— 2 § 4 Vereinsjahr. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. December. § 5. Versammlungen. Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, zu deren Zuständigkeit folgende Gegenstände gehören: a) die etwaige Wahl des Gesammt-Vorstandes; b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung; c) eine etwa vorgeschlagene Abänderung des Statutes. Der Ort, an welchem die nächste Hauptversammlung abgehalten werden soll, ist stets von der vorhergehenden festzustellen und sind hierzu für Gärtnerei wichtige, möglichst leicht erreichbare deutsche Städte zu wählen. Ausserordentliche Versammlungen einzuberufen ist der Vorstand berechtigt. — Dieselben, sowie alle übrigen Ver sammlungen müssen in geeigneter Weise rechtzeitig, in der Regel 4 Wochen (äusser in besonders nachweislich dringen den Fällen) vor der Versammlung im Handelsblatte bekannt gemacht werden. Wenn 50 Mitglieder den Antrag zu einer ausserordent lichen Versammlung stellen, so ist der Vorstand verpflichtet, dieselbe mindestens binnen 2 Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden zu lassen; der Antrag und Zweck dieser Versammlung muss jedoch schriftlich beim Vorstand einge reicht worden sein. Die Leitung solcher Versammlungen führt ein aus der Mitte der Versammlung gewählter Vorsitzender. Anträge für die Hauptversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor derselben beim Vorstand einzubringen; be treffs solcher Anträge, die nach dieser Zeit oder in der Ver sammlung selbst eingehen, hat letztere, wenn auf dieselben überhaupt eingegangen werden darf, über die Frage der Dringlichkeit und Erledigung zu beschliessen. § 6. Wahlen. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Aus schusses findet in der Hauptversammlung für weitere 3 Jahre statt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Bei der Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stim mengleichheit entscheidet das Loos. Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so ergänzt sich derselbe vorläufig selbst. Jedes zur Hauptversammlung erscheinende Verbandsmit glied hat sich durch seine im letztbeendeten Geschäftsjahre erworbene Mitgliedskarte zu legitimiren. Mitglieder, welche für das abgelaufene Geschäftsjahr den Verbandsbeitrag noch nicht entrichtet haben, sind bei Ver sammlungen nicht stimmberechtigt. § 7. Verbands-Organ. Alle Berichte über die Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen sind in geeigneter Weise im Ver bands-Organ dem „Handelsblatt für den deutschen Garten bau und die mit ihm verwandten Zweige“, welches jedem Mitgliede des Verbands sofort nach dem Erscheinen gratis und franco unter Kreuzband zugesendet wird, zu veröffent lichen. § 8. Auflösung des Verbandes. Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn dieselbe von einer 6 Wochen vorher gehörig und ausdrücklich zu diesem Zwecke berufenen General-Versammlung des Verbandes mit einer Majorität von 4 / ä betreffender Versammlung beschlos sen wird. Heber das vorhandene Vermögen hat diese Versammlung in handelsgärtnerischen Interessen zu bestimmen. Beschlossen in Dresden am 13. August 1883 nebst Veränderungen 1t. Beschluss der Versammlung vom 24. August 1884 und 16. August 1886 in Leipzig. Der Vorstand: Otto Mossdorf, Lindenau-Leipzig, Vorsitzender. Ferd. Merker, Lindenau-Leipzig, dessen Stellvertreter. Otto Mann, Leipzig, Cassenverwalter. Otto Mohrmann, Lindenau-Leipzig, Geschäftsführer. Ernst Kaiser, Lindenau-Leipzig, dessen Stellvertreter. Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige. Bestimmungen das Handelsblatt und seine Verwaltung betreffend. § i. Zweck. Das Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige ist Organ des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands. Es hat als hauptsächlichstes Verkehrsmittel dieser Orga nisation den Bekanntmachungen des Verbands-Vorstandes, sowie den Geschäftsbedürfnissen seiner Mitglieder zu dienen; überhaupt die Interessen der Handelsgärtnerei im Allge meinen zu vertreten zu suchen. § 2. Namen. Das Blatt führt den Namen Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige. § 3. Eintheilung. Es zerfällt in: I. dem Redactionellen-Theil. a) Bekanntmachungen des Verbands der Handelsgärtner Deutschlands.