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No. 18. Berlin, den I. Mai 1899. XIV. Jahrgang. Eigen.tb.um des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u.Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlich: F. Nevermann, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Redaktion: F. Johs. Beckmann, Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse Personalien, Vereinswesen u. s. w. Die für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeigneten Artikel werden honorirt. Nach S 38 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Inter Hinweis darauf ersuchen wir um Kinsendung der noch fälligen Beiträge, anderenfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Zu den Pflanzen-Auktionen. Die Petitionskommission des Reichstages hat die Ein gabe des Verbandes wegen Abänderung der Gewerbe ordnung, welche an den Reichstag und Bundesrath zu richten von der letzten Jahresversammlung in Halle ein stimmig beschlossen wurde, dem Reichskanzler als Material überwiesen. Die Eingabe hatte folgenden Wortlaut: „Die letzte Hauptversammlung des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands in Halle hat einstimmig nachfolgenden Antrag angenommen: Der Vorstand möge bei dem Bundesrath und Reichstag dahin vorstellig werden, dass nachstehende Bestimmung der Gewerbeordnung an geeigneter Stelle hinzugefügt wird: „Erzeugnisse des Gartenbaues aller Art, als Blumen, Pflanzen, Gemüse, Obst, Bäume, Sträucher, Sämereien und Blumenzwiebeln dürfen im Auktionswege nur in einem Umkreis von 15 Kilometern von ihrem Produktionsorte vertrieben werden.“ Indem der ganz ergebenst unterzeichnete Vorstand dem ihm ertheilten Auftrag hierdurch nachkommt, erlaubt er sich, Folgendes als Begründung zu einer derartigen Massregel anzuführen: Als der hohe Reichstag am 22. Juni 1896 einem ur sprünglich von dem Verbände der Handelsgärtner Deutsch lands infolge eines Beschlusses der Hauptversammlung in Frankfurt a. M. 1893 gestellten Anträge mit 153 gegen 67 Stimmen dahingehend Folge gab, dass in der Reichs gewerbeordnung dem § 56 als Absatz 10 hinzugefügt wurde, dass Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt- und Wurzelreben, Futtermittel und Sämereien mit Ausnahme von Gemüse- und Blumensamen vom Ankauf oder Feil bieten im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen, wurde damit nicht nur ein langjähriger Wunsch der deutschen produzirenden Gärtnerei erfüllt, sondern ein direkt volks- wirthschaftliches Interesse dadurch wahrgenommen. Be sonders dem deutschen Obstbau ist durch den Verkauf und das Hausiren mit durchweg minderwerthigen Bäumen und Sträuchern ein bedeutender Schaden zugefügt worden, der sich in seinen Folgen noch heute vielfach fühlbar macht. Aber auch im Interesse des Publikums war diese Gesetzesänderung mit Freuden zu begrüssen, da die von diesem gekauften Waaren durch langen Transport, un sachgemässe Behandlung, lange Lagerung und an und für sich zweifelhafte Qualität derart minderwerthig und un tauglich geworden war, dass an ein Weiterwachsen in den seltensten Fällen zu denken wär. Der bedeutendste Ver-