No. 23. Berlin, den 8. Juni 1899. XIV. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgangs M.50 Pf., für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlich: F. Nevermann, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Redaktion: F. Johs. Beckmann, Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notis über 1 agesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Bekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung findet nicht, wie in voriger Nummer des Handels blattes bekannt gemacht, vom 9.—11. August, sondern am Montag, den 31. Juli und Dienstag» den I. August in Braunschweig statt. Die Verleguug auf diesen früheren Zeitpunkt ist durch besondere Um stände geboten. Der Termin für die Einsendung der Anträge wird dadurch ebenfalls verschoben und sind die Anträge bis zum 19. Juni bei uns einzureichen. Alle Anträge, welche eine Statuten änderung bezwecken, müssen bestimmt bis zu diesem Termin eingehen. Nach § 47 Abs. 3 des Statuts ist allen Anträgen eine Begründung beizufügen. Anträge, welche ohne Begründung gestellt werden, sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Der Süddeutsche Gärtner-Verband und seine Stellung zur Organisation der Gärtnerei. III. Das Organ des Verbandes veröffentlicht nach geraumer Zeit den ausführlichen Bericht über die am 16. April in Offenburg i. B. stattgefundene Versammlung, welche den Zweck hatte, die Badischen Handelsgärtner zum Anschluss an die Handwerkerkammern zu überreden. Einen Vor bericht über die Versammlung haben wir schon in Nr. 17 des Handelsblattes veröffentlicht. Bei dem allgemeinen Interesse, welches die Bewegung der badischen Handels gärtner verursacht hat, kommen wir eingehender auf die Ausführungen des Referenten, des Gewerbelehrers Lohr in Baden-Baden wieder. Sie lauteten: Selbst in den Kreisen der Gärtner herrscht keine Klarheit über die Frage: „Gehört die Kunst- und Handelsgärtnerei als selbstständiger Gewerbebetrieb zur Landwirthschaft oder zum Handwerk?“ Nach historischem Rechte darf die Gärtnerei sich enf schieden zum Handwerk zählen; denn schon um das Jahr 1286 existirte eine Gärtnerzunft zu Basel, 1355 eine solche zu Frankfurt a. M. und 1370 eine solche zu Lübeck. Um die Zeit des dreissigjährigen Krieges (1618—1648) scheint von den süddeutschen Ländern — die Bildung des Gross- herzogthums Baden war erst 1806 vollzogen — nur Bayern den Gärtnern Korporationsrechte zuerkannt zu haben, den sog. „Lust- und Blumengärtnern“ im Jahre 1638 und später auch den „Stadt- oder Gemüsegärtnern“. 1754 wurden die ersteren von den letzteren getrennt