Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr.Jahrgang8M.50 Pf., für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlich: F. Nevermann, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Redaktion: F. Jobs. Beckmann, Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlamds, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. 3)ieser Hummer liegt -an • der Stimmzettel bei, welcher bis zum 38. Februar zurückzusenden ist. Wekanntmachuuge Unter Hinweis auf § 43 des Statuts übersenden wir den Mitgliedern mit Nummer 6 des Handelsblattes die Stimmzettel für die Vertreterwahl für das Jahr 1899. Die Stimmzettel sind mit .der Unterschrift des wählenden Mitgliedes versehen bis zum 28. Februar zurückzusenden. Nach §§ 39 und 40 des Statuts wählen die Verbands mitglieder innerhalb der genau angegebenen Wahlbezirke die auf ihren Wahlbezirk entfallende Anzahl von Ver tretern und Stellvertretern. Alle Zettel, welche mehr als die festgesetzte Anzahl von Vertretern und Stellvertretern enthalten, oder welche keine Unterschrift tragen, sind ungiltig. Die Feststellung der Wahlen findet gemäss § 43 des Statuts am 1. März statt, und wird das Resultat derselben im Handelsblatt bekannt gegeben werden. Der Vorstand des Verbandes der Handeisgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Vorschläge zu der Wahl der Vertreter für das Jahr 1899. Die auf der folgenden Liste gemachten Vorschläge sind nicht verbindlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, auch andere Mitglieder zu wählen. (§ 39. Die Verbandsmitglieder wählen innerhalb gewisser Bezirke im Anfang jeden Jahres zu ihrer Vertretung in den Ver sammlungen auf je dreissig Mitglieder zwei Mitglieder. Diejenigen Mitglieder, welche die grössere Zahl von Stimmen auf sich vereinigen, gelten nach der Reihenfolge der Stimmenzahl als erster, zweiter u. s. w. Vertreter gewählt, während diejenigen Mitglieder, welche die