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[andelsbla deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten - M— Zweige. «8 No. 50. Berlin, den 14. Dezember 1899. XIV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u.Oesterreich-Ungarn pr.Jahrgang8M.60Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlich: F. Nevermann, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Redaktion: F. Johs. Beckmann, Steglltz-Beriin. Verlag: Verband der Handelsrärtner Deutsehlands, eingetragen auf Seite 179. Band TV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um Möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notis über 7 agesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Bekanntmachung. 1. Der [Neudruck des Mitgliederverzeichnisses erfolgt in der zweiten Hälfte des Dezember. Wir bitten deshalb, Aenderungen der Adressen der Geschäftsstelle umgehend mitzutheilen. 2. Desgleichen bitten wir die Verbandsgruppen, uns das Resultat der nach No. 29 der Geschäftsordnung vor zunehmenden Neuwahlen der Gruppenvorstände wenn möglich so zeitig mitzutheilen, dass die etwaigen Aenderungen in der Besetzung der Vorstandsämter bei dem Neudruck des Mitgliederverzeichnisses berück sichtigt werden können. 3. Die Herren Obmänner werden ersucht, die Rechnungen über entstandene Gruppenunkosten für 1899 bis Ende dieses Monats an den Verband einzusenden. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Der Ladenschluss im Handelsgewerbe. Die im Reichstage in dritter Lesung angenommenen Bestimmungen über den allgemeinen Ladenschluss, welche am 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft treten, lauten: Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge schlossen sein. Die beim Ladenschluss im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Nach neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 1. für unvorhergesehene Nothfälle, 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends, 3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs behörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränk};. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffent lichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe sowie im Ge werbebetriebe im Umherziehen verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be- theiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, dass die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres aucn in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen.