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Auszüge aus den monatlichen Nachweisen über den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets. Monat Juni. 347. Blumen etc. zu Bouquets etc., frisch oder getrocknet etc. 350. Gewächse aller Art, lebende, Blumen zwiebeln, Knollen etc, 355. Küchengewächse, frische Gemüse, excl. Kartoffeln. 356. Frisches Obst, Nüsse, Ananas und Beeren'[mit Aus nahme der Weinbeeren u. d. Südfrüchte). 359. Sämereien, ins besondere Gemüse sämereien, nicht be- sonders genannt. Darunter von resp. nach Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Kilo Belgien — — 54 500 — 101300 — 14 500 — 51 900 6 400 Dänemark — — — 4 000 17 800 — — 1600 51 300 59 300 Frankreich 2100 — 4100 4100 163 000 28 700 100 900 4 900 4 200 17 500 Grossbritannien — 3 800 — 1100 — 7 400 — 73 800 5 200 4100 Italien 50 400 — — — 643 200 — 826 300 — — — Niederlande 1300 — 89 900 — 3 352 700 — 110 100 20 100 14 500 32 600 Oesterreich-Ungarn 27 700 6 000 12 900 60 000 877 400 1 175 900 244 700 18 500 27 700 22 700 Russland — 1600 — 21 700 10 500 — 1 200 3 200 27 600 152 000 Schweden — — — 5 300 — — 3 900 6100 — 3 500 Schweiz 16 900 — — 26 300 — 227 300 3 800 130 700 — 3 200 Ver. Staaten von Amerika . . . — — — 100 — — 700 — — 500 600 — — — — — — — — — Japan — — 37 600 —■ — — — — - — — Egypten — — — — 1 371 300 — — — — — Türkei — — — — — — — — 245 200 — Marokko — — — — — — — — — — Argentinien — — — — — — — — 21400 — Britisch-Ostindien — — — — — — — — 42 300 — Ueberhaupt Kilo netto 107 800 16 100 209 500 143 100 6 705 100 1 615 600 1 341 700 280 300 515 700 323 400 Im Vorjahre 110 900 16 300 137 900 102 600 5 904 300 1 678 000 1 236 100 614 500 367 300 80 000 Eine Uebersicht über die Ein- und Ausfuhr während des ersten Halbjahres 1896 im Vergleich mit der des Vorjahres werden wir in der nächsten Nummer bringen. müsebau. Als Vorbildung genügt die Volksschule; für ältere Schüler, welche bereits praktisch thätig waren, ist der Kursus einjährig. Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt; für voll ständige Pension ist in der Stadt pro Monat durchschnittlich 25 Mk. zu zahlen. Lehrkurse für Erwachsene finden in 3 Abtheilungen statt, 12 Tage im Frühjahr und 4 Tage im Sommer für Chaussee- und Baumwärter, 12 Tage im Frühjahr und 6 Tage im Sommer für Lehrer, endlich 6 Tage im Herbst und 2 Tage im Sommer für Gutsgärtner, Landwirthe etc. In Bezug auf § 9 II 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, wonach von dem Einkommen nicht abzugsfähig sind die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, hat das Ober- Verwaltungsgericht, VI. Senat, 1. Kammer, durch Urtheil vom 29. Februar 1896 ausgesprochen, dass das, was ein Vater den ihm in seinem Gewerbe oder in seiner Wirthschaft behilflichen Kindern an Geld oder Geldeswerth (Wohnung, Kleidung, Beköstigung u. dgl.) gewährt, eine abzugsfähige Betriebsausgabe des ersteren dann bildet, wenn zwischen ihnen eine vertragsmässige Abrede, gleich viel in welcher Form, dahin getroffen ist, dass die Kinder in dem väterlichen Geschäft oder in der väterlichen Wirthschaft an Stelle der sonst nothwendigen fremden Hilfskräfte thätig sein und als Entgelt für diese Thätigkeit von ihrem Vater bestimmte, den üb lichen Lohnsätzen fremder Hilfskräfte entsprechende Bezüge an Geld oder Geldeswerth erhalten sollen. „Denn nur unter der Vor aussetzung, dass den Kindern danach ein vertragsmässiger Rechts anspruch auf Gewährung dieser Bezüge für ihre Thätigkeit gegen ihren Vater zusteht, haben die Kinder diesem gegenüber die wirth- schaftlich selbstständige Stellung eines Gewerbe- oder Wirthschafts- gehilfen. Sind sie ohne Abschluss eines derartigen Arbeitsvertrags zwischen ihnen und ihrem Vater diesem in seinem Geschäft oder in seiner Wirthschaft behilflich, so haben sie gegen ihren Vater nicht einen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung wegen der in seinem Interesse geleisteten Thätigkeit, sondern nur einen Anspruch als Kinder auf Gewährung von Unterhalt. Dasjenige, was ein Vater in diesem Falle seinen Kindern zur Bestreitung ihres Lebensunter halts, wenn auch zum Theil in baarem Gelde (Taschengeld), ge währt, hat demnach lediglich die rechtliche Eigenschaft von Aus gaben zum Unterhalt seiner Angehörigen. — Im Allgemeinen wird von der Vermuthung auszugehen sein, dass ein im Haushalt seines Vaters lebendes und in dessen Gewerbe oder Wirthschaft behilf liches Kind den ihm gewährten Unterhalt nicht als Gewerbe- oder Wirthschaftsgehilfe, sondern als Kind, seines Vaters erhält. Das Bestehen eines besonderen Vertragsverhältnisses erfordert aber anderseits nicht den Abschluss eines Vertrags in bestimmer Form; es wird vielmehr unter Umständen selbst ein stillschweigendes Ein- verständniss über den Abschluss eines Arbeitsvertrages genügen und demgemäss im Zweifel die Frage des Vorliegens eines be sonderen Vertragsverhältnisses nach den äusserlich erkennbaren Thatumständen beantwortet werden müssen. Dabei wird insbesondere darauf Gewicht zu legen sein, ob in dem Geschäft oder in der Wirthschaft des Vaters bei dem Nichtvorhandensein der darin thätigen Kinder die gleiche Anzahl fremder Hilfskräfte gehalten werden müsste und ob die Bezüge der Kinder im wesentlichen den üblichen Lohnsätzen fremder Hilfskräfte entsprechen oder nicht. Dieselben Gesichtspunkte werden auch in dem Falle von besonderer Bedeutung sein, wenn Bedenken darüber bestehen, ob ein nach weislich ausdrücklich abgeschlossener Vertrag ernstlich gemeint oder nur zum Scheine geschlossen ist.“ 3 & 3 & Vom 1. August ab sind Ursprungszeugnisse für Postfracht stücke aus Deutschland nach Italien nicht mehr erforderlich; die Begleitadresse wird als genügender Ausweis [über den Ur sprung der Waare angesehen.