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ata Mo für den deutschen Gartenbau und , die mit ihm verwandten Zweige. Berlin, den 22. März 1896. No. 12. XI. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgangs IVI. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlich: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Redaktion: F. Johs. Reckmann, Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vere nswesen etc. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Nach § 38 des Statuts ist der Mitgliedsbeitrag (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes einzuzahlen. Unter Hinweis hierauf ersuchen wir um Einsendung der fälligen Beiträge an die Adresse: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Zur Unfallversicherung. In No. 8 des Handelsblattes ist in No. 52 eine Frage und eine Antwort darunter, welche wohl werth sind, näher beleuchtet zu werden. So bescheiden die Frage an sich selber ist, um so tiefer schneidet dieselbe in unsere wirthschaftlichen Verhältnisse ein, denn, wenn die Antwort darauf richtig ist, was ich allerdings bezweifle, so wäre dem Arbeitgeber resp. Betriebsunternehmer der einzige Weg, in Unfällen eine Unterstützung zu erhalten, ab geschnitten. In der Antwort selbst ist gesagt: Nach der heutigen Verfassung des Unfallgesetzes sind Sie nicht versichert, da Sie selbstständig sind, sondern nur Ihre Leute sind in der betreffenden Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft versichert. Es drängen sich mir, dieser Antwort zufolge, mehrere Fragen auf, und zwar: Warum wird der Betriebsunternehmer veranlasst, seine Thätigkeit, sogar die seiner Ehefrau und Familienangehörigen, welche im Geschäft thätig sind, nach Arbeitstagen im Jahres durchschnitt anzugeben? Und dann: Warum ist der Unternehmer verpflichtet, die Beitragslast allein zu tragen ? Wenn ich mir die Antwort auf meine Fragen geben soll, so würde dieselbe nur heissen: Weil ich selbst versichert bin mit meiner ganzen Familie. Die Richtigkeit dieser, mit J. B. unterzeichneten Antwort bezweifle ich aus dem einfachen Grunde, weil mir Fälle bekannt sind, wo Betriebsunternehmer Unterstützung erhalten haben, ja sogar ein Fall mit tödtlichem Ausgang, wo die Wittwe eine einmalige Unterstützung erhalten hat. Sollte die heutige Verfassung des Gesetzes über die land- und forstwirthschaftliche Unfallberufsgenossenschaft eine andere sein (es sind seit den mir bekannten Fällen circa drei Jahre verflossen), so glaube ich im Interesse Aller den Wunsch aussprechen zu müssen, dass die dies bezüglichen Gesetzesparagraphen im Handelsblatte zum Abdruck gelangen möchten. Ausserdem möchte ich gleichzeitig hierbei die Frage stellen: Giebt es denn keine Mittel und Wege, um für den deutschen Gartenbau eine eigene Unfallberufsgenossenschaft zu gründen? Ich sollte meinen, der deutsche Gartenbau wäre stark und kräftig genug, um auf eignen Füssen stehen zu können. Es sollte für unseren Verband die grösste und schönste Aufgabe sein, die gestellte Frage zur Zufriedenheit Aller zu lösen. Dösen-Leipzig. Ernst Kremer. Wir sandten die vorstehende Auslassung dem betr. Herrn Beantworter obiger Frage zur weiteren Aeusserung. Mit dem Bedauern, nicht gleich ausführlicher die Frage behandelt zu haben, sandte uns derselbe folgende Er gänzung: Wofern der Betrieb (Gärtnerei) als Zweig der Land- resp. Forstwirthschaft' anerkannt ist, was daraus hervor geht, dass Beiträge zur fraglichen Unfallkasse eingezogen werden, so ist der Betriebsunternehmer (Meister) für seine Person ebenfalls gegen Unfälle bei der Betriebsarbeit ver sichert, wenn sein Jahreseinkommen, welchem die Staats-