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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 9.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18940000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18940000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Beilagen (Inserate) am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst ; Druckfehler: Nr. 16 enthält falsche Ausgabenummer
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 9.1894
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1894 1
- Ausgabe No. 2, 15. Januar 1894 9
- Ausgabe No. 3, 1. Februar 1894 19
- Ausgabe No. 4, 15. Februar 1894 33
- Ausgabe No. 5, 1. März 1894 43
- Ausgabe No. 6, 15. März 1894 53
- Ausgabe No. 7, 1. April 1894 61
- Ausgabe No. 8, 15. April 1894 72
- Ausgabe No. 9, 1. Mai 1894 80
- Ausgabe No. 10, 15. Mai 1894 87
- Ausgabe No. 11, 1. Juni 1894 93
- Ausgabe No. 12, 15. Juni 1894 101
- Ausgabe No. 13, 1. Juli 1894 109
- Ausgabe No. 14, 15. Juli 1894 117
- Ausgabe No. 15, 1. August 1894 124
- Ausgabe No. 15 [16], 15. August 1894 136
- Ausgabe No. 17, 1. September 1894 143
- Ausgabe No. 18, 15. September 1894 160
- Ausgabe No. 19, 1. Oktober 1894 168
- Ausgabe No. 20, 15. Oktober 1894 175
- Ausgabe No. 21, 1. November 1894 185
- Ausgabe No. 22, 15. November 1894 193
- Ausgabe No. 23, 1. Dezember 1894 199
- Ausgabe No. 24, 15. Dezember 1894 206
- Ausgabe Inserate No. 1, 1. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 2, 15. Januar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 3, 1. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 4, 15. Februar 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 5, 1. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 6, 15. März 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 7, 1. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 8, 15. April 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 9, 1. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 10, 15. Mai 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 11, 1. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 12, 15. Juni 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 13, 1. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 14, 15. Juli 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 15, 1. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 16, 15. August 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 17, 1. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 18, 15. September 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 19, 1. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 20, 15. Oktober 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 21, 1. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 22, 15. November 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 23, 1. Dezember 1894 I
- Ausgabe Inserate No. 24, 15. Dezember 1894 I
-
Band
Band 9.1894
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an Maschinenfabrikanten u. dgl. mehr. Nur wenige Offertenblätter machen hiervon eine lobenswerthe Aus nahme, indem sie nur an Handelsgärtner versenden. Es ist zwar schwierig in diesen Punkten mit Erfolg vor zugehen, allein der Verband darf dieses beliebige Ver senden von en gros Offerten nicht aus dem Auge lassen, muss vielmehr nach geeigneten Mitteln suchen, um durch zweckentsprechende Anwendung solcher dieses Uebel zu unterdrücken; denn wirthschaftlich, d. h. im Sinne des Verbandes, ist die beliebige Versendung von Vorzugs offerten von zu nachtheiligen Folgen begleitet. Nun entsteht die Frage: Wie können Preise geregelt, Schleuderpreise beseitigt werden? Um Preise regeln zu können, ist zunächst eine Verständigung der Gärtner engerer Bezirke Bedingung; dann kann es sich auch nur um Feststellung von Lokalpreisen, und zwar Minimal preisen handeln, da die Preisbestimmung wesentlich von den Produktionskosten in den verschiedenen Landestheilen oder in der Grossstadt abhängig ist. Die volle Einmüthig- keit der Gärtner eines Bezirks dürfte der schwierigste Punkt dieser Sache sein, aber dennoch muss versucht werden, was erreicht werden kann. Wenn die Mehrzahl einig ist, ist der Erfolg schon sicherer. Die Preise könn ten alsdann als Norm hingestellt werden und würden, falls sie unter Gärtnern periodisch bekannt gegeben würden, sich bald allgemein einleben. In der Landschaftsgärtnerei müssten die Tagesstunden bestimmt begrenzt werden. Der Arbeitstag wird mancherorts sehr verschieden gehal ten, da im engeren Bezirke 8—9, auch 11 und 12 Stunden gearbeitet wird. Hier am Rheine haben einzelne Land schaftsgärtner, sofern kein Akkord vereinbart ist, die Arbeit und den Preis nach Stunden geregelt. Auch Schreiber dieses berechnet nur die Stunden und fährt sehr gut dabei. Beim Pflanzenverkauf etc. lässt sich ein fester Preis, infolge der Eigenartigkeit unseres Geschäftes nicht so strikte durchführen; indessen lassen sich sehr wohl einzelne Bestimmungen resp. ein maassgebender Leitfaden (Minimalpreise) herstellen, welche dem Verkäufer recht genau den Verkaufspreis anzeigen. Für gewisse Artikel sogar lassen sich sehr bestimmt die Preise- feststellen. Ist durch irgend einen Umstand eine Preisschwankung vorauszusehen, so müsste dieses rechtzeitig den Gärtnern unterbreitet werden. So dürften im Frühjahre die Preise für Topfblumen und Florblumen etc. eine Steigerung er fahren, während im Spätsommer im Allgemeinen für Topf pflanzen und Sommerblumen ein Preisabschlag nothwendig würde, event. durch forcirten Verkauf (Ausverkauf) grosse Vorräthe zu veräussern sein würden. In dieser Hinsicht dürften manche Handelsgeschäfte zum Muster dienen. Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass nicht allein die Gärtner durchweg die Vereinbarung über Preise billigen, sondern, dass auch die Garantie geboten wird, die Preis bestimmungen der Gesammtheit verpflichtend zu befolgen. Hier dürften sich bei Nichtverbandsmitgliedern einige Schwierigkeiten bieten; allein, auch diese zu überwinden, dazu würde wohl jedes Verbandsmitglied das Seinige zu thun bereit sein; zur Hauptsache aber müssten die Gruppenvorstände die rechten Wege zu finden wissen. Metzger, Bäcker, Anstreicher und andere Gewerkschaften haben geregelte Preisordnungen, (haben allerdings auch Innungen), weshalb sollten da nicht auch die Gärtner in der Lage sein können, eine gesunde Preisordnung zu schaffen. Mögen die Vorstände im Verbände sich ’mal dieser Sache annehmen und dann damit an die Oberfläche erscheinen. Es steht zu hoffen, dass alsdann eine Basis zu Stande käme, die für denVerband von grosser Bedeu tung wäre. Das Publikum, besonders Besitzer von Haus gärten, würden es nur mit Freuden begrüssen, wenn Vor kehrungen dieser Art getroffen würden. Das Misstrauen, was bei manchen Herrschaften bezgl. der Preise Platz gegriffen hat, würde wieder mehr und mehr schwinden, und statt dessen Vertrauen und erneuter Eifer für Blumen pflege sich einstellen. P. in Düsseldorf. 4 Die Kranken-Versicherungspflicht der in Gärtnereibetrieben beschäftigten Personen. Von einem Mitgliede unseres Verbandes ging uns die im Folgenden abgedruckte Entscheidung des Landrathes seines Kreises mit der Bitte zu, ihm mitzutheileu, ob • nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gehülfen und Arbeiter seines Gärtnereibetriebes in der Ortskranken kasse versicherungspflichtig seien oder nicht, und ihm eventuell zu rathen, was er auf die Entscheidung des Landrathes thun soll. Da die Angelegenheit zeigt, wie verworren die Be griffe über „Kunst- und Handelsgärtnerei“ durch die neuere Gesetzgebung geworden sind, und da speziell die Kranken versicherung der Gehülfen auch für weitere Kreise von Interesse ist, so bringen wir im Folgenden unter Weg lassung der Namen die Entscheidung des Landrathes sowie unsere dem Fragesteller gegebene Antwort zur all gemeinen Kenntniss. Auf den Antrag des Vorstandes der Ortskranken kasse hierselbst entscheide ich in Gemässheit des § 60 der Statuten dieser Kasse, dass der Baum schulenbesitzer S. verpflichtet ist, alle in seiner Gärt nerei gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Per sonen in Gemässheit des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 gegen Krankheit zu versichern und die nach den Statuten der Kasse vom 1. Januar 1893 festgesetzten Beträge, vorbehaltlich der theilweisen Erstattung durch die versicherten Arbeiter, an den Rechnungsführer der Kasse zu zahlen. Nach § 1 No. 2 des erwähnten Gesetzes vom 10. April 1892 unterliegen dem Versicherungszwange alle im Hand eis gewerbe oder in sonstigen stehen den Gewerbebetrieben beschäftigte Per sonen. Es kann einem Zweitel nicht unterliegen, dass der Gärtnereibetrieb des S. unter die vorstehenden Begriffe zu subsumiren ist. Der Letztere hat zur Begründung seiner Weige rung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1886 hingewiesen. Dieses Gesetz handelt vorzugsweise von der Versicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per sonen gegen die Folgen eines Unfalles und be stimmt, dass auch die Kunst- und Handelsgärtnereien als landwirthschaftliche Betriebe im Sinne des Ge setzes anzusehen seien. Hieraus würde sich er geben, dass auch die in letzteren Betrieben beschäf tigten Personen gegen die Folgen eines erlittenen Unfalles versichert sind, nicht aber, dass sie auch ausserdem die Vortheile des Krankenversicherungs gesetzes vom 10. April 1892 nicht geniessen können. In den §§ 133 und figde. des Gesetzes ist sogar ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen alle Arbeiter der Land- und Forstwirthschaft Mit glieder der Krankenversicherung werden können. Bestätigt wird allerdings auch durch das Gewerbe steuergesetz, dass Kunst- und Handelsgärtnereien als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind, denn nach Artikel 8 der Ausführungs-Bekanntmachung zum Gewerbesteuer-Gesetze vom 14. Juni 1892 sind von der Gewerbesteuer befreit: die Land- und Forst wirthschaft, der Weinbau und Gartenbau, letzterer aber mit Ausnahme der Kunst- und Handels gärtnerei. Diese Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung mittelst der förmlichen Klage angefochten werden. Der Landrath, Geheimer Regierungs - Rath (Unterschrift). Unsere Aeusserung hierüber an den Fragesteller lau ¬ tete folgendermassen:
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