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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 37.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-192200003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19220000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19220000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 37.1922
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register III
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1921 1
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1921 17
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1921 29
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1921 43
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1922 57
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1922 I
- Ausgabe Nr. 7/8, 23. Februar 1922 77
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1922 99
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1922 119
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1922 131
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1922 143
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1922 155
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1922 165
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1922 174
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1922 184
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1922 194
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1922 204
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 20, 19. Mai 1922 219
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1922 I
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1922 245
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1922 I
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1922 257
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1922 263
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1922 268
- Ausgabe Nr. 28/29, 21. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1922 I
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1922 I
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1922 I
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1922 I
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 46, 17. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1922 I
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1922 I
- Ausgabe Nr. 52, 29. Dezember 1922 I
-
Band
Band 37.1922
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handelsblatffürdenDeuismlenbarienbal 724 und die mit ihm verwandten Zweige. (gS 3MgzggaggagooSggSTAgSNaGSa((6 Nr, 4. Neukölln-Berlin, 26, Januar 1921. XXXVII. Jahrgang. Eigentum und Zeitschrift des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe. Zeitschrift des Ausschusses für Gartenbau beim Landeskulturrat für Sachsen, des Gartenbau-Verbandes für Sachsen, der Vereinigung deutscher Nelkenzüchter, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Facnmänner. Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel und der Gärtnerkran.enkasse, Sitz Hamburg. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Donnerstag jeder Woche. Bezugspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn für den Jahrgang 50 Mark, für das übrige Ausland je nach Währung, für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlich: Generalsekretär F. Johs. Beckmann, Neukölln-Berlin. Schriftleitung: Fr. Saftenberg, Neukölln-Berlin, Bergstraße 97/98. Verlag: Verband deutscher Gartenbaubetriebe, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregister des Amtsgerichts zu Leipzig. Postscheckkonto Berlin 2986. — Fernsprecher Amt Neukölln. 1123. Die Neuregelung der Rentenzulagen in der Unfall- und Invaliden -Versicherung. Von M. Pastorff in Cassel -Wilhelmshöhe. Mit dem 31. 12. 1921 endete die Wirksamkeit der Verordnung der keichsregierung vom 5. Mai 1920 über die Gewährung von Rentenzulagen in Oer Unfallversicherung (vergl. den Artikel auf Seite 210 in Nr. 20 des Handelsblattes vom 18. 5. 1921). Anstelle dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 1922 das Reichs- esetz über die Neuregelung der Zulagen in der nfallversicherung vom 28. 12. 1921 (Reichsgesetzblatt 1922 Nr. 2 vom 5. 1. 1922). Das Gesetz ist in letzter Stunde durch ein Kompromiß der Parteien zustande gekommen und trägt sicht bar die Spuren eines solchen. Während der Entwurf des Reichs arbeitsministeriums die Gewährung der Zulage (ähnlich wie bei den Notstandsmaßnahmen in der Invalidenversicherung) von einem Antrag und von der Bedüritigkeit des Rentenempfängers abhängig machte — allerdings ohne Einschränkung bezügl. des Prozentsatzes der Renten, bestimmt das Gesetz, daß jedem Verletzten, der eine Rente von 50 Prozent und mehr bezieht, und ferner allen rentenberechtigten Hinterbliebe nen eine monatlich im voraus zahlbare Zulage zu ihrer Rente zu gewähren ist. Die Berufsgenossenschaft muß also von Amts wegen auf Grund der Akten die Bezugsberechtigten feststellen und mit besonderen schriftlichen Bescheid die Zulagen anweisen. Gegen den Bescheid kann der Rentenberechtigte binnen Monatsfrist Ein spruch beim Oberversicherungsamt einlegen. Bezügl. der Höhe der Zulagen hat das Gesetz nicht einen festen Satz bestimmt, sondern eine besondere Berechnung für jeden Einzelfall angeordnet. Nach § 3 des Gesetzes besteht nämlich die Zulage in der Differenz, um welche die Rente, nach einem Einheits satz berechnet, hinter dem bisherigen Betrag zurückbleibt. Dieser Einheitssatz beträgt für Facharbeiter 12 000 Mark und für gewöhn- liehe männliche und weibliche Arbeiter 8 100 Mark (für jugendliche Personen 60 bzw. 80 Prozent dieses Satzes). Zur Erläuterung mögen folgende Beispiele dienen: a) Ein. Facharbeiter mit einem Jahresarbeitsverdienst von 6000 Mark bezieht bisher eine 50prozentige Unfallrente — 2000 Mark jährlich. Nach dem Jahresarbeitsverdienst von 12 000 Mark stellt sich die 50prozentige Rente auf 3600 Mark. Als Zulage ist also die Differenz zwischen 3600 und 2000 Mark — 1600 Mark jährlich zu gewähren. b) Ein gewöhnlicher Arbeiter bezieht nach einem durchschnitt lichen Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter von 750 Mark jährlich eine Unfallrente von 66% Prozent = 333,60 Mark. Nach dem Jahresarbeitsverdienst von 8100 Mark beträgt die Rente von 66% Prozent 3600 Mark jährlich, als Zulage ist die Differenz zwischen 3600 Mark und 333,60 Mark also 3266,40 Mark jährlich zu gewähren. Während die Zulage den rentenberechtigten Arbeitnehmern grundsätzlich zusteht, gestattet das Gesetz den Vorständen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gewäh rung der Zulagen au Unternehmer und Ehegatten von der Bedürftigkeit abhängig zu machen, aller dings bedarf ein derartiger Beschluß der Genehmigung der obersten Landesbehörden. Falls der Vorstand der Gartenbau-Berufsgenossen schaft von dieser Befugnis Gebrauch machen sollte, wird demnächst weiteres bekanntgegeben werden. Für die Berechnung der Renten zulagen für Unternehmer gelten die obigen Bestimmungen in Ver bindung mit § 53 und § 57 der Satzung. Die finanzielle Wirkung des Gesetzes auf die Belastung der Berufsgenossenschaft wird sich erst am Schluß des Jahres in vollem Umfang übersehen lassen, weil die; Zulagen von Fall zu Fall berechnet werden müssen und zwar auch iür die erst im Lau.e des Jahres hinzukommenden neuen Kenten. Die Auszahlung der Zulagen eriolgt wie üblich durch die Post. Das Gesetz vom 28. 12. 21 berechtigt die berulsgenossenschait, zur Deckung der im Jahre 1922 zu zahlenden Zulagen ein Darlehen in dieser höhe vorn Keich aufzunehmen, welches mit 5 Prozent verzinst und bis Ende 1924 getilgt werden muß (im Entwurf war die Tilgungsfrist bis Ende 1931 vorgesehen). Ueber die Durchführung des Gesetzes sind noch Ausführungsbestimmungen vom Reichsarbeitsministerium bzw. Reichsversicherungsamt zu erwarten. Da die Anweisung der neuen Zulagen Zeit beansprucht, werden auf Veranlassung des Reichs arbeitsministeriums die bisherigen Zulagen bis 31. 3. 1922 weiter gezahlt und später auf die neuen Zulagen angerechnet. In derselben Nummer des Reichsgesetzblattes ist auch das Ge setz vom 28. Dezember 1921 über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Grundlöhne in der Krankenver sicherung veröffentlicht. Neben der Erhöhung der Einkommens grenze auf 40 000 Mark für die Versicherungspilicht der Betriebs beamten pp. (§ 165 Nr. 2—5 R. V. O.) ist f ü r d i e U n t e r n e h m e r von besonderer Wichtigkeit, daß auch die Einkom mensgrenze für die Versicherungsberechtigung (d. h. freiwillige Versicherung) für Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungs pflichtige beschäftigen, auf 40 000 Mark erhöht worden ist. Den versicherungsberechtigten Unternehmern kann nur dringend empfohlen werden, von dieser freiwilligen Versicherung bei einer Krankenkasse Gebrauch zu machen, da Krankheitsfälle erfahrungs gemäß häufiger sind als Betriebsunfälle und überdies bei Betriebs unfällen die Entschädigungspilicht der Berufsgenossenschait erst mit der 14. Woche nach dem Uniall beginnt. Für die Invalidenversicherung ist die Berufsgenossen schaft zwar nicht zuständig, indeß sollen hier die wichtigsten Bestim mungen über die Neuregelung kurz berührt werden. Bereits das Reichs- gesetz vom 23. 7. 1921 hatte anstelle der bisherigen 5 Lohnklassen 8 neue Lohnklassen geschaffen und entsprechend auch die Beiträge erhöht. Die Wirkung dieser Erhöhung auf die Höhe der Invaliden renten tritt erst künftighin im Laufe der Zeit ein, da die Invaliden rente sich nach der Zahl der Beitragswochen und nach den ent richteten Beiträgen („geklebten Marken“) richtet. ' Erhöht ist ferner in § 1288 der Reichsversicherungsordnung der Grundbetrag, der In validenrenten für alle Lohnklassen auf 360 Mark und die Leistung der Landesversicherungsanstalt bei jeder Invalidenrente um den festen Betrag von 600 Mark; zuzüglich des Reichszuschusses von 50 Mark beträgt also die niedrigste Invalidenrente mehr als 1010 Mark jährlich. Da die Erhöhungen des Gesetzes vom 23. 7. 1921 in der Haupt sache erst den künftigen Empfängern einer Invalidenrente zunutze kommen, hat der Reichstag unterm 7. 12. 1921 ein Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenemp fängern der Invaliden- und Angestelltenversicherung beschlossen. Dieses Gesetz verpflichtet die Gemeinden, auf Antrag des Renten empfängers eine Unterstützung in der Höhe zu gewähren, daß das Gesamtjahreseinkommen des Empfängers einer Invaliden- oder Altersrente 3000 Mark erreicht. Hat der Empfänger der Invaliden rente noch Einkommen aus Arbeit, so bleibt dieses bis zu 2000 Mark außer Ansatz, darüber hinaus wird es auf das Gesamtjahresein kommen angerechnet und ermäßigt mithin die von der Ge meinde zu zahlende Unterstützung. Die Gemeinde erhält 80 Prozent der verauslagten Unterstützung vom Reich erstattet; die Aufwen dungen aus diesem Notstandsgesetz fallen also nicht den Landes versicherungsanstalten zur Last. □ □ □
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