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_ 2 — Bekanntmachung. Im weiteren Verfolg der unseren Handel schädigenden Reblausconventionsbestimmungen richtete der Vorstand laut Beschluss der letzten Verbandsversammlung ein Gesuch an das Reichs-Amt des Innern dahin gehend, dass als höchst nachtheilig wirkend sich die den einzelnen Conventionsstaaten überlassene und dadurch verschieden gehand habte Ausführung genannter Bestimmungen erwiesen habe und in Rücksicht darauf sich der Vorstand im Auftrage seiner Mitglieder die gehorsamste Bitte gestatte, 1) dass die, für alle durch die Conventionsbestimmungen betroffenen Sendungen erforderlichen Reblaus- Atteste, — deren Bescheinigung in jedem einzelnen Falle bei den competenten Behörden zu erbitten und deshalb mit bedeutenden Zeit- und Geldopfern verbunden ist, — dadurch in Wegfall kommen möchten, dass sämmtlichen — für Pflanzen und dergleichen Sendungen — bestimmten Zolldurchgangsstationen, resp. Grenzämtern ein Verzeichniss derjenigen Firmen in bestimmten Zeiträumen übermittelt werde, welche den zum Versandte nach dem Auslande erforderlichen Reblaus-Conventionsbestimmungen pflicht gemäss nachgekommen sind, zumal die leichte Empfindlichkeit und Vergänglichkeit der in Frage kommenden Artikel eine ungesäumte Expedition derselben erheische; 2) im Einklang mit Belgien und Holland Bestimmungen dahin zu treffen, dass jede aus Conventions- oder Nichtconventionsstaat über die zur Controlle festgesetzten Grenzämter einzuführende Sendung, welche, aus welchem Grunde es auch sei. von einem legalen Reblausatteste nicht begleitet ist (es sei hierbei an den, den Bestimmungen nicht entsprechenden Wortlaut oder an den möglichen Verlustfall solcher Atteste erinnert), deshalb nicht unbedingt zurückgewiesen werde, sondern auf Antrag des Adressaten und auf Kosten desselben durch die bereits ernannten gerichtlichen Sachverständigen untersucht und im Falle der Unverdächtigkeit und Reblausfreiheit zur Einfuhr zugelassen werden möchte, zumal eine der artige Untersuchung unzweifelhaft eine viel grössere Garantie für den wirklichen Schutz biete als der Schein resp. Attest; und 3) jedenfalls gütigst verhindern zu wollen, dass einzelnen Personen der Eingang von solchen Sendungen verweigert werden kann, deren Einführung anderen Personen unbeanstandet gestattet worden ist. Darauf hin erhielt der Vorstand nachstehendes Antwort-Schreiben gütigst übersandt, welches wir allen Mit gliedern hiermit zur Kenntniss bringen: Berlin, den 5. Februar 1886. Auf die gefällige Zuschrift vom 4. v. M., betreffend die Ausführung der internationalen Reblausconvention, erwidere ich dem Vorstand ergebenst das Nachfolgende. Zu Nr. 1 des G esuches: Ein Verzeichniss der innerhalb der einzelnen Bundesstaaten für den Anforderungen der Reblausconvention entsprechend erklärten gärtnerischen Anlagen ist durch die Bekanntmachungen vom 15. Juni und vom 12. Dezember v. J. (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 244 und Seite 583) veröffentlicht und gleich zeitig den an der Convention betheiligten ausländischen Regierungen zu dem Zwecke mitgetheilt worden, damit für die aus solchen Anlagen herrührenden Sendungen von dem Erforderniss einer Unverdächtigkeitsbescheinigung abgesehen werde. Inzwischen haben allerdings einzelne dieser Regierungen prinzipielle Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen Befreiung geäussert. Ich bin indess bestrebt, die Beseitigung dieser Bedenken und die thunlichst baldige allgemeine Inkraftsetzung der beregten Erleichterungen herbeizuführen. Zu Nr. 2 des Gesuches: Die von dem Vorstande beantragte grundsätzliche Zulassung der Untersuchung durch Sachverständige an Stelle der Vorlegung von Ursprungsbescheinigungen würde eine wesentliche Vorschrift der Convention unbeachtet lassen und Umgehungen der gegen die Nichtconventionsstaaten erlassenen Einfuhrverbote er leichtern. Demnach kann ich mich, soweit die Einfuhr aus Vertragsstaaten in Betracht kommt, mit einer solchen Massregel nicht einverstanden erklären. Im Uebrigen dürfte die Beschaffung vorschriftsmässiger Atteste erheblichen Schwierigkeiten jetzt nicht mehr begegnen, da in allen Vertragsstaaten die dazu erforderliche Grundlage geschaffen und ein einheitliches Formular für die Atteste festgestellt ist. Wenn gleichwohl gelegentlich den Attesten solche Mängel anhatten sollten, welche die Zuverlässigkeit der Bescheinigung nicht wesentlich beeinträchtigen, so bin ich gern bereit, auf Grund besonderer Gesuche im einzelnen Fall die von dem Vorstande gewünschte sachkundige Unter- suchung der betreffenden Pflanzensendung eintreten zu lassen. Dagegen lege ich hinsichtlich der Sendungen aus Nichtconventionsstaaten der Vorlegung von Ursprungszeug nissen einen entscheidenden Werth nicht bei. Insoweit daher die Gestattung der Einfuhr solcher Provenienzen nach amtlicher Untersuchung überhaupt erfolgt, wird dieselbe schon jetzt in der Regel davon nicht abhängig gemacht, ob der Sendung ein Unverdächtigkeitsattest beigefügt ist oder nicht. Innerhalb welcher Grenzen Ausnahmebewilligungen für den hier fraglichen Verkehr als zulässig erachtet werden können, ist in meinem an den Vorstand gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1884 des Näheren angegeben. Zusätzlich bemerke ich ergebenst, dass die daselbst bezeich neten Erwägungen hinsichtlich des Pflanzenhandels mit Dänemark inzwischen zu einem Ergebnisse geführt haben, wonach Provenienzen aus diesem Staate unter den in der Anlage aufgeführten Bedingungen bis auf Weiteres in Deutschland zugelassen werden. Zu Nr. 3 des Gesuches: Fälle einer ungleichmässigen Handhabung der hier fraglichen Vorschriften sind mir, soweit die Pflanzeneinfuhr nach Deutschland in Betracht kommt, bis jetzt nicht bekannt geworden. Ich stelle daher dem Vorstande anheim, mich eventuell durch nähere Bezeichnung der Thatsachen, auf welche das Gesuch sich gründet, zur Prüfung des letzteren in den Stand zu setzen. Der Reichskanzler. In Vertretung: v o n B o e 11 i c h e r. Bedingungen für die Einfuhr bewurzelter Pflanzen aus Dänemark nach Deutschland. 1. Die Einfuhr ist über eine der nachstehend benannten Zollstellen, nämlich die Hauptzollämter zu Pillau, Danzig, Hadersleben, Kiel, Lübeck, Geestemünde, das Nebenzoll amt I. zu Woyens, die Hauptsteuerämter zu Königsberg, Stettin, zu bewirken.