Ange legenheiten sind bekanntlich durch die Verfassung des. deutschen Reiches den Einzelstaaten vorbehalten worden. Bei der Reichsregierung konnte daher ein bezüglicher Antrag nicht gestellt werden. Es war deshalb noth wendig, dahin gerichtete Bemühungen zunächst bei dem grössten deutschen Bundesstaate anzustellen. Dadurch ist der in Frankfurt gefasste Beschluss vollständig be gründet. Gelingt es uns, die preussische Staatsregierung von der Nothwendigkeit der erbetenen Einrichtung zu überzeugen, so werden wir zunächst im Bundesrathe wenigstens schon an einer Stelle amtlich vertreten sein, und es wird unseren Bemühungen besser gelingen, auch bei den Regierungen der übrigen Bundesstaaten ähnliche, den Verhältnissen der verschiedenen Staaten angepasste Ein richtungen zu erwirken. Bemerken wollen wir noch, dass sowohl der deutsche Pomologen- Verein und der Verein deutscher Gartenkünstler, als auch der Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den Königl. Preuss. Staaten auf unsere Anregung be schlossen haben, in gleichem Sinne bei Sr. Exc. dem Kgl. Preussischen Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vorstellig zu werden. Unsere diesbezügliche Eingabe hat folgenden Wort laut: Sr. Excellenz dem Minister für Landwirthschaft, Domänen u. Forsten Herrn von Heyden in Berlin. Ew. Excellenz erlaubt sich der sehr ergebenst unterzeichnete Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands auf Be schluss der diesjährigen Hauptversammlung des Verbandes die gehorsamste Bitte auszusprechen: das bisherige Decernat für die Gärtnerlehranstalten zu einem allgemeinen Decernat für Garten- und Obstbau im landwirthschaftlichen Ministerium zu erweitern. Zur Begründung dieser Bitte erlauben wir uns Ew. Excellenz sehr ergebenst folgendes zur geneigten Erwägung vorzutragen: Während in früheren Jahren die Gärtnerei nur als ein ganz unwesentliches Anhängsel der Landwirthschaft betrachtet wurde, welches mehr zum Vergnügen als zum Erwerbe diente, hat sich dieselbe im Laufe der Zeit zu einem für die Volkswirthschaft sehr wichtigen Erwerbs zweige ausgebildet und wird sich bei gehöriger Förderung noch ganz wesentlich weiter ausbilden und bei der fort gesetzt wachsenden städtischen Bevölkerung mit ihren zahlreichen Bedürfnissen an Produkten des Gartenbaues ausdehnen müssen. Während früher ohne Weiteres die Gärtnerei als zur Landwirthschaft gehörig betrachtet wurde, ist darin aber mit der Entwickelung des Gartenbaues eine Aenderung eingetreten, indem sowohl seitens der Behörden als auch seitens der gesetzgebenden Körperschaften im Reiche und in Preussen bei dem Erlass verschiedener Gesetze wiederholt ein Unterschied in der Behandlung der Landwirthschaft und einzelner Zweige des Gartenbaues gemacht worden ist, ohne dass dieser Unterschied gleichmässig durchgeführt oder bestimmt worden wäre, wie folgende Beispiele beweisen: 1. Der § 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 be stimmt, dass als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes der Betrieb der „Kunst- und Handels gärtnerei“, dagegen • nicht die ausschliessliche Bewirth- schaftung von Haus- und Ziergärten gilt. 2. Wie weit der gärtnerische Betrieb unter die Be stimmungen der Gewerbeordnung vom Jahre 1891 fällt, ist bis jetzt noch nicht entschieden. Wir haben deshalb Se. Ezcellenz den Herrn Minister für Handel und Gewerbe gebeten, für Preussen zu ver anlassen, dass die gesammte produzirende Gärtnerei nicht als Gewerbebetrieb, sondern als landwirthschaftlicher Be trieb anzusehen ist. Ob es richtiger gewesen wäre, wenn wir mit der diesbezüglichen Bitte uns an Ew. Excellenz gewandt hätten, wie wir beabsichtigten, wissen wir nicht, mussten vielmehr aus verschiedenen Erlassen des Herrn Handelsminister annehmen, dass der von uns eingeschlagene Weg zur Zeit noch der richtige war, so zuletzt aus der Circularverfügung des Herrn Handelsministers an die Herren Regierungspräsidenten vom Mai d. Js. 3. Das Gewerbesteuergesetz in Preussen vom 24. Juni 1891 bestimmt, dass, während die Land- und Forstwirth- schäft, der Obst-, Wein- und Gartenbau von der Gewerbe steuer befreit bleiben, die „Kunst- und Handelgärtnerei“ Gewerbesteuer zahlen muss. Es ist hierbei eine Definition für den Begriff „Kunst- und Handelsgärtnerei“ eben so wenig, wie in irgend einem anderen Gesetze gegeben und in Folge dessen die Ver anlagung zur Gewerbesteuer ausserordentlich ungleich mässig ausgeführt worden. Wir sind hierüber bei seiner Excellenz dem Herrn Finanzminister wiederholt vorstellig geworden und haben gebeten, die Ausführungsanweisung zum Gewerbesteuer gesetze dahin abzuändern, dass die Gärtnerei, einerlei unter welcher äusseren Bezeichnung die einzelnen Betriebe firmiren, für die selbstgewonnenen Erzeugnisse von der Gewerbesteuer frei bleibt. Leider hat der Herr Finanzminister unter dem 24. Oktober 1893 dies abgelehnt, wie er es auch abgelehnt hat, den Begriff Kunst- und Handelsgärtnerei bestimmter zum Ausdruck zu bringen*. Wir können die von Sr. Excellenz dem Herrn Finanzminister angeführten Gründe nicht für richtig anerkennen. Indessen glauben wir uns in dieser Eingabe nicht eingehender darüber verbreiten zu dürfen und hoffen, dass wir später Gelegenheit haben werden, Ew. Excellenz unsere diesbezüglichen Wünsche vorzutragen und zu begründen. Wir sind überzeugt, dass, wenn auf Veranlassung Ew. Excellenz Seitens des hohen Staatsministeriums ein allgemeines Decernat für Gartenbau eingerichtet wird- welchem die Prüfung solcher gesetzlichen oder Verwaltungs, maassregeln in Bezug auf ihre Einwirkung auf die Gärtnerei
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